Steht das im erweiterten Führungszeugnis?

3 Antworten

Die Regel mit den "nicht mehr als 90 Tagessätzen" gilt nur, wenn im Bundeszentralregister sonst keine Eintragungen bestehen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).

Wenn du von "Verurteilungen" (Mehrzahl!) schreibst, stehen alle Strafen im Führungszeugnis, sofern nicht bereits die Aufnahmefristen abgelaufen sind.

Inwieweit sich das behördliche oder das erweiterte Führungszeugnis vom normalen FZ unterscheiden, hängt von der Art der Delikte und ggf. deren Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit ab.

Für eine konkrete Antwort bräuchten wir also mehr Details.

Alle Strafen stehen grundsätzlich im Bundeszentralregister.

Ins Führungszeugnis werden Strafen ab 91 Tagessätze und Freiheitsstrafen eingetragen.

ABER

Da Du in der Mehrzahl schreibst

"stehen Verurteilungen mit 50 Tagessätzen"

Denn dann gilt:

Wieso führen „kleine“ Strafen doch zum Eintrag im Führungszeugnis?

Nun kann es vorkommen, dass ein Betroffener die zweite Strafe „kassiert“. In der Praxis besteht teilweise der Irrtum, dass mehrfache Geldstrafen unter 90 Tagessätzen unschädlich seien und nicht ins Führungszeugnis kommen. Das ist aber so nicht richtig. Denn ein Eintrag erfolgt nur dann nicht, wenn keine andere Strafe vorher eingetragen ist. Für die Löschung alter Strafen bestehen bestimmte (unterschiedliche) Fristen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/themen/eintraege-ins-fuehrungszeugnis-bei-geldstrafen-und-freiheitsstrafen/#:~:text=Ab%20welcher%20Grenze%20erscheinen%20Strafen,in%20das%20Bundeszentralregister%20(s.o.).