Dieses Schwert als Minderjähriger?

1 Antwort

Meiner bescheidenen Auffassung nach sind stumpfe Dekoschwerter keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Sie sind nicht dazu bestimmt oder konstruiert, "die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen" (Buchstabe a) und auch nicht als dafür geeignete Gegenstände im WaffG genannt (Buchstabe b).

Ansonsten schafft aber die WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 WaffG Klarheit:

Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.

Der hier gegenständlich Dekonachbau eines Katanas unterliegt daher keinen waffenrechtlichen Beschränkungen, auch keiner Altersgrenze. In der Öffentlichkeit würde ich das "Schwert" aber ggf. doch eher in irgendeiner Form einpacken, manche Leute reagieren etwas panisch, wenn sie Menschen mit "Waffen" sehen.

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