Erwerbsminderungsrente wegen Schwerhörigkeit möglich? Habe eine hochgradige Innenohrschwerhörigket

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo offile,

Sie schreiben:

Aufgrund meiner Schwerhörigkeit trage ich beiderseits Hörgeräte. Trotzdem habe ich Proble beim Verstehen. Dies wirkt sich auch beruflich aus. Je nach Akustik (Hallefekt) oder Geräuschpegel der Umgebung verstehe ich manches nicht oder nicht richtig. Ich bin freiberuflicher Förster und bin darauf angewiesen, bei Begängen im Wald Gesprächsinhalte richtig zu begreifen, um sie in Planungen wiedergeben zu können. So sind beim Verstehen oft knirschender Kies oder raschelndes Laub eine erhebliche Hürde. Ganz abgesehen von den wichtigen zwanglosen Gesprächen in einem Cafe oder in einer Gaststätte. Ebenso habe ich oft Probleme beim Telefonieren, das für meinen Beruf unabkömmlich ist. Ich bitte um Rat, ob in meiner Situation ein Antrag auf Erwerbsminderunbgsrente sinnvoll ist.

Aus Ihrem Bericht ist leider Ihr Geburtsjahrgang nicht ersichtlich.

Deshalb die Gegenüberstellung der Regelungen vor und nach dem 1.1.1961.

1) wichtige Hürde:

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen!

Bitte schauen Sie, sofern vorhanden, in Ihre letzte Rentenauskunft um festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind!

In den letzten 5 Jahren müßen mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge vorliegen.

Des weiteren ist aus der Rentenauskunft die Höhe des erworbenen Anspruchs auf Altersrente sowie Anspruch auf teilweise- bzw. volle Erwerbsminderungsrente zu entnehmen.

Falls nicht vorhanden, bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung eine Rentenauskunft anfordern.

2 ) wichtige Hürde:

Die medizinschen Voraussetzungen

Die erste wichtige Krux ist für viele Betroffene der Geburtsjahrgang!

Warum:

Für vor dem 1.1.1961 Geborene gibt es unter ganz eng gefaßten Kriterien noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit.

(Vertrauensschutz)

Dies würde voraussetzen, daß Sie in Ihrem Beruf nur noch maximal 3 bis unter 6 Stunden pro Arbeitstag tätig sein können.

Wird eine solche Rente bewilligt und ist am allgemeinen Arbeitsmarkt kein passender Teilzeitarbeitsplatz verfügbar, so kann in vielen Fällen eine volle Erwerbsminderungsrente (wegen verschlossenem Arbeitsmarkt) bewilligt werden.

Für nach dem 1.1.1961 Geborene gibt es keinen Vertrauensschutz mehr.

Diese Antragsteller werden seitens der Rentenversicherung gerne auf leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen!

Pförtner, Museumswärter, Nachtportier.............!

Auch dann, wenn am allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt keine leichte Tätigkeit verfügbar ist!

Der einzige Rettungsanker wäre hier der glaubhafte Nachweis (Fakten), warum Ihre Restleistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 3 Stunden und auf Dauer, abgesunken ist!

3) wichtige Hürde:

Die meisten Anträge auf Erwerbsminderungsrenten werden abgelehnt, weil die dazu erforderlichen "Fakten" nicht präsentiert werden können und weil die Betroffenen ohne kompetenten Rechtsbeistand an die Sache herangehen!

Es fehlen meist aussagefähige medizinsche Atteste und Gutachten (Fakten) der behandelnden Ärzte, aus welchen zweifelsfrei und glasklar ersichtlich sein muß, warum Ihre noch vorhandene Restleistungsfähigkeit auf Dauer, auf unter 3 Stunden, am allgemeinen Arbeitsmarkt, auch für leichte Tätigkeiten abgesunken ist.

Fazit:

A)

Ein Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente ist unter anderem dann sinnvoll, wenn mit den erworbenen Rentenhöhen der Lebensunterhalt bestritten werden kann.

B)

Wenn die oben erwähnten "Fakten" vorliegen!

C)

Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente macht keinen Sinn, wenn die behandelnden Ärzte keine glasklare Begründung formulieren, warum und wie genau sich Ihre gesundheitlichen Einschränkungen auf Ihre Leistungsfähigkeit nachteilig auswirken!

Denn die medizinischen Mitstreiter der Rentenversicherung werden immer zuerst zu Gunsten Ihres Auftraggebers argumentieren und nicht zu Gunsten der Antragssteller!

D)

Wer einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente einreicht der muß damit rechnen, daß er zur Prüfung seiner noch vorhandenen Leistungsfähigkeit in eine REHA-Maßnahme eingewiesen wird.

Denn:

REHA geht vor Rente!

Im Zusammenhang mit einer REHA kann die Rentenversicherung ggf. eine Umschulung einleiten!

(Je nach Alter ist diese Variante mehr oder weniger realistisch.)

Abschließend hier anschließend der link zu der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Netz für alle Fälle!"

Der Link ist aus Sicherheitsgründen ungekürzt!

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/30430/publicationFile/16891/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf

Aus dieser topaktuellen Borschüre können Sie weitere, wissenswerte Details entnehmen!

Bitte beachten Sie außerdem:

Ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente fließen in der Regel keine Beiträge mehr auf das Rentenkonto.

Die bis dato erworbenen Ansprüche auf Altersrente werden dann ggf. auf Lebenszeit eingefroren.

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad