Eingetragenes Wegerecht, Besitzer bringt Tor an, ist das zumutbar, daß wir dieses aufsperren müssen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Er hat das Recht, dort ein Tor zu installieren, denn es ist ja sein Grundstück.

Wenn Ihr verständlicherweise keine Lust habt, immer auszusteigen um das Tor zu öffnen oder zu schliessen, dann solltet Ihr mal mit dem Eigentümer sprechen, ob er damit einverstanden ist, dass Ihr dort auf Eure Kosten eine funkferngesteuerte, elektrische Öffnung installiert.

Das ist die einzige Kompromissmöglichkeit, die ich sehe.

Hallo, ist zwar schon etwas älter, der Tweet, aber ich hab da mal 'ne ergänzende Frage.

Das Recht auf Bebauung mit einem Tor kann und möchte ich dem dienenden Grundstückseigentümer nicht absprechen und ich finde es auch gut, wenn es geschlossen ist. Das Problem besteht nun darin, dass es ein altes Tor ist, welches, unter anderem auch weil eine Nachbarin leicht dagegen gefahren ist, nicht mehr richtig bzw. normal leichtgängig, geschlossen werden kann. Wenn der Schnapper eingerastete ist, geht es nicht von allein auf. Um den Schnapper einrasten zu lassen bedarf es einem leichten Kraftaufwand - was jedoch z.B. mit Tüten in den Händen o.ä. nicht möglich ist; man könnte ja die Tüten auf dem dreckigen, manchmal nassen, Weg abstellen... Daher sieht sich der Eigentümer des dienenden Grundstückes dazu gezwungen, dass Tor abzuschliessen, also es ist nicht mehr ohne Schlüssel, über die Summer, zu öffnen. Bei Notfällen, Besuch, Lieferung usw. muss ich also die 60 Meter zum Tor und aufschliessen.

Nun die kurze Frage: Darf das Tor verschlossen werden ?

Es geht mir dabei nicht um Bequemlichkeit, sondern auf Grund meines Gesundheitszustandes ist der gelegentliche Besuch des Notarztes erforderlich.

...Schonmal vielen Dank für die gemachten Gedanken...

Häufig wird darum gestritten, ob der Eigentümer des Wegegrundstückes berechtigt ist, den Weg wie auch sein übriges Grundstück von der Straße abzugrenzen, indem er ein Tor errichtet, das freilich zu einer Beschränkung des Wegeberechtigten führt, der dann nicht mehr ohne weiteres von der Straße aus zu seinem Grundstück gelangen kann. Auch, wenn sich in den unterschiedlichsten Konstellationen hinsichtlich des Eigentums am Tor und auch der Verpflichtungen aus Kauf- oder Teilungsverträgen bei Wohneigentum zur Zaunerrichtung Differenzierungen ergeben, ist eines klar festzustellen: Der Eigentümer eines Weges kann wie jeder Eigentümer die sich aus § 903 BGB ergebenden Befugnisse wahrnehmen, d. h., eben nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren, soweit er dadurch nicht eingeräumte Wegerechte und Grunddienstbarkeiten einseitig abändert oder beeinträchtigt. Dies gilt auch grundsätzlich unabhängig davon, ob das Tor als Maßnahme zum Schutz vor unbefugtem Zutritt Dritter oder aus anderen Gesichtspunkten, wie z. B. der Anschaffung eines Hundes, erforderlich oder wünschenswert erscheint

Siehe hierzu (Landgericht Berlin, Urteil vom 24.11.1993, Az. 54 S 71/93).

Soweit keine unzumutbare Nutzungseinschränkung für den Wegeberechtigten bezüglich seines Grundstückes vorliegt, kann er daher die Errichtung bzw. die Forderung nach Schließen eines Tores zur Straße weder verhindern, noch negieren. Einige Gerichte gehen - m. E. zu Recht - so weit, es dem Eigentümer eines Zufahrtsweges freizustellen, entweder ein Tor nicht zu schließen oder aber es abzuschließen und dem Wegeberechtigten einen Schlüssel auszuhändigen, mit dem er jederzeit die Möglichkeit hat, sein Wegerecht auszuüben

Siehe hierzu (beispielsweise Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf., Urteil vom 05.12.1996, Az. 3 C 810/96).

Ich habe auch ein Wegerecht.

Beim Kauf wurde festgeschrieben, daß der Weg nicht mit einem Tor versperrt werden darf.

Ob es ohne diese Klausel versperrt werden dürfte, weiß ich nicht.