Bei Kleinunternehmerregelung §19 diverse Ausgaben steuerlich absetzen?

1 Antwort

Bitte zwei Dinge nie verwechseln:

  • § 19 UStG, Kleinunternehmer, hier geht es nur um die Umsatzsteuer die man auf seine Umsätze zahlen muss, bzw. eben nciht zahlen muss und damit verbunden, dass man keinen Vorsteuerabzug hat,

mit

  • Einkommensteuerlicher Gewinnermittlung und Abzug der Betriebsausgaben. Natürlich sind die Kosten für Büromaterial , für Internet, Telefon, Mobiltelefon, Fahrtkosten, Reisekosten, Miete, Nebenkosten, Werbung udn die Abschreibungen auf Investitionen (Computer), abzugsfähig.

Bei Telefon muss man ggf. einen Privatanteil berücksichtigen, wenn es keinen getrennten Anschluss gibt.

Die Kosten für eine Einnahmen- Ausgaben-Überschussrechnung werden bei einem Steuerberater nach der entsprechenden Gebührentabelle abgerechnet.

Man kann sich bei einem solch kleinen Betrieb aber auch jemanden nehmen, der entweder als Buchführungshelfer tätig ist (der darf aber keine Steuererklärungen fertigen, bzw. nur die Lohnsteueranmeldung udn die Umsatzsteuervoranmeldungen), oder man stellt einen faschkundigen Menschen einfach kurzfristig auf 400,- Euro-Basis ein. wenn der 140,- Euro bekommt für das was er macht, kostet es 30,77 % extra, also ca. 185,- Euro insgesamt (nur mal als Beispiel) udn ist ja auch wieder Betriebsausgabe.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986