Jobticket vs. Pendlerpauschale

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Die Kosten für das Jobticket sind steuerlich abziehbar. Auch wenn die tatsächlichen Kosten für das Ticket über dem als Entfernungspauschale absetzbaren Betrag (= 5 km x 0,30 x Tage) liegen, dürfen die höheren Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden. Die gesetzliche Vorschrift findet sich im § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Hier zusätzlich der offizielle Text, direkt vom Finanzamt:

Seit dem Veranlagungsjahr 2001 wird für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale gewährt. Diese wird – unabhängig von der Art, wie Sie zur Arbeitsstätte gelangen – nach den Entfernungskilometern berechnet.

Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind deshalb die Entfernungskilometer (i. d. R. für die kürzeste benutzbare Straßenverbindung) anzugeben.

Sind die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher als die Entfernungspauschale (ab 2004 beträgt diese 0,30 € je vollen Entfernungskilometer), so werden diese berücksichtigt. Deshalb sollten die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel auch stets in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) angegeben werden. Zu finden auf http://www.finanzamt.bayern.de/informationen/steuerinfos/haeufig_gestellte_fragen/Entfernungspauschale/default.php?f=stmf#nr3