Adoptivkind erbt von leiblichem Vater, welchen Freibetrag?
Hallo, ich wurde bereits mit 2 1/2 adoptiert. Somit sind die Rechte und Pflichten zu meinem leiblichen Vater erloschen.
Da ich sein einzigstes Kind bin und wir mittlerweile ein tolles Verhältnis haben würde er mich gerne als Alleinerbe in seinem Testament benennen.
Nun meine Frage, wie hoch wäre mein Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Vielen Dank für eure Hilfe!
2 Antworten
20.000,- Euro, wie bei Fremden üblich.
Durch die Adoption ist die Verbindung zu Deinem leiblichen Vater erloschen, auch erbrechtlich.
Du erbst nur, wenn Du ausdrücklich als Erbin bestimmt wirst.
Doch, meine Ausage war etwas vorschnell, weil es sehr selten ist, dass Kinder zu denen das Verwandtschaftverhältnis erloschen ist, durch Testament bedacht werden.
Denn die Vorschrift § 15, Abs. 1 a, gilt nur für die Erbschaftsteuer, aber nicht für das Erbrecht. Also vererbt werden muss per Testament.
Diese beiden Urteil habe ich auch noch gefunden.
FG Hessen 1 K 1507/16Urteil vom 05. Dezember 2019, II R 5/17
Verstehe nur nicht warum unterschiedlich entschieden wurde. Oder hängt es an der Tatsache ob der rechtliche Vater zum Zeitpunkt der Geburt bereits mit der leiblichen Mutter verheiratet war?
Hier und bei dem folgenden Revisionsurteil in der Sache durch den BFH, geht es um einen anderen Fall.
Der leibliche Vater war nicht der rechtliche Vater,denn das Kind kam zur Welt, als die Frau noch mit einem anderen Mann verheiratet war udn der deshalb gem. BGB automatisch der rechtliche Vater wurde.
DEr leibliche Vater musste dann natürlich eine Vaterschaftsklage einreichen um seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Was wohl nicht geschehen war.
§ 15,Bas.1 a war hier gem.FH ausdrücklich nicht anzuwenden.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010046/
§ 15,Bas.1 a war hier gem.FH ausdrücklich nicht anzuwenden.
§ 15, Abs. 1a, war hier gem. BFH ausdrücklich nicht anzuwenden.
Ja, im zweiten Urteil ging es um einen anderen Fall und in Zeile 16/17 wird ausdrücklich die Intention des Paragrafen/Absatzes angesprochen.
Das ganze Urteil habe ich mir nun allerdings nicht durchgelesen.
In diesem Fall sollte die Möglichkeit der Rückadoption geprüft werden.
Vielen Dank für ihre Antwort.
Ich bin bereits selbst etwas am „googeln“ und habe im ErbStG folgenden Absatz gefunden:
Paragraf 15 (1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
Würde ich da nicht dazu zählen?