"Nicht mit vermietet sind folgende zurückgelassene Einrichtungen des Vormieters Küche"?

6 Antworten

bürgerlich rechtlich eine ganz klare Sache.

Ihr seid in eine Wohnung eingezogen. Bei der Übernahme standen sachen darin (Küche). Ihr hättet dem Vermieter sagen können: "Die Mietsache (Wohnung) ist nicht in vertragsgemäßem Zustand (leer), wir nehmen erst ab, wenn die Sachen raus sind. Dann hätte der das rausräumen lassