Ich kann Dir/Ihnen nicht die Frage beantworten ob man mit Sky in Deutschland Geld verdienen kann oder wird. Die Frage aber ob Sky in Deutschland für Fußballfreunde ein must have wird kann ich eindeutig mit Nein beantworten. Solange man im Internet alle Spiele f. kleines Geld oder sogar ohne Ausgaben legal sehen kann und Sky selbst die Fußballübertragungen nicht von Ihrem normalen Programm abkoppeln wird dies wohl nicht passieren. Der monatliche Preis v. derzeit 34,90 schreckt viele normale Fußballfans schlichtweg ab. Fußballfans sind, man kann es nicht glauben, doch recht flexibel und man darf nicht vergessen das viele Fußballfans (die sich f. jedes Spiel interressieren) eher zu den Menschen gehören die sich nicht mit Bezahlfernsehen auseinandesetzen bzw. es sich leisten können. Mittlerweile hat sich, zumindest nach meiner Erfahrung, in Deutschland schon eine Fankultur gebildet, die sich f. Spiele in Sportbars oder Kneipen trifft um ein Spiel gemeinsam zu sehen. Die letzten 20 Jahre Bundesliga im Bezahlfernsehen hat gezeigt, das man über 3 Millionen Abonnenten nicht hinauskommt. Ob nun das anvisierte Ziel von Sky v. 5 Millionen in den nächsten Jahren geschafft wird, bleibt abzuwarten. Ich persönlich habe da meine Zweifel weil der Fußballfan, wie oben schon beschrieben, fexibel ist.
Wie Privatier59 zurecht antwortet sind die Sachbearbeiter des SGB II meist schnell mit der Bedarfsgemeinschaft zur Hand. Denn darum wurden die Gesetze in Deutschland so geändert, dass möglichst viele als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden können und der Staat Geld spart. Die Beweislast wurde als auf die Betroffenen übertragen. Dazu soll nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!
Wohngemeinschaften sind allerdings weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften.
Erforderlich ist ein Zusammenleben in Form einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als Abgrenzung zu einer bloßen Wohngemeinschaft. Der Vermutungstatbestand greift nur dann ein, wenn ein Wirtschaften "aus einem Topf" vorliegt (LSG Nds.-Bremen, Beschluss v. 02.12.2008, Az.: L 9 AS 509/08 ER; LSG Hamburg, Beschluss v. 29.06.2011, Az.:L 5 AS 197/11 B ER; LSG Nds.-Bremen, Urteil v. 08.09.2011, Az.: L 15 AS 654/09). www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152536
Für eine Bedarfsgemeinschaft genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das gemeinsame "Zusammenleben" an. Die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht, erst dann darf sie eine Bedarfsgemeinschaft vermuten.
Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft können die Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft widerlegen. Bisher gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, aber Indizien, womit das gelingt:
- Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen
- Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen
Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich also mit Widerspruch und Klage wehren.
Fazit: Sobald man Ihnen eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt sollten Sie sofort einen Anwalt f. Sozialrecht zu Rate ziehen.
Diesbezüglich stellen sich noch eine andere Fragen: Da Ihr Freund Leistungen nach dem SGB II bezieht, wie wurde beim Antrag Ihres Freundes Ihr gemeinsames wohnen gewertet. Ist er oder sind Sie Mieter der Wohnung. Bekommt Ihr Freund außer der Regelleistung, auch Leistungen zur Miete und Nebenkosten.....
Wenn es sich beim Kunden in Österreich auch um eine Fa. handelt, die eine gültige USt-IdNr hat und Sie das Paket direkt an diese Fa. schicken handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Ist der Kunde in Österreich eine Privatperson ( und es handelt sich nicht bei der Lieferung um ein neues Fahrzeuges - dann kommt nämlich jeder Erwerber im übrigen Gemeinschaftsgebiet in Frage) müssen Sie Ihre Rg mit USt stellen Die USt-IdNr (VAT) müssen Sie immer zwingend vorab beim Bundeszentralamt f. Steuern überprüfen. Anbei der entsprechende link: http://evatr.bff-online.de/eVatR/ Denn die innergemeinschaftliche Lieferung müssen sie mit Höhe des Umsatzes und der dazugehörigen USt-IdNr in der ZM ( Zusammenfassende Meldung) im USt-Kontrollverfahren angeben. Für Ihre Unterlagen ist es wichtig das Sie die Belege f. die innergemeinschaftliche Lieferung behalten. Das ganze ist geregelt im § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung der seinen Ursprung im § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen hat.
