Mit welche Strafe müsste Sie rechnen?

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Wenn der Wahrheitsgehalt der Behauptung nicht beweisbar ist, stände § 186 StGB im Raum (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), wenn deine Mutter wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, auch § 187 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe).

Beides sind -mit den im Gesetz genannten Ausnahmen- absolute Antragsdelikte (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB), das heißt die Staatsanwaltschaft ermittelt nur, wenn der Verletzte ausdrücklich einen Strafantrag stellt. Antragsberechtigt (§ 77 StGB) wären hier wohl dein Mann und die Bekannte.

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