Spekulationssteuer bzw. zu versteuernder Gewinn bei Wohnungsverkauf?

2 Antworten

Sie müssen die Wohnung nur wirklich selbst genutzt haben, es ist unschädlich, wenn sie dort mit einem Familienangehörigen oder auch einem Dritten zusammen gewöhnt haben.

genau richtig. DH.

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@wfwbinder

@wfwbinder, könnten Sie mir meine unten stehende Frage beantworten?

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erst Mal Dankeschön für die Antwort.

das heißt in meinem Fall reichen 370 Tage eigennutzung aus?
ich habe die Wohnung damals sehr günstig bekommen, 100.000€ . Im Januar 2021 werde ich ca. 260.000€ für die Wohnung bekommen. Gewinn 160.000€.

muss ich mit irgendwelchen anderen Steuern auf den Gewinn rechnen ?
gewinn, Spekulation usw.

danke

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@sirocco86

Das hatte @Eifelia doch schon gemacht aber nochmal:

"Im Jahr des Verkaufs und en vorangegangenen 2 Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt" ist erfüllt bei Einzug am 31. 12. 2018 und Verkauf am 02. 01. 2021.

Und Ja, wenn keine Einkommensteuer anfällt, ist es damit erledigt.

Übrigens sagt auch @little Arrow das gleiche.

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@wfwbinder

Einkommensteuer kommt in welchen Fällen vor ?

wann ist diese fällig. Mein Fall ist klar geschildert. Das ich ein Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse 1 bin, spielt das eine Rolle ?
Ich bitte um Aufklärung

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@sirocco86
Einkommensteuer kommt in welchen Fällen vor ?

Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen. z. B. wenn der Verkauf schon in 2020 erfolgen würde, oder es keine Eigennutzung gab.

Fällig wir sie nach er Einkommensteuererklärung, wenn man den Bescheid bekommen hat.

Lohnsteuerklassen betreffen nur den Lohnsteuerabzug bei abhängig beschäftigten.

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Der Bundesfinanzhof hat kürzlich zum § 23 EStG entschieden, dass für die Steuerfreiheit die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mindestens vom 31.12.2019 bis zum 01.01.2021 gedauert haben muss. Es liegt also an Dir, den Verkauf entsprechend einzuleiten.