Mein Ex. hat in der Vergangenheit zu wenig Unterhalt gezahlt, kann ich es jetzt einfordern ?

3 Antworten

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Ja, die Verjährungsfrist für jeden monatlichen Betrag beträgt 3 Jahre ab dem 1.1. des Folgejahres. "Fordern" müssen Sie nicht unbedingt, da Sie auch Unterhalt zahlen müssten. Daher wäre es unbürokratischer und praktischer eigene Verbindlichkeit mit der Forderung zu verrechnen.

Die rückwirkende Forderung von Kindesunterhalt ist schwierig, wenn Du darauf verzichtest hast. Wie wurde denn die Vereinbarung über die tatsächliche Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts getroffen?

Letztendlich könntest Du gar nicht auf Kindesunterhalt verzichten, da dieses Anrecht für das Kind und nicht für Dich begründet ist. Vielleicht gibt es einen Ansatzpunkt über die Art der Unterhaltsberechnung, die nicht korrekt durchgeführt wurde. Laß dies von Deinem Anwalt überprüfen.

Danke für die hilfreichen Antworten. Ich habe nicht aktiv verzichtet, sonderen die Erhöhungen wegen des alter des Kindes und gesetzliche Bestimmungen nicht eingefordert. Der Unterhalt wurde vor Jahren bei der Scheidung gerichtlich festgelegt.

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@Angelaela

In diesem Fall kannst Du die zuwenig gezahlten Unterhaltsbeträge einfordern. Bei einem minderjährigen Sohn dürfte die Verjährung überhaupt noch nicht eingetreten sein, sondern erst mit Volljährigkeit beginnen (§207 BGB) :-)

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Es kommt darauf an, wie ihr das damals geregelt habt. Wenn er beweisen kann, dass du freiwillig auf die Forderungen verzichtet hast, dann kannst du das jetzt nicht mehr ändern. Wenn nicht, dann kannst du alles was noch nicht verjährt ist wieder einfordern.