Mietvertrag mit Mindestmietdauer gültig? Kein Recht auf vorzeitige Kündigung?
Hallo, ich bitte um eure Hilfe. Ich bin mit meinem Partner am 1. April 2009 in ein EFH eingezogen. Habe einen Standardmietvertrag, wo im § 2 Mietzeit der Satz "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 3 Jahren (Anmerkung: die 3 Jahre wurden handschriftlich ergänzt) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraumes mit der gesetzlichen Frist zulässig." steht. -- Der eine sagt, daß diese Vertragsfristen ungültig sind, ein anderer, sie seien zulässig. Was stimmt denn nun? -- Vor Vertragsunterzeichnung habe ich meinen Vermieter gefragt, was ich genau darunter zu verstehen habe. Er meinte, in einem besonderen Fall (zum Bsp. aus gesundheitl. Gründen kann man keine Treppen mehr steigen) kann man evtl. auch vorher raus. Nun ist es so, daß vor Einzug "ausreichend Geld vorhanden" war, mein Partner aber nun Kindesunterhalt zahlen muß und wir an Miete mind. 350€ monatl. einsparen müssten. Wir können hier die Miete also nicht mehr zahlen. Haben wir eine Chance, die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten in Anspruch zu nehmen? Danke für eure Antworten.
2 Antworten

Hier fand ich einen Hinweis:
"Vorzeitige Kündigung
In bestimmten Fällen muss der Vermieter allerdings zulassen, dass der Mieter den Vertrag vorzeitig beendet. Die Voraussetzungen sind im einzelnen umstritten. Jedenfalls muss das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrages dasjenige des Vermieters am Weiterbestehen ganz erheblich übersteigen. Dies soll nach einem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe beispielsweise bei schwerer Krankheit, beruflich bedingtem Ortswechsel oder bei wesentlicher Vergrößerung der Familie gegeben sein. (AZ: 3 Re-Miet 2/81)
Außerdem muss der Mieter dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter stellen. Den muss aber der Vermieter nicht akzeptieren. Auch wenn dies immer wieder behauptet wird - es reicht nicht, einfach drei mögliche Nachmieter vorzuschlagen. Für eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist das nicht ausreichend."
Quelle: http://www.mieter-themen.de/article1432.html
Da die zusätzliche finanzielle Belastung bei Euch vergleichsweise ähnlich "normal" wie das Scheitern einer Ehe ist, dürfte kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen.

Wir haben in deutschland vertragsfreiheit, also kann man auch eine Mindestmietdauer festlegen.
Trotzdem würde ich mal unter Nennung des Grundes mit dem Vermieter reden. Vermutlich wird er, insbesondere wenn ihm ein Nachmieter gestellt wird zustimmen, bevor er evtl. in absehbarer Zeit die Miete nicht mehr bekommt.