Mietvertrag: Zusatzvereinbarung nachträglich gestrichen. Gültig?
Hallo zusammen,
ich habe am 12.06. einen Mietvertrag unterzeichnet — Mietbeginn 01.08. — und an die Eigentümer (Firma) eingeschickt. Diese haben nachträglich einen Absatz aus den Zusatzvereinbarungen einen Punkt zur Bürgschaft gestrichen, da dort von Seiten des Eigentümers noch jemand eingetragen war, der damit nichts zu tuen hatte.
Nun habe ich den Mietvertrag am 01.07. digital und am 02.07. physisch zurückerhalten.
Ist dieser dann überhaupt so gültig? Mir ist bewusst, dass dieser Absatz nicht unbedingt eine direkte Auswirkung auf mich hat, dennoch stellt sich diese Frage.
Wie wäre das Vorgehen um nachträglich aus der Sache herauszukommen, wenn man somit die Miete nicht antreten möchte.
Ergänzung: Das nachträgliche Streichen des Absatzes kann belegt werden. Der Vertrag wurde in der ursprünglichen Form eingescannt und digital a den beauftragten Makler versandt, vor dem Zusenden an den Eigentümer. Zudem wurde durch Eigentümer der Grund für das Streichen handschriftlich notiert.
2 Antworten
Ich sehe in der Änderung des Vertrags die Ablehnung des von Dir gemachten Angebots verbunden mit einem Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrags zu den geänderten Konditionen.
Du kannst das Angebot konkludent annehmen indem Du nichts unternimmst.
Du kannst aber auch die geänderte Fassung ablehnen.
Darüber hinaus sehe ich auch einen strafrechtlichen Aspekt. Das was der Eigentümer da gemacht hat würde ich als Urkundenfälschung bezeichnen. Immerhin war das Angebot von Dir unterzeichnet und es entsteht der Anschein, als ob Du das Angebot in der neuen Fassung abgegeben hast.
Auf ein nicht zu unterschätzendes Risiko möchte ich Dich aber aufmerksam machen. Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass der Vermieter es nicht hinnehmen wird wenn Du die Gültigkeit des Vertrags bestreitest. Also mußt Du Miete zahlen, jedenfalls nach Ansicht des Vermieters. Ob zu Recht entscheidet sich nach mehreren Monaten oder Jahren durch das rechtskräftige Urteil eines Gerichts.
Mein dringender Rat wäre daher, nicht nur die Wirksamkeit des Vertrags zu bestreiten, sondern rein versorglich die Kündigung des Vertrags zu erklären. Das limitiert die Höhe des Schadens.
Am besten läßt Du Dich durch einen Mieterverein beraten und vertreten.
Natürlich ist der Mietvertrag gültig. Wenn der gestrichene Absatz keine Auswirkung hat, besteht da überhaupt kein Zweifel. Und selbst wenn, müsste man diese Differenz erstmal belegen und glaubhaft machen, dass man den Vertrag in der jetzigen Form nicht abschließen wollte.
Die einzige Option besteht darin, sich einvernehmlich mit dem Vermieter zu einigen.
Ok. In dem Fall dürfte die Antwort von Privatier59 zutreffender sein. Ich teile auch seine Einschätzung, dass der VM dies vermutlich nicht einfach so akzeptieren wird. Zudem stellt sich wie gesagt die Frage, ob die Änderung so wesentlich ist, dass hier unterschiedliche Willenserklärungen vorliegen. Letztendlich muss das im Streitfall irgendwann ein Richter entscheiden, wobei es vermutlich Argumente für beide Seiten gibt.
Gut, in diesem trage ich nach, dass wir den Vertrag vorab eingescannt a den Makler verschickt haben. Zudem haben die Eigentümer mit eigener Handschrift die Ungültigkeit betitelt. Danke, dieses Detail habe ich vergessen. Dir Differenz ist so also zu belegen.
Ich bin bereits mit dem Vermieter im Kontakt.
Ich danke schon mal für deine Antwort!