Ja, ziemlich viel Aufwand.:) Einfacher wäre es für Sie wenn Sie die Lieferung mit USt an Ihren Kunden in Deutschland stellen und schicken. Sie führen die USt ab und er macht die Vorsteuer geltend. Dann würde er die Lieferung innergemeinschaftliche Lieferung durchführen und hätte die Verwaltungsarbeit an der Backe.:)
Nochmals als Abschluß: Schicken Sie die Lieferung direkt nach Österreich brauchen Sie eine gültige USt-IdNr des dortigen Unternehmens und der Versandbeleg muß zwingend aufgehoben werden.
Eigentlich wäre sogar eine Anhebung richtig wenn man dafür die Kfz-Steuer streicht. Zu einem versickert viel von der Kfz-Steuer im Verwaltungsbereich, zum anderem ist die Kfz-Steuer nicht dem Verursacherprinzip gerecht,. Denn Kfz-Steuer ist eine "Zwangsabgabe" die man alleine f. ein angemeldestes Fahrzeug bezahlt und nicht für dessen tatsächlichen Nutzung.
Über der Höchstgrenze der Pfändungsfreigrenze sind alle Beträge voll pfändbar und fließen zu 100 Prozent den Gläubigern zu.
So kompliziert ist es auch wieder nicht.:) Anbei erstmal einen link wo vieles zusammgefaßt ist: http://www.gutefrage.net/alles-zu/grenzgaenger/schweiz/1
Steuerpflichtig bist Du weiterhin in Deutschland wenn Dein Arbeitsaufenthalt nicht länger als die von Dir angegebene Zeit in der Schweiz beträgt. Falls Du in der Schweiz Steuern auf Dein monatiches Einkommen zahlst wird dies bei Deiner ESt-Erklärung in Deutschland angerechnet.
Sowohl Sobeyda, mig112 haben Recht aber auch Juergen010 hat kann Recht haben. Die Frage ist wie Du einen"Fehler, Irrtum" auch bei anderen Versicherungsnehmern nachweisen willst bzw kannst. Da es sich ja meist um Standartversicherungen/verträge handelt, kann man davon ausgehen, das dies auch bei anderen Versicherungsnehmern so ist. Die BAFin ist, ein zahnloser Tiger. Wenn Du davon überzeugt bist, das dies die Ergo flächenmäßig betreibt und nicht davon ausgehst ( das diese "Fehler, Irrtümer" in allen Verträgen behoben werden, das tue ich im übrigen auch nicht) kann es jedenfalls nicht Schaden wenn Du diesen Sachverhalt an den BdV (Bund der Versicherten) und an Deine zuständige Verbraucherzentrale weitergibst. Die werden sich dann, wenn Sie Deine Ansicht teilen, mit Ergo auseinandersetzen.
Check einfach mal den Beirag: http://www.gutefrage.net/frage/gibt-es-eine-serioese-liste-an-dropshipping-anbietern
Ich versuche mich kurz zu fassen. Haben Sie sich schon an die Kirche gewahnt? Nicht, lachen. Sehr wenig bekannt ist, daß es Darlehen nicht nur bei Banken, (Bau)Sparkassen und Versicherungen gibt, sondern auch bei den sog. kirchlichen Versorgungskassen und diese sind in der Regel auch zinsgünstiger Fragen Sie hierzu einfach Ihren Gemeindepfarrer nach einem Ansprechpartner. Natürlich finden Sie im Netz auch genug Informationen zu diesem Thema.
Mal eine ganz andere Frage zu Ihrer Thematik, vorausgesetzt Sie haben die Lebensversicherung noch nicht gekündigt und Sie können die Lebendversicherung noch auf ruhend stellen bzw die Kündigung rückwirkend machen. Dies würde nämlich Sinn machen wenn die Lebensversicherung zur Absicherung Ihrer Altersvorsorge gedacht ist und diese eine entsprechende Laufzeit hat. Dann wären die Freiberäge so hoch das der Sachbearbeiter des Jobcenters Unrecht hat. Denn hierfür gilt ein weiterer Freibetrag von je 750 Euro pro Lebensjahr ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html )
Ruf doch einfach mal bitte Deine Versicherung an und Frage wie hoch die jeweiligen Stornokosten, Abschlußkosten und sonstige Aufwendungen in beiden Verträgen sind und ob entgegen Deines Vertrages auch Aufwendungen f. die beitragsfreie BU gemacht wurden. Vielleicht bekommst Du eine Auskunft.
Zusätzlich und unabhäging davon ob Du eine telefonische Aussage bekommst, schreibe Deine Versicherung an, das Du zu Deinen gekündigten Verträgen einen schriftlichen Kontoauzug haben möchtest, aus der Deine geleisteten Beiträge sowie ALLE Aufwendungen klar ersichtlich sind. Hierauf hast Du einen rechtlichen Anspruch. Hier reicht auch eine Fristsetzung von 14 Tagen per Fax + 3 Tage wenn Du den Postweg wählst.
Wie heinerbumm und Sobeyda zurecht anmerken ist es schwierig eine "Zahl" zu nennen wenn ein monatlicher Betrag in die BU geflossen ist, zumal auch keiner die Höhe der Stornokosten und Prämien der Versicherung kennt . Wenn Du zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß noch Student warst und den schriftlichen Nachweis hast, das Du f. die Zeit Deines Studiums beitragsfrei gestellt bist, was die BU betrifft, so dürfen Ihnen hierzu keine Aufwendungen v. Seiten des Versicheres abgezogen werden.
@Niklaus Ihr Hinweis " Außerdem wäre die Versicherung bei Ablauf steuerfrei. solch ein Anlage gibt es heute nicht mehr." Diese Anlagenform gibt es, wie das wohl jeder weiß, nicht mehr, da es gesetzlich geändert wurde. Nur wie soll diese zweifelsohne richtige Feststellung dem Fragesteller helfen. Weiterhin: "Bei einer gekoppelten Versicherung fällt immer ein höhere Provision an. Kein vernünftiger Vermittler vermittelt solche Koppelprodukte." Wer sagt denn das es sich um einen vernünftigen Vermittler gehandelt hat? Es soll ja auch Vermittler geben, die sich auf solche Produkte spezialisiert haben, gerade wegen der hohen Provision, die dann in Ihre Tasche fließt. Will Ihnen damit nur aufzeigen, das ist egal ist, wenn der Versicherungsnehmer einen gekoppelten Vertrag hat, dann hat er Ihn. Er braucht also Lösungen und keine...warum hast Du das gemacht, Vorhaltungen
Weiterhin: "Gesetze ändern sich. Die Aufstellung der Kosten wurde erst in den letzten Jahren gesetzlich geregelt."
Sorry, dieser Meinung schließe ich mich nicht an. Wenn 11 Jahre f. Sie ein kurzer Zeitraum ist, dann will ich aber nichts gesagt haben.:) Das die Klauseln zum Rückkaufswert und zu den Abschluss- und Stornokosten unwirksam waren entschied der Bundesgerichtshof bereits am 9. Mai 2001. (Az. IV ZR 121/00 u. IV ZR 138/99) Seitdem hüpfen die Versicherer, zumindest meiner Meinung nach, dem der Verbaucherzentralen sowie des BdV uva., v. einem juristischen Schlupfloch in das nächste.
