Pauschalierender Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Wie erfolgt der Ablauf, wenn auf die Gewinnermittlung mit der EÜR umgestellt wird?
Situation: Pauschalierender Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
Wie erfolgt der Ablauf, wenn auf die Gewinnermittlung mit der Einnahme-Überschuss-Regelung umgestellt wird, da vermutet wird, dass die pauschalierende Ermittlung nicht mehr sinnvoll mehr erscheint.
Und wie verhält sich das, falls Heu erzeugt und verkauft wird. Kann unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung der Landwirt dies umsatzsteuerfrei tun?
Und Drittens; Im Betriebsvermögen ist ein vollerschlossenes unbebautes Grundstück, welches nun aber mit einem Wohnhaus zur Eigennutzung bebaut werden soll – ist dies so möglich oder muss eine steuerliche Entnahme aus dem Vermögen vorgenommen werden und wenn ja, auf welcher Grundlage würde sich dies wie berechnen?
1 Antwort
Hallo,
1) der Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt durch Erstellung einer fiktiven Übergangsbilanz, welche wiederum als Grundlage für die Gewinnkorrekturen der Einnahmenüberschussrechnung dient.
D.h. es werden zunächst insbesondere Forderungen/Verbindlichkeiten zum Übergangszeitpunkt erfasst und die entsprechenden Bilanzposten dann durch Zu- und Abrechnungen an die Einnahmenüberschussrechnung angepasst.
2) Sie können Ihre landwirtschaftlichen Umsätze erst der Kleinunternehmerregelung unterwerfen, wenn Sie den Verzicht auf die Durchschnittsbesteuerung bei der Umsatzsteuer dem Finanzamt erklärt haben (A 24.8 Abs. 2 S. 3 UStAE; § 24 Abs. 4 S. 1 UStG).
3) Eine "Zwangsentnahme" erfolgt nicht, wenn das Grundstück vorher zurecht dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Allerdings sind betriebliche Grundstücke "steuerverhaftet", d.h. insbesondere ein Mehrwert wäre stets steuerpflichtig. Als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen sind um die Privatnutzung zu bereinigen.
Daher sollten Sie in Erwägung ziehen, das unbebaute Grundstück mit seinem vermutlich noch geringen Wert zu entnehmen und dann im Privatvermögen zu bebauen. Als Entnahmewert ist der Teilwert (Verkehrswert/Marktpreis) anzusetzen.
MfG
-Valeskix