Vermögensausgleich - Mann rechnet sich "arm"

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Schenkungen, vorgezogenes Erbe und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Es spielt daher keine Rolle, welcher Art der Vermögensübergang war, die Berechnung ist korrekt.

Die Bekannte kann allerdings von Ihrem Mann verlangen, die Erträge aus dem Online-Konto offenzulegen, da die Zinsen daraus ehezeitig den gemeinsamen Erträgen zuzurechnen sind. Insbesondere sind damit auch Abflüsse aus dem ehegemeinsamen Konto zu berücksichtigen. In diesem Zuge wären ja auch aus den letzten 10 Jahren die Einzahlungen und Transaktionen ersichtlich ;-) Liefert der Mann dies nicht, so kann das von der Bank für die letzten 10 Jahre angefordert werden.

Gibt es dort nun Einzahlungen des Mannes, so ist klar zu belegen, daß dies nicht nur das Vermögen der Mutter war, sondern auch des Noch-Ehemannes.

Erbschaften von Immobilien sind notariell durchzuführen, d.h. auch hier kann man über den Grundbuchnotar des Ortes die Dokumente bekommen.

Die Bekannte soll die entsprechenden Unterlagen über ihren Anwalt/ihre Anwältin anfordern und zur Not eine gerichtliche Verfügung zur Offenlegung erwirken.