Versorgung von Eltern

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Der Nießbrauch muß ins Grundbuch eingetragen werden. Ansonsten ist die Gefahr, dass die gesamte Konstruktion steuerlich nicht anerkannt wird.

Bei der Gestaltung des Vertrags sollte man dem Notar gegenüber den Zweck der Sache nicht nur verdeutlichen, sondern auch auf eine ausführliche Formulierung dazu in der Vereinbarung dringen. Das Finanzamt bekommt notarielle Verträge vorgelegt und würde ohne eine klarstellende Formulierung zum Unterhalt von einer Schenkung ausgehen.

Was ich allerdings nicht nachvollziehen kann ist, wieso Unterhalt mit einer so komplizierten Konstruktion und nicht durch Barzahlung gewährt werden soll. Man darf die Gefahren ja nicht verkennen: Der Nießbrauchsberechtigte braucht ohne weitere Vereinbarungen nur den gewöhnlichen Unterhalt der Sache zu tragen. Was ist, wenn die Immobilie durch Anbau oder Aufstockung grundlegend umgestaltet werden soll?