Darf ein Vermieter es verbieten, die Waschmaschine in der Wohnung aufzustellen?

3 Antworten

Was steht denn im Mietvertrag? Und wenn da was steht, wurde das im Formular vorgegeben oder gesondert vereinbart? Wenn in einer Wohnung ein Waschmaschinenanschluß vorhanden ist, dann ist das doch die Einladung, dort auch eine Waschmaschine aufzustellen. Dieser Einladung darf man nur dann nicht folgen, wenn etwas anderes im Mietvertrag vereinbart wurde und zwar einzelvertraglich. Eine bloße Formularklausel wäre bei dieser Sachlage überraschend und damit unbeachtlich. Im nachhinein ändern kann man das nicht. Vertrag ist Vertrag. Stell Deine Waschmaschine also ruhig in der Wohnung auf. Allerdings mußt Du dann mit meckernden und nörgelnden Nachbarn fertig werden.

Wenn in Deiner Wohung ein Anschluss für eine Waschmaschine da ist, kann Dir der Vermieter -wie ich denke- nicht verbieten, die Maschine aufzustellen. Das ist ein ganz normales Gerät, was normale Mieter einfach brauchen, man darf sie vielleicht nicht nachts einschalten, aber zu normalen Zeiten sicher. Rede mit ihm oder frage beim Mieterverein nach.

Lagerbaer  30.10.2012, 05:24

Sehe ich auch so. Staubsaugen wird man ja z.B. auch dürfen...

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Grds. gehört der Betrieb einer Waschmaschine zur vertragsgemäßen (zulässigen) Nutzung in der Mietwohnung.

Das kann der VM weder durch Klauseln in einem Formularmietvertrag (!) unterbinden noch auf einen vorhandenen Wäschekeller oder einer möglichen entstehenden Lärmbelästigung verweisend untersagen.

Diese Formulierungen halten einer Inhaltsprüfung nicht stand und können ignoriert werden: Dem M bleibt überlassen, wo er seine Wäsche wäscht. Es wäre schon deshalb unwirksam, da er damit selbst den Gebrauch eines Geschirrspülers verwehrt bekäme.

Etwas anderes gälte nur, wenn in einem individuellen Mietvertrag oder einer Hausordnung als Vertragsbestandteil ausdrücklich anders bestimmt und damit anerkannt wurde :-O

Natürlich muss der M die Ruhezeiten beachten uind für einen sicheren Betrieb, insbs. der Wasserzu- und abläufe sorgen (Aquastop, feste Installation) und haftet für alle Schäden am Mieteigentum.

Die Rechtsprechung, z. B. AG Tettnang v. 19.3.2010, Az: 4 C 1304/09 ist hiet IMHO einschlägig.

G imager761