Welche Rechte zur Instandhaltung hat man als Nutzer eines Wegerechts?

2 Antworten

snusson:

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit - in deinem Fall in Form eines Wegerechts - hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des  belasteten Grundsdücks tunlichst zu schonen (§ 1020 Abs. 1 BGB).

Folglich hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine Verfestigung/ Asphaltierung oder gar eine Verbreitung des Geh-und Zufahrt zu genehmigen.

Hast du schon einmal versucht, zur Verwirklichung deiner Pläne einen entsprechend breiten Streifen des Grundstücks deines Nachbarn zu erwerben?

Natürlich werden wir erst einmal versuchen, den direkten Kontakt zum Eigentümer zu suchen. Da die Eigentümerin in diesem Fall aber des öfteren einmal etwas "rumzickt", wollte ich vorab einfach mal die Rechte und Pflichten abprüfen. Sie hatte sich bereits einmal bei uns beschwert, weil wir die herabhängenden Äste eines Baumes zurückgestutzt haben. Das haben wir getan, nachdem sie unserer Aufforderung, das doch bitte zu erledigen, mehrfach nicht nachgekommen war. Nachdem wir ihr dann gesagt haben, dass die Äste ggf. Rettungskräfte und Müllwagen blockieren und über die Fahrzeugdächer kratzen, war das dann auch in Ordnung. Selbst drum kümmern wollte sie sich nämlich auch noch nie. 

Ich weiß nicht, wie sie auf die Anfrage reagiert, ich kann mir aber vorstellen, dass sie dann einfach pauschal "Nein" sagt.

Es handelt sich tatsächlich nicht um einen typischen Weg direkt über das Hausgrundstück des anderen, sondern vielmehr um einen vor 50 Jahren freigeräumtes Stück zwischen einem Wald und einem kleinen Bach. 

Der Weg ist leicht abschüssig in Richtung Bach, weshalb bei dem immer schlimmer werdenden auch die Gefahr besteht, bei Glatteis oder feuchtem Laub in den Bach zu rutschen.

Was sind denn die Pflichten des Eigentümers und wer prüft, ob der Weg so noch verkehrssicher ist und sie ggf. aktiv werden muss, wenn sie unserem Vorschlag generell abgeneigt ist?

Eigentlich kommen wir ihr ja entgegen, wenn wir sagen, wir übernehmen die Sanierung, sie hat damit keine Arbeit

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Wegerecht ist eine schwierige Sache, die oft zu Streitigkeiten führt.

Eine Absprache des Nutzers mit dem Eigentümer sollte versucht werden.
Es wäre eine schlechte Idee die Eigentümer vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Unter Umständen muß eine Änderung vor Gericht entschieden werden.

Eine Verbreiterung kann nur im gegenseitigen Einvernehmen mit notarieller
Beurkundung vorgenommen werden.

Vielen Dank. Vor Gericht soll das Ganze natürlich nicht gehn. Ich will nur meine Argumente zusammensammeln, wenn es zum Gespräch kommt. Details dazu habe ich noch im anderen Beitrag von Franzl0503

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