GmbH-Anteile geschenkt bekommen, hohe Steuerzahlung erwartet

1 Antwort

Dafür gibt es extra einen § 13 a im Erbschaftsteuergesetz, die das vererben von Betriebsvermögen völlig von der ERbschaftsteuer freistellt.

Darin ist niedergelegt, dass die Lohnsumme in den ersten 5 Jahren nach der Vererbung 400 % der Lohnsumme des Ausgangsjahres nicht unterschreiten darf.

**§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb unter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 genannten Beteiligungen und der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. (1a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.**

Es gibt weitere vorschriften, aber dies ist das entscheidende.

Zu gut Deutsch, wenn Du den Betrieb übernimmst und die Arbeitsplätze nicht eindampfst, bleibt Dir Erbschaftsteuer erspart.

Trotzdem muss die Betreibsübergabe gepplant werden, falls andere Pflichtteile zu bezahlen sind.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
EnnoBecker  29.11.2013, 07:15

falls andere Pflichtteile zu bezahlen sind.

Hm..... du kennst den Unterschied zwischen Verschenken und Erben?

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wfwbinder  29.11.2013, 19:39
@EnnoBecker

Ja, schon mal gehört. ;-)

Aber es gibt auch den Pflichtteilergänzungsanspruch, § 2325 BGB Der sollte einen Betriebserben nicht unvorbereitet treffen.

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SchenkGmbH 
Fragesteller
 25.12.2013, 22:28
@EnnoBecker

ok, ok. Ich habe mich mit dem § beschäftigt. Damit wird mir einiges klarer.

DH

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