AfA bei geerbter Immobilie?

1 Antwort

Als Erbe bist Du Rechtsnachfolger des Erblassers und trittst in dessen Fußstapfen (nennt sich auch Fußstapfentheorie).

Du kannst im Falle einer Vermietung also nur die Abschreibung geltend machen, die der Erblasser auch hätte geltend machen können. Das sind meist 2 % der Anschaffungskosten über 50 Jahre (bei Baujahr vor 1925 sind es 2,5 % über 40 Jahre).

War das Gebäude länger als 50 Jahre im Eigentum des Erblassers (auf das tatsächliche Baujahr kommt es dabei nur bedingt an), ist es vollständig abgeschrieben. Das gilt unabhängig davon, ob die Abschreibung steuerlich zu berücksichtigen war oder nicht.

Falls das Haus nur älter als 50 Jahre ist, von Erblasser jedoch erst vor 10/20/30 Jahren erworben wurde, kannst Du die Abschreibung bei Vermietung in Anspruch nehmen, bis das Haus vollständig abgeschrieben ist.

Die Anschaffungskosten musst Du nachweisen. Bspw durch ältere notarielle Verträge oder ein Gutachten. Ist kein Nachweis möglich, müssen die Anschaffungskosten ggf geschätzt werden. Die Unsicherheiten gehen hier aber zu deinen Lasten, das heißt die geschätzten Anschaffungskosten werden womöglich geringer sein als die tatsächlichen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Perfekt.

Man muss aber drauf achten, in welchem Jahr sich die Erbschaft bzw. die beginnende Vermietung abgespielt hat. Denn bis etwa 1965 war die Abschreibung nur 1%. In Jahren vor 2015 kann es also sein, dass noch Abreibungsvolumen übrig ist.

Außerdem zu beachten: nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die eine neue Zeitreihe auslösen.

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Top, danke für deine ausführliche Antwort!

"Falls das Haus nur älter als 50 Jahre ist, von Erblasser jedoch erst vor 10/20/30 Jahren erworben wurde, kannst Du die Abschreibung bei Vermietung in Anspruch nehmen, bis das Haus vollständig abgeschrieben ist."

Genau dieser Fall trifft zu. Ich müsste dann also die AfA zum Zeitpunkt bestimmen, an dem der Erblasser die Immobilie gekauft hat, oder?

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