Erbe für minderjährigen Sohn in Polen ausschlagen?

4 Antworten

Im polnischen Prozeßrecht kennt sich hier wohl niemand aus.

Eine Sache muss Dir aber klar sein: Ein in deutscher Sprache verfaßter Beschluss wird dort nicht anerkannt. Es ist Übersetzung erforderlich.

Lexadamm 
Fragesteller
 14.03.2021, 11:24

Das stimmt. Im Normalfall muss alles übersetzt werden.

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Auch wenn die Frage bereits vor längerer Zeit gestellt wurde, stellt sich für mich die Frage, warum euer Kind das Erbe ausschlagen muss?

Wenn Euer Kind in keinem Testament namentlich als Erbe ernannt wurde, wäre er auch nicht erbberechtig, da er nicht Verwandtschaft ersten Grades ist.

Und soweit ich informiert bin, ihr als gesetzliche Vertreter, ein Erbe für Euer minderjähriges Kind annimmt bzw. ausschlägt, dann geht das nur wenn dem Kind da durch keine Nachteile entstehen würden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Warum rufst Du nicht einfach das für euch zuständige Familiengericht an und fragst dort.

Denn für euren Sohn ist nicht Polen, vielmehr Deutschland zuständig.

Und fragt die Notarin in Polen, sofern noch nicht geschehen, ob ihr die Dokumente übersetzen lassen müsst!

Viel Erfolg.

Lexadamm 
Fragesteller
 14.03.2021, 11:29

Wir haben von zwei unterschiedlichen Notare zwei andere Meinungen gehört und nun sind wir uns unsicher. Die erste sagt.. Sie kann es ohne weiteres wenn wir in Polen bei Ihr sind für unseren Sohn der deutsche Staatsangehörigkeit hat ausschlagen ohne Genehmigung des Familiengerichtes. Der zweite Notar sagt genau das Gegenteil. Wir brauchen die Genehmigung sonst kann er es in Polen nicht ausschlagen. Jetzt habe ich Bedenken dort hinzu fahren und für meinen Sohn nichts klären zu können.

Das deutsche Familiengericht sagte mir , dass Sie Unterlagen brauchen, um zu sehen, dass das Erbe überschuldet sei. Welche Unterlagen es sind konnte der Herr mir am Telefon nicht sagen!! Das polnische Gericht stellt aber keine Unterlagen dafür aus. Aus Datenschutz Gründen.

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Alarm67  14.03.2021, 11:44
@Lexadamm

Sorry, der polnische Notar redet Müll!

"Wann muss das Familiengericht die Ausschlagung absegnen?

Schlagen die Eltern als Stellvertreter eine Erbschaft für ihr minderjähriges Kind aus, so benötigen sie dem Grunde nach eine Genehmigung des Familiengerichts. Dieses Erfordernis entfällt nach § 1643 Absatz 2 Satz 2 BGB nur dann, wenn das Kind nur deswegen Erbe geworden ist, weil ein Elternteil die Ausschlagung erklärt hat."

https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft-ausschlagen.html

Und warum geht ihr nicht einfach zu der Notarin, die scheinbar mehr Ahnung hat und euch KEINE Probleme bereiten wird????

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Lexadamm 
Fragesteller
 14.03.2021, 14:34
@Alarm67

Das wäre mir am liebsten.. Ohne Probleme. :-). Allerdings hab ich Bedenken, dass die Notarin Unrecht hat und ich in Polen stehe und das nicht für meinen Sohn geklärt bekomme, weil die Genehmigung fehlt.

Ich Frage mich seit Tagen wie es zwei Notare in Polen anders sehen können. Gesetz ist doch Gesetz. Die eine Sagt es geht ohne der andere auf keinen Fall. Da fange ich an zu Grübeln..

Ich möchte vermeiden, dass alles klappt und ich nach evtl. Paar Monaten ein Schreiben aus Polen bekommt das dort Unterlagen fehlen und das Erbe noch nicht ausgeschlagen wurde.

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Man verzichtet immer auch für die Kinder etc sonst wäre es kein Erbverzicht.