Hat der Zahnarzt Schweigepflicht?

2 Antworten

Sonderfall bei minderjährigen Patienten?

Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch bei minderjährigen Patienten und ist damit gegenüber den Eltern oder einem Vormund zu wahren. Bei minderjährigen Patienten kann zwar eine Offenbarung gegenüber den Eltern oder einem Vormund gerechtfertigt sein, sie muss jedoch sehr sorgfältig abgewogen werden. Dabei ist zu beachten, ob der Minderjährige in der Lage ist, seine gesundheitliche Situation, also die Schwere der Erkrankung und die Risiken einer Behandlung, selbst einzuschätzen (Einsichtsfähigkeit). Sofern der Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsreife hat, ist sein Wunsch auf Geheimhaltung auch gegenüber den Eltern zu respektieren.

Ausnahmen davon sind Fälle häuslicher Gewalt oder Misshandlung. Dann muss der Arzt erneut abwägen – und zwar zwischen der körperlichen und seelischen Unversehrtheit des minderjährigen Patienten und seiner ärztlichen Schweigepflicht. Zunächst sollte der Zahnarzt überlegen, ob es ausreicht, die Situation mit dem Minderjährigen oder den Sorgeberechtigten zu erörtern und eine eigenständige Problemlösung anzustreben. Erscheint dies nicht zielführend und liegt eine Wiederholungsgefahr vor, kann das Jugendamt oder die Polizei eingeschaltet werden. Hieraus kann sich dann sogar eine Handlungspflicht für den behandelnden Arzt ergeben.

Es ist schwer durchzusetzen, dass der Zahnarzt keine Auskunft gibt.

Zwar könnte theoretisch bei sogenannten "einsichtfähigen" Jugendlichen (das sind in der Regel Jugendliche 14. - 16. Jahren) ein starkes Persönlichkeitsrecht bestehen, aus dem man den Anspruch gegenüber den Eltern ableiten könnte, das Behandlungszimmer zu verlassen, allerdings dürfte eine solche Diskussion in der Praxis sehr mühsam und wenig Erfolg versprechend sein.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.