Meine Mutter war Mitglied der Konsumgenossenschaft. Sie starb 2004, darf der G.- Anteil nach Verjährung ausgebucht werden?

1 Antwort

Diese Information ist an sich widersprüchlich.

Etwas kann verjähren, wenn nicht rechtzeitig ein Anspruch angemeldet wurde. Beispielsweise kann in den Regeln der Genossenschaft festgelegt sein, dass diese Anteile personengebunden sind und im Todesfall die Erben innerhalb einer gewissen Frist die Übertragung veranlassen müssen. Ansonsten können die Anteile wertlos verfallen. Diese Vorgehensweise des wertlosen Verfalls kann i.d.R. nicht angewandt werden, wenn die Anteile bei einem regulären Austritt aus der Genossenschaft geldwert vergütet würden. In diesem Fall wäre bei Ablauf der Frist der Auslösebetrag den Erben zu zahlen.

Ansonsten (in Abwesenheit solcher Regelungen für die Genossenschaft) treten die Erben als Rechtsnachfolger für die Verstorbene ein. Es kann eine Personenbindung gefordert werden, d.h. nur natürliche Personen können ggf. die Rechte aus den Anteilen ausüben - nicht die Erbengemeinschaft an sich. Auch das wäre jedoch in der Satzung der Genossenschaft zu finden.

Du wirst daher nicht umhin kommen, die Satzung der Genossenschaft zu prüfen, wie genau im Todesfall mit Anteilen umgegangen wird. Bist Du die Rechtsnachfolgerin, so hast Du zumindest einen Anspruch auf Vergütung gemäß Verkehrswert.