Ablehnen des Erbes zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund erwarteter hoher Seniorenstiftkosten

4 Antworten

Ein Erbvertrag kann natürlich abgeschlossen werden mit Vereinbarung eines Erbverzichts. An der Unterhaltspflicht gegenüber dem Vater ändert das nichts. Für die Stiefmutter braucht man ohnehin nicht aufzukommen.

Die Notarkosten für einen solchen Vertrag kannst Du Dir aber sparen, denn das, was Du sparen willst, mußt Du völlig unabhängig von der Erbfolge zahlen, nämlich den Unterhalt für den Vater.

Damit Du jetzt nicht auf schräge Gedanken kommst: Ein Unterhaltsverzicht würde als sittenwidrig gelten und hätte keine Rechtswirkung selbst dann, wenn sich Dein Vater darauf einlassen würde. Entsprechende Urteile sind zum Ehevertrag schon genügend ergangen und ohne weiteres fortschreibbar.

Allerdings gibt es in zweifacher Hinsicht Hoffnung für Dich:

Zum einen sind die Einkommensfreibeträge gerade beim Erwachsenenunterhalt sehr hoch.

Sodann reicht für den Unterhaltsanspruch nicht der bloße Wunsch und Wille des Berechtigten (ansonsten würde jedes Scheidungskind ja auf Papas Kosten Porsche fahren!), sondern die objektiv gegebene Notwendigkeit. Die Miete für den Seniorenstift braucht man überhaupt nicht zu übernehmen, es langt nämlich ein schlichtes Altersheim und selbst dafür muß man nur löhnen, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt, das Vermögen bereits verzehrt worden ist und das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht ausreicht.


blnsteglitz hat natürlich Recht was den Unterhalt Deines Vaters betrifft. Dem Unterhaltspflichtigen( in diesem Fall Du/Sie steht ein Selbstbehalt von 1.400 Euro und für den Ehepartner von 1.050 Euro pro Monat zu (Stand: 2010). Die Höhe der Freibeträge für die eigenen Kinder richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Selbstbehalte können aber höher sein, wenn zum Beispiel die tatsächliche Mietbelastung höher ist. Im Einzelfall kann der Selbstbehalt mithin auch höher liegen. Gründe hierfür sind eine ggf. besonders gehobene Lebensstellung oder das Erfüllen von besonderen Belastungen.

Die unterhaltsverpflichteten Kinder müssen nicht nur mit dem eigenen Einkommen, sondern ggf. auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern (z.B. Pflegekosten) einstehen. Ausgenommen ist davon das so genannte Schonvermögen beim Elternunterhalt. Das Schonvermögen und die Schonbeträge können je nach Bundesland regional unterschiedlich ausfallen. Die Sozialhilfeträger haben teilweise auch Richtlinien zum Schonvermögen verfasst und können bei Bedarf auch beim zuständigen Sozialträger erfragt werden.

Wichtig hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050607_1bvr150896.html

Zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Erbverzicht nur durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem Erben und dem Erblasser erfolgen. So ein Erbverzicht hat aber keine anderen Rechtsfolgen als eine Ausschlagung des Erbes nach dem Tod des Erblassers. Der Erbe hat jedoch keine Möglichkeit mehr, es sich anders zu überlegen.


Das mögliche Erbe ist von den Unterhaltsverpflichtungen zu trennen. D. h. unterhaltspflichtig sind die Kinder gesamtschuldnerisch egal ob hier jemand erbt oder nicht.