@Niklaus sorry, wenn ich Ihnen mit meinen Äußerungen zu nahe getreten bin. Ich bin noch neu hier und versuche die Fragen freundlich und ohne "was wäre wenn zu beantworten. Wenn das Kind im Brunnen ist (5 Euro fürs Phrasenschwein) brauche ich mir nicht mehr darüber Gedanken zu machen wie ich das hätte verhindern können sondern muß mir Gedanken machen wie ich es wieder hinaus bekomme.
Anbei mal das letzte Urteil: Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 201/10)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=61061&linked=pm
Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.
Da, ich davon ausgehe das Sie schon schriftlich einen Widerspruch eingelegt haben, ist es f. Sie am einfachsten einfach Ihre Versicherung anzurufen und nachzufragen welche Aufwendungen man Ihnen von Ihren geleisteten Beiträgen abgezogen hat. Der höchste Anteil dürften die Stornokosten sowie die Prämie Ihres Versicherungsbüros/maklers sein. Den wissen Sie schonmal grob wohin die "Reise" geht Die sogenannten Abschlußkosten (Prämie der Makler) muß über die ganze Vertragslauszeit gelegt werden und darf Ihnen auch nur anteilig über die von Ihnen tatsächliche Laufzeit v. 7 Jahren und 10 Monaten berechnet werden. Stornokosten dürfen die Versicherungen auch nicht berechnen.Weiterhin sollten Sie dann im Verlauf der Bearbeitung Ihres Falles darauf achten das die "Abschlußkosten" nicht am Anfang des Vertrages stehen sondern entsprechend aufgeteilt über die Laufzeit....wegen Ihrer Zinsen.
Jetzt kommt allerdings noch das große aber, bekanntlich ist es leider so das viele Versicherungen sich mit der Bearbeitung sehr viel zeit lassen. Rechnen Sie also nicht damit das Ihnen Ihr Geld kurzfristig zurück gezahlt wird.
Da ich nicht 2 links setzen kann...hier noch einer ohne www
hier können Sie das ganze nochmal ausführlich lesen zusätzlich der Gerichtsurteile v. 2009: bundderversicherten.de/lebensversicherung/mindestrckkaufwertkblvs
cyracus hat Ihnen eigentlich schon alles Beantwortet, desto trotz noch eine Nachfrage an Sie. Sie erwähnen in Ihrer Fragestellung "280 € Hausgeld monatlich (für insges 2 Personen)". Wenn Sie mit einer weiteren Person in Ihrer Eigentumswohnung leben und Sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, könnte sich der Sachverhalt nochmals ändern.
Derzeit sind nur die „langsamen“/„normalen“ Elektroräder, Fahrräder im Sinne der deutschen StVO und diese brauchen kein Nummernschild und auch keine Haftpflichtversicherung, den die Nutzung wird durch Ihre normale private Haftpflicht, wie auch beim Fahrrad, abgedeckt. Derzeit versuchen Versicherungen in Deutschland aber zumindest eine Zwangshaftpflichtversicherung f. E-Räder durchzubekommen, wie man im Laufe der Woche bei einigen Reportagen entnehmen konnte.
