jobercenter möchte von eBay konto screenshots von dem Verkäufen? Muss ich es einreichen?


19.12.2020, 20:53

Danke. Schon erledigt !

2 Antworten

Nööö, muss Du nicht. Du hast halt nur so ein paar Mitwirkungspflichten und wenn Du denen nicht nachkommst, gibts halt ne fette Sperre.

Verkäufe im Internet mit Gewinnerzielung treffen bestimmt auch das Interesse des Finanzamtes. Vor allem dann, wenn die Screenshots erstmal den Behördendschungel erreicht haben.

Interessant ist ja, wie das JC dahinter gekommen ist, dass Du bei eBay Sachen verkloppst. Hat Dich jemand dort gemeldet oder warst Du so "clever", es dem JC selbst zu sagen? Hast Du etwa einem JC-Mitarbeiter Sachen über eBay verkauft?

wilees  19.12.2020, 16:58
Interessant ist ja, wie das JC dahinter gekommen ist, dass Du bei eBay Sachen verkloppst.

Bei Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen sind i.d.R. Kontoauszüge vorzulegen.

Mitwirkungspflichten und wenn Du denen nicht nachkommst, gibts halt ne fette Sperre.

Maximal gibt es nach dem BGH Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 eine Sanktion in Höhe von 30% des Regelsatzes.

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Maerz2019  19.12.2020, 17:45
@wilees

Ja, das Urteil hat bundesweite Berühmtheit erlangt und es ist wichtiges/richtiges Urteil.

Nur halten sich noch lange nicht alle JCs dran, sie sanktionieren weiter stark. Wir hatten hier im Forum ja auch schon einige Fälle mit höheren oder kompletten Sperren nach 2019 .... .

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Soetwas nennt sich Mitwirkungspflicht ☝️wer der Aufforderung nicht nachkommt, muss mit Repressalien/ Leistungskürzung rechnen.

Wie häufig handelst du denn über Ebay ?

... ... wer dort überdurchschnittlich Handel betreibt, dem wird eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt und müsste diese, nicht nur dem Jobcenter sondern auch dem Finanzamt sowie dem Gewerbeamt melden. Die Einnahmen aus soch einer Tätigkeit werden natürlich dem laufenden Hartz IV Bezug angerechnet, das ist durchaus legitim !

ALLERDINGS muss differenziert werden......

d.h. alles was ein Leistungsbezieher während des Bezuges von Sozialgeld oder ALG II besaß und besitzt, gilt als „Vermögen“.

Verkaufst du z.B. Gegenstände oder Kleidung aus deinem vorhandenen Besitz, ist dies nur eine Vermögensumwandlung und der Verkauf zählt nicht als „Einkommen“, weil diese Gegenstände oder die veräußerte Kleidung bereits vorher im Besitz des ALG II Beziehers waren und somit kein Gewinn erzielt wird.

Du solltest also zusehen, mit dem Ebayhandel möglichst keine Gewinne zu generieren. wenn das JC dir nachweisen kann, dass z.B. ein Gebrauchtgegenstand mit einer Wertsteigerung verkauft wurde, sind dies Einnahmen und wird mit deinen Bezügen verrechnet.