Adoptivkind erbt von leiblichem Vater, welchen Freibetrag?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

20.000,- Euro, wie bei Fremden üblich.

Durch die Adoption ist die Verbindung zu Deinem leiblichen Vater erloschen, auch erbrechtlich.

Du erbst nur, wenn Du ausdrücklich als Erbin bestimmt wirst.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung
Franzi158 
Fragesteller
 20.07.2023, 21:54

Vielen Dank für ihre Antwort.

Ich bin bereits selbst etwas am „googeln“ und habe im ErbStG folgenden Absatz gefunden:

Paragraf 15 (1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.

Würde ich da nicht dazu zählen?

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wfwbinder  20.07.2023, 22:52
@Franzi158

Doch, meine Ausage war etwas vorschnell, weil es sehr selten ist, dass Kinder zu denen das Verwandtschaftverhältnis erloschen ist, durch Testament bedacht werden.

Denn die Vorschrift § 15, Abs. 1 a, gilt nur für die Erbschaftsteuer, aber nicht für das Erbrecht. Also vererbt werden muss per Testament.

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Franzi158 
Fragesteller
 20.07.2023, 22:36

Diese beiden Urteil habe ich auch noch gefunden.

FG Hessen 1 K 1507/16

Urteil vom 05. Dezember 2019, II R 5/17

Verstehe nur nicht warum unterschiedlich entschieden wurde. Oder hängt es an der Tatsache ob der rechtliche Vater zum Zeitpunkt der Geburt bereits mit der leiblichen Mutter verheiratet war?

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wfwbinder  20.07.2023, 22:58
@Franzi158

Hier und bei dem folgenden Revisionsurteil in der Sache durch den BFH, geht es um einen anderen Fall.

Der leibliche Vater war nicht der rechtliche Vater,denn das Kind kam zur Welt, als die Frau noch mit einem anderen Mann verheiratet war udn der deshalb gem. BGB automatisch der rechtliche Vater wurde.

DEr leibliche Vater musste dann natürlich eine Vaterschaftsklage einreichen um seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Was wohl nicht geschehen war.

§ 15,Bas.1 a war hier gem.FH ausdrücklich nicht anzuwenden.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010046/

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wfwbinder  20.07.2023, 23:03
@wfwbinder
§ 15,Bas.1 a war hier gem.FH ausdrücklich nicht anzuwenden.

§ 15, Abs. 1a, war hier gem. BFH ausdrücklich nicht anzuwenden.

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Andri123  20.07.2023, 23:07
@Franzi158

Ja, im zweiten Urteil ging es um einen anderen Fall und in Zeile 16/17 wird ausdrücklich die Intention des Paragrafen/Absatzes angesprochen.

Das ganze Urteil habe ich mir nun allerdings nicht durchgelesen.

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