Eine ausführliche Beschreibung zum Thema finden Sie hier unter anderem hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Elektrorad
Sehr geehrte Birgit Stegmann oder liebe Birgit,
was auch immer Sie lieber hätten. Ich kann Ihnen nur von einem Kredit abraten. Denn selbst wenn Sie einen günstigen Kredit bekommen müssen Sie diesen mit entsprechenden Zinsen abbezahlen. Obwohl die Zinsen so niedrig sind wie nie zuvor kann jeder Mensch der es ehrlich mit Ihnen meint, Ihnen nur davon abraten. Selbst wenn sie sich mit neuen Möbelstücken besser fühlen verändert dies ja nicht Ihre finanzielle Gesamtsituation sondern ein Kredit mit Zinsen (egal wie gering diese sind) verschlechtert nur Ihre Situation. Wenn Sie Vollzeit arbeiten, dann stellen sich doch erstmal andere Fragen. Ist die jetzige Wohnung die Sie haben Ihrem Verdienst angemessen. Soll heißen wenn 50% Ihres Einkommes f. Miete und Nebenkosten "drauf" gehen dann müssen Sie sich wohnungsmäßig verändern, egal wie hübsch die derzeitige Wohnung ist. Aber desto trotz versuche ich Ihnen auch noch einen sinnvollen Tip zu geben. Haben Sie schon mit Ihem vermieter gesprochen ob auch ein mit Bankbürgschaft einverstanden ist? Viele unserer Mandanten bevorzugen diese nämlich zurecht im Vergleich zu Bargeld. Dann hätten Sie zumindest kurzfristig wieder etwas finanziellen Spielraum. Wie gesagt ich rate v. einem Darlehn ab.:)
Grundsätzlich ist es in Deutschland so das man alle Ausgaben die im Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz entstehen, absetzen kann. Dies ist in Ihrem Falle bei den Werbungskosten der § 9 A ESt-Gesetz. Sie können aber jetzt schon zu Ihem zuständigen Finanzamt gehen und sich diese Aufwendungen vorab auf Ihrer Steuerkarte eintragen lassen. Sobald es bedenken an ihrer Rechtsauffasssung gibt, die ich teile, wird man Ihnen die entsprechenden § mitteilen. Stand heute ist. Können Sie beides belegen und nachweisbar machen, dann ist auch beides absetzbar.
Wenn Sie ALG I beziehen dann darf Ihr Arbeitslosengeld nicht gekürzt werden Aufgrund des Einkommens Ihres Ehegatten. Machen Sie bitte umgehend folgendes. Schreiben Sie die Sachbearberin schriftlich an, am besten gehen Sie mit diesem Schreiben in das Jobcenter und lassen sich den Eingang bestätigen. In Ihrem Schreiben fordern Sie die Sachbearbeiterin auf, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, auf welches Gesetz Ihre dümmliche Annahme beruht. Bitte seien Sie nur so gut und lassen das dümmlich in Ihrer Nachfrage weg.:)
blnsteglitz hat natürlich Recht was den Unterhalt Deines Vaters betrifft. Dem Unterhaltspflichtigen( in diesem Fall Du/Sie steht ein Selbstbehalt von 1.400 Euro und für den Ehepartner von 1.050 Euro pro Monat zu (Stand: 2010). Die Höhe der Freibeträge für die eigenen Kinder richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Selbstbehalte können aber höher sein, wenn zum Beispiel die tatsächliche Mietbelastung höher ist. Im Einzelfall kann der Selbstbehalt mithin auch höher liegen. Gründe hierfür sind eine ggf. besonders gehobene Lebensstellung oder das Erfüllen von besonderen Belastungen.
Die unterhaltsverpflichteten Kinder müssen nicht nur mit dem eigenen Einkommen, sondern ggf. auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern (z.B. Pflegekosten) einstehen. Ausgenommen ist davon das so genannte Schonvermögen beim Elternunterhalt. Das Schonvermögen und die Schonbeträge können je nach Bundesland regional unterschiedlich ausfallen. Die Sozialhilfeträger haben teilweise auch Richtlinien zum Schonvermögen verfasst und können bei Bedarf auch beim zuständigen Sozialträger erfragt werden.
Wichtig hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050607_1bvr150896.html
Grundsatz: Die Kosten für das Arbeitszimmer sind bei der Einkommensteuer als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 Euro anzuerkennen, wenn diese Personen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz haben. Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag, der nachzuweisen ist. Hingegen wird nicht (mehr) der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer zugelassen, wenn die Personen das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit beruflich nutzen. Entscheidend ist, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Hinweis: Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird.
Die Arbeitsmittel können Sie/Du auf jedenfall absetzen. Das man die Kosten f. die 12 Wochen Arbeitszimmer im Jahr absetzen kann erscheint mir auch als schlüssig und nachweisbar. Aber f. die Restzeit stand ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Erbverzicht nur durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem Erben und dem Erblasser erfolgen. So ein Erbverzicht hat aber keine anderen Rechtsfolgen als eine Ausschlagung des Erbes nach dem Tod des Erblassers. Der Erbe hat jedoch keine Möglichkeit mehr, es sich anders zu überlegen.