Messerbesitz?

2 Antworten

Ich würde FrauEichhorn da widersprechen. Eine Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass das hier gegenständliche Messer überhaupt eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist.

Dazu müsste das Messer entweder dazu bestimmt sein "die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG). Das ist es objektiv nicht, es wird als Werkzeug hergestellt und verkauft.

Alternativ es müsste zumindest zu selbigem geeignet sein und in Anlage 1 WaffG genannt sein (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b WaffG). Weder ist das Fällkniven F1x dazu geeignet, als Waffe eingesetzt zu werden (als Werkzeug konzipiert, m.E. eher zum Schneiden als zum Stechen, keine Parierstange, keinerlei typische Eigenschaften eines Kampfmessers), noch wird es in der Anlage 1 zum Waffengesetz oder an einer anderen Stelle im Waffengesetz aufgeführt.

Als feststehendes Messer mit einer Klingenlänge von 10,2 cm fällt es auch nicht unter § 42a Abs. 1 WaffG.

Auch § 42 Abs. 1 WaffG wäre damit m. E. auf dieses Messer nicht anzuwenden. Wohl aber § 42 Abs. 6 WaffG, soweit das Führen von Messern mit einer Klingenlänge von über 4 cm in solchen Verbotszonen untersagt wird. § 2 Abs. 3 VersammlG und § 27 VersammlG bleiben unberührt.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

nein. du darfst erst ab 18:

§2 Abs. 1 WaffG :

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ausnahme in § 3 WaffG:

Abs. 1: Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

Abs. 2: Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

Abs. 3Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.