Welche Rechte zur Instandhaltung hat man als Nutzer eines Wegerechts?

2 Antworten

snusson:

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit - in deinem Fall in Form eines Wegerechts - hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des  belasteten Grundsdücks tunlichst zu schonen (§ 1020 Abs. 1 BGB).

Folglich hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine Verfestigung/ Asphaltierung oder gar eine Verbreitung des Geh-und Zufahrt zu genehmigen.

Hast du schon einmal versucht, zur Verwirklichung deiner Pläne einen entsprechend breiten Streifen des Grundstücks deines Nachbarn zu erwerben?

Wegerecht ist eine schwierige Sache, die oft zu Streitigkeiten führt.

Eine Absprache des Nutzers mit dem Eigentümer sollte versucht werden.
Es wäre eine schlechte Idee die Eigentümer vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Unter Umständen muß eine Änderung vor Gericht entschieden werden.

Eine Verbreiterung kann nur im gegenseitigen Einvernehmen mit notarieller
Beurkundung vorgenommen werden.