muss differenz Unterhaltsvorschuss zum Unterhalt rückwirkend gezahlt werden?
Hallo,
folgender Fall: ich habe eine Tochter, ist jetzt 18 geworden und diese klagt rückwirkend die differenz zwischen unterhaltsvorschuss und dem Vorschuss lt Tabelle ein.
Meinen pflichten dem Jugendamt gegeüber bin ich auch ständig nachgekommen, alle Nachweise vorgelegt etc und habe das mögliche gezahlt, auch wenn es teilweise weniger war, wie gefordert bzw wie das Amt UV gezahlt hat.
auf einigen Seiten im Netz habe ich jetzt gelesen, das wäre nicht so einfach, dass der Unterhalt rückwirkend gefordert wird, da sich die Mutter nie darum gekümmert hat und sich nie darum mit mir in verbindung gestzt hat, ok, mehr zahlen konnte ich nicht, ich war froh, wenn ich mit dem Rest des Geldes zurecht gekommen bin, aber sie hätte sich trotzdem kümmern müssen, auch wenn die Urkunde beim Jugendamt vor liegt. kann da jemand was zu sagen?
1 Antwort
Wenn Du regelmäßig Deinen Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen Deiner wirtschaftlichen Möglichkeiten nachgekommen bist, wird Deine Tochter keinen Erfolg mit ihrer Nachforderung ( Differenz zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestunterhalt ) haben.
Du warst durchgehend für die Kindsmutter erreichbar - und wenn hätte diese damals einen höheren Unterhaltsanspruch titulieren lassen müssen..... Jetzt im Nachhinein dürfte dies nicht mehr möglich sein.