Als selbstständige Honorarkorrektorin Mehrwertsteuerverpflichung? Umsatzsteuer?

1 Antwort

Mit dem zweiten Auftrag warst Du schon (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) keine Privatperson mehr, sondern Unternehmerin. § 2 Abs. 1 UStG: wer eine Tätigkeit zur Erzeilung von Einnahmen selbständig ausübt, ist Unternehmer.

Wenn Deine Einnahmen im Vorjahr 17.500,- Euro nicht überschritten haben, kann man die Kleinunternehmerreglung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen und keine Umsatzsteuer abführen. Darf aber auch keine berechnen.

Da Der Verlag aber Unternehmer ist und die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, sollte man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und die Steuer zusätzlich kassieren, weil man dadurch dann aus den eigenen Betriebsausgaben den Vorsteuerabzug hat.

DEr Lektor gilt als Schriftsteller und ist damit freier Beruf, also keine Gewerbeanmeldung. Da ein Lektor aber keine Urheberrecht erwirbt gilt nicht der ermäßigte Steuersatz, sondern der volle von 19 %.

Ist aber aus den oben genannten Gründen ja egal, weil die Steuer ja auf das Honorar aufgeschlagen wird und extra kommt.

Diese Umsatzsteuer ist per Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu melden und abzuführen (natürlich unter Abzug der abzugsfähigen Vorsteuer, aus den eigenen Kosten).