Ist es strafbar, wenn man Schwarzarbeit vermutet aber nicht anzeigt?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn man nicht involviert ist, dann kann man nicht dafür belangt werden, wenn man eine Vermutung (die dann zutreffend sein müsste) nicht äußert. Wenn man aber den begründeten Verdacht hat, dass Schwarzarbeit in einem Betrieb betrieben wird, sollte man dies schon den Behörden mitteilen.

Eine reine Vermutung Anlaß als Anlaß zu einer Denunziation zu nehmen ist unverhältnismäßig. Bedenke bitte, es kann so aussehen und trotzdem legal sein. Auch ein begründeter Verdacht legitimiert dies nicht. Beispiel: Viele glauben das es bereits Scharzarbeit wäre, wenn man nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Allerdings kann der Täter auch als Subunternehmer im Sinne §55b Abs. 1 GeweO tätig sein. (also im Reisegewerbe). Das ist Anmelde- und Meisterfrei. Man braucht keine Gewerbeanmeldung für ein stehendes Gewerbe dafür und entzieht sich so dem Eintrag in die Handwerksrolle. (ist legitim). Wird man denunziert muss man sich einen Anwalt nehmen und das kostet. Dann kommen auf den Denunzianten evt. Schadenersatz zu.

Viele glauben das es bereits Scharzarbeit wäre, wenn man nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Aha, das wusste ich auch noch nicht. Ich bin auch nicht dort eingetragen, arbeite aber munter drauflos. Hoffentlich fällt mir das nicht mal auf die Füße.

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@EnnoBecker

zu dieser Problematik gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, sogar eins vom Bundesverfassungsgericht. Alle Berufe können auch als Reisegewerbe ausgeübt werden und sind dann Meister frei. Die Crux liegt bei dem Eigenen Laden, den Geschäftsräumen. Eine Werkstatt ist auch für Reisegewerbe erlaubt um vor zu richten. Hat man also einen Laden oder Geschäftsräume in die Kunden kommen, ist von einem stehenden Gewerbe auszugehen. Hat man das nicht und begibt sich zu Kunden um seine Leistungen anzubieten handelt es sich um Reisegewerbe. Wenn die Kunden die Auftraggeber der Leistung sind wird eine Reisegewerbekarte gebraucht. Wenn die Kunden Unternehmer sind nicht. Dann ist man nur Gehilfe (Subunternehmer) siehe Gewerbeordnung §55b Abs. und das muss nicht angemeldet werden.

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@hildefeuer

Das klingt ja alles recht schön, aber vielleicht sollte man zunächst klären, was Schwarzarbeit eigentlich ist. Was passiert also, wenn man hier und da nicht angemeldet ist?

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@EnnoBecker

Schwarzarbeit ist Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitergesetzes. Steuerhinterziehung ist etwas anderes.

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@hildefeuer

Ah, danke für den Hinweis. Ich bin bei sowas ja ein Tier ziehe mir gleich das Gesetz rein.

Danach ergibt sich die Definition aus § 1 (2) des Gesetzes (mit Ausnahmen in Absatz 3):

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

  1. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistu(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
  2. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  3. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  4. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  6. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). ngsträger nicht erfüllt,

  7. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,

  8. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

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@EnnoBecker

Da hat die FF-Formatierung ja schön alles kaputtgemacht.

Aber dennoch: Es ist also zuerst zu prüfen, ob eine Verpflichtung, von der da gesprochen wird, überhaupt vorliegt. Liegt die Verpflichtung nicht vor, kann man auch nicht dagegen verstoßen.

Mir beispielsweise ist die Gewerbeordnung völlig schnuppe - und meine Arbeit ist dennoch keine schwarze.

Wenn man also jemanden denunz^^^^anzeigen will wegen Schwarzarbeit, dann sollte man schon wissen, ob überhaupt ein Verstoß vorliegen KANN.

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@EnnoBecker

Wieder so ein Gesetz was nur für uns Deutsche gilt nicht für Holländer, Polen, Belgier, Schweizer etc.

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@hildefeuer

Ich kann die Stelle nicht finden mit den "Deutschen".

Im Gegenteil, da heißt es doch ganz eindeutig: "Schwarzarbeit leistet, wer..."

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@EnnoBecker

Kein Betrieb aus Holland oder Polen ist Mitglied der IHK oder Handwerkskammer. Es gelten die Gesetze der Länder in dehnen der Inhaber versteuert.

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@hildefeuer

Wer Mitglied in welcher Organisation ist, kann ich nicht beurteilen. Ist auch nicht nötig, denn die einzeln aufgezählten Tatbestände der Schwarzarbeit kann man auch ohne solche Mitgliedschaft erfüllen:. Steht ja alles da oben, man muss es nur lesen.

Es gelten die Gesetze der Länder in dehnen der Inhaber versteuert.

Diese Aussage ist jetzt mehr oder weniger sinnfrei. Es mögen die Steuergesetze des Landes gelten, in denen der Steuerpflichtige - Inhaber oder nicht - versteuert. Auch dort spielt die Nationalität übrigens keine Rolle.

Das hier ist aber das Schwarzarbeitergesetz, und das gilt so, wie es nun mal da steht. Was hat das denn ausgerechnet mit Steuern zu tun?

Nur ein Beispiel:
Da steht beispielsweise "Schwarzarbeit leistet, wer als Arbeitgeber...seine ... Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,"

Da steht nicht "...und Deutscher ist" oder "und Mitglied der IHK oder HWK ist".

Wäre natürlich klasse für mich - ich könnte jemanden schwarzarbeiten lassen und könnte nicht belangt werden, weil ich ja nicht Mitglied bei sowas bin. Und ob ich Deutscher bin, ist hier ja auch offen.

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@EnnoBecker

Enno Du hast den Sinn diese Gesetzes immer noch nicht verstanden. Diese Gesetzt sorgt dafür das die Kammern Beiträge bekommen ohne eine Gegenleistung zu bringen. Dieses Gesetz muss nur von hier mit Betriebsstätte gemeldeten Personen beachtet werden. Wer aus dem Rest der EU hier arbeitet braucht sich um dieses Gesetz nicht scheren. Es ist halt so das Gesetze bei uns so gestaltet sind, das diese nicht von allen Personen beachtet werden müssen. Das haben Gesetze halt an sich. Freilich steht dies in keinem Gesetz drin, dann wäre es ja nichtig.

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@hildefeuer

Ich hab es gelesen. Das solltest du auch tun. Steht ja alles da.

Die Stelle, an der angeblich stehen soll "muss nur von hier mit Betriebsstätte gemeldeten Personen beachtet werden" ist aber nicht dabei.

Ich beende die Diskussion hier. Glaub du nur weiter an die Bevorzugung einzelner Gruppen (entgegen Artikel 3 GG) - ich lese einfach das Gesetz.

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