Keine Umsatzsteuer auf PV Anlagen?

2 Antworten

entsprechende Gesetz ist gestern erst im Bundeskabinett beschlossen worden. Es ist weder im Bundestag berater, noch beschlossen worden und es muss auch noch durch den Bundesrat.

Es gibt also noch keine Durchführungsbestimmungen dazu.

Wenn ich mal die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes anwende, dann wird entscheidend die Lieferung sein.

Wenn die Lieferung für solche Anlagen ab 01. 01. 2023 USt-frei sein soll, wird es nur für Anlagen gelten, die nach diesem Tag eingebaut werden.

Außerdem erstatten lassen geht nicht, denn die Lieferung wird freigestellt, also der Unternehmer der liefert wird keine USt berechnen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
FloMi 
Fragesteller
 17.09.2022, 08:35

Danke für die Antwort.
Noch eine Nachfrage: "Wenn die Lieferung für solche Anlagen ab 01. 01. 2023 USt-frei sein soll, wird es nur für Anlagen gelten, die nach diesem Tag eingebaut werden."
Also geliefert werden die Teile an mich (Rechnung mit Umsatzsteier an mich) dann baue ich die Anlage auf und lasse sie vom Elektriker mit dem öffentlichen Netz verbinden (Rechnung über Arbeitsleistung des Elektriker an mich).
Gilt nun das Rechnungsnungdatum der Lieferung oder das Datum der Inbetriebnahme?

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wfwbinder  17.09.2022, 08:55
@FloMi

Lieferung heißt Lieferung.

Inbetriebnahme wäre inbetriebnahme.

Im Umsatzsteuergesetz geht es immer um die Lieferung.

Da Du selbst einbaust geht es um den Tag, an dem die Teile geliefert werden.

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Klar kannst Du alles in Einzelteilen kaufen mit einzelnen Rechnungen. Nur die Mwst wird ja bei Rechnungserstellung berechnet. Kaufst Du also bevor die Regellung Gesetzt wird, sind 19% drauf. Das mit der Inbetriebnahme betrifft die Einkommensteuerbefreiung für Anlagen bis 30Kwp. Wenn also die Anlage nach dem 1.1. in Betrieb geht, unterliegen Einnahmen daraus nicht der EST. Vorausgesetzt das geht so durch, wie im Entwurf publiziert.

Eine andere Frage ist, ob der Installateur der den Anschluss macht, dann im Januar keine MWST berechnet. Das glaube ich nicht. Die Regellung wird sicherlich nur die komplette Lieferung und Anschluss incls. Inbetriebnahme Umsatzsteuerfrei stellen.

Wird halt so ähnlich sein wie bei Stromspeichern, die eigentlich für die Stromerzeugung nicht gebraucht werden. Aber die Umsatzsteuer wird trotzdem erstattet derzeit. Allerdings nur wenn alles zusammen gekauft wird und in Betrieb genommen wird.

wurzlsepp6682  17.09.2022, 17:31

Wenn also die Anlage nach dem 1.1. in Betrieb geht, unterliegen Einnahmen daraus nicht der EST. Vorausgesetzt das geht so durch, wie im Entwurf publiziert.,

ähm, diesbezüglich gibt es bereits seit JUNI 2021 ein BMF-Schreiben!

ich habe noch genau EINE PV-Anlage, die versteuert wird, da der Mandant gut 40 kWp sein Eigen nennt

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Eifelia  17.09.2022, 23:17
@wurzlsepp6682

Aber dieses Wahlrecht gilt nur für Anlagen mit bis zu 10 kWP - zukünftig geht es um Anlagen mit bis zu 30 kWP.

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wurzlsepp6682  17.09.2022, 23:23
@Eifelia

wenn jemand von Kleinunternehmer schwaffelt, geht es mit Sicherheit nicht um eine Anlage, die größer ist wie 10 kWp.

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Eifelia  17.09.2022, 23:26
@wurzlsepp6682

Öhm - doch, das kann durchaus so sein. Mit den aktuellen Einspeisevergütungen - auch den erhöhten - 22.000 € erreichen - dazu braucht es deutlich mehr als 10 kWP.

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Eifelia  17.09.2022, 23:30
@Eifelia

(Ich habe noch eine ganze Menge von PV-Anlagen, die versteuert werden - auf landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden halt).

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hildefeuer  18.09.2022, 10:54
@Eifelia

Fakt ist, das ich meine Einnahmen aus Stromerzeugung noch mit EST versteuern muss. Auch mein Eigenverbrauch muss mit Umsatzsteuer versteuert werden und das bleibt auch bis 2029 so. Dann sind 20 Jahre rum.....

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Eifelia  18.09.2022, 11:02
@hildefeuer

Weil sie mehr als 10 kWP hat, nehme ich an. Was die USt betrifft, gilt das soweit doch nur, wenn Du über der KU-Grenze liegst, was aber natürlich auch wegen sonstiger Umsätze der Fall sein kann.

Ich habe mich mit den neuen Regelungen ab 2023 noch nicht wirklich beschäftigt. Außer der 30 kWP-Grenze ist da noch nicht viel hängengeblieben - insbesondere nicht, inwieweit da neue Regelungen für Bestandsanlagen enthalten sind.

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