Leibgeding aufheben lassen?


17.05.2023, 12:51

hier eine bessere Schilderung:

Die Mutter (mittlerweile 90 Jahre alt) hat vor 10 Jahren dem Sohn das Haus mit Grundstück überlassen (Wert ca. 160000 vor 10 Jahren), aber einen Nießbrauch (Leibgeding) im Überlassungsvertrag eintragen lassen, dieses ist auch im Grundbuch so eingetragen. Die Mutter bewohnt das Erdgeschoss und darf den Garten sowie Garage mitbenutzen.

Aufgrund des Nießbrauchs (Leibgeding) ist ja die sogenannte 10-Jahres-Frist der Schenkung nicht abgelaufen. Deshalb möchte Mutter nun das "Leibgeding" aufheben lassen.

Kann die Schenkung nach der Aufhebung des Nießbrauchs als abgeschlossen betrachtet werden oder beginnt ab Aufhebung des Nießbrauchs (als erneute Schenkung sozusagen) eine "neue" 10-Jahres-Frist zu laufen?

Kann man anstatt Aufhebung des Nießbrauchs eine Zahlung an die Mutter leisten (also Abkauf), damit die 10-Jahres-Frist entfällt (wegenPflichtteilergänzungsanspruch der beiden Töchter)?

Wie hoch sollte die Zahlung an die Mutter sein?

Wie lange läuft der Pflichtteilergänzungsanspruch der zwei Töchter ab Aufhebung des Leibgedings der Mutter im Falle des Versterbens der Mutter nach der Aufhebung des Leibgedings? 10 Jahre?

2 Antworten

Die Schenkung gilt hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruches erst ab Aufhebung des Niessbrauchs als vollzogen und damit beginnt erst die jährliche Abschmelzung von jährlich 10%. (sicher)

Weiterhin glaube ich, Schenkungssteuermässig wird der Wert der jetzigen Schenkung (Kapitalwert des Niessbrauchs) nicht mit der vorherigen Schenkung zusammengezählt, da 10 Jahre vergangen sind seitdem.

Skywalker445 
Fragesteller
 17.05.2023, 13:40

Vielen Dank, d.h. die jetzige Schenkung ist nicht mehr die Immobilie im Wert von 160000, sondern der Kapitalwert des Nießbrauchs? Habe ich das richtig verstanden? Oder der Wert der Immobilie abzüglich Kapitalwert des Nießbrauchs?

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Andri123  17.05.2023, 13:59
@Skywalker445

1. Nein, bezüglich des Pflichtteilergänzungsanspruchs gilt die gesamte Schenkung des Hauses erst mit der Aufgabe des Niesbrauchs als vollzogen, und zwar mit dem jetzigen Verkehrswert.

2. Anderes Thema, was vermutlich überhaupt nicht relevant ist: Steuertechnisch wurde Dir vor 10 Jahren ein Haus mit dem Wert von 160.000 geschenkt, abzüglich des damaligen Kapitalwerts des Niesbrauchs für eine 80-jährige.

Wenn die Mutter jetzt auf das Niesbrauchsrecht verzichtet, schenkt sie Dir steuertechnisch den Kapitalwert für eine 90-jährige. Der wird ja nicht so hoch sein in dem Alter und die andere Schenkung war ja auch nicht so hoch, wird aber sowieso nicht zusammengerechnet, da vor mehr als 10 Jahren.

Den Kapitalwert berechnet man, indem man die Jahreskaltmiete mit dem Faktor aus der Tabelle multipliziert.

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwj17f7wovz-AhX9xQIHHayUANwQFnoECCsQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.bundesfinanzministerium.de%2FContent%2FDE%2FDownloads%2FBMF_Schreiben%2FSteuerarten%2FErbschaft_Schenkungsteuerrecht%2F2022-11-14-bewertung-einer-lebenslaenglichen-nutzung-oder-leistung-stichtage-ab-1-1-2023.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D3&usg=AOvVaw0uS8ka2ZRWbd_Qz5JwLyAc

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Andri123  17.05.2023, 14:25
@Andri123

Es kam mir zwar zunächst komisch vor, dass hier zwei unterschiedliche Regelungen gelten sollen, aber das eine ist Steuerrecht und das andere Erbrecht/BGB.

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Ich kann der Schilderung gerade nicht so recht folgen, was aber - krankheitsbedingt - an mir liegen kann, daher nur soviel:

der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht stellt eine Schenkung des Nießbrauchers an den Nießbrauchsverpflichteten dar.

Skywalker445 
Fragesteller
 17.05.2023, 12:26

Vielen Dank erst einmal,

hier eine bessere Schilderung

Die Mutter (mittlerweile 90 Jahre alt) hat vor 10 Jahren dem Sohn das Haus mit Grundstück überlassen (Wert ca. 160000 vor 10 Jahren), aber einen Nießbrauch (Leibgeding) im Überlassungsvertrag eintragen lassen, dieses ist auch im Grundbuch so eingetragen. Die Mutter bewohnt das Erdgeschoss und darf den Garten sowie Garage mitbenutzen.

Aufgrund des Nießbrauchs (Leibgeding) ist ja die sogenannte 10-Jahres-Frist der Schenkung nicht abgelaufen. Deshalb möchte Mutter nun das "Leibgeding" aufheben lassen.

Kann die Schenkung nach der Aufhebung des Nießbrauchs als abgeschlossen betrachtet werden oder beginnt ab Aufhebung des Nießbrauchs (als erneute Schenkung sozusagen) eine "neue" 10-Jahres-Frist zu laufen?

Kann man anstatt Aufhebung des Nießbrauchs eine Zahlung an die Mutter leisten (also Abkauf), damit die 10-Jahres-Frist entfällt (wegenPflichtteilergänzungsanspruch der beiden Töchter)?

Wie hoch sollte die Zahlung an die Mutter sein?

Wie lange läuft der Pflichtteilergänzungsanspruch der zwei Töchter ab Aufhebung des Leibgedings der Mutter im Falle des Versterbens der Mutter nach der Aufhebung des Leibgedings? 10 Jahre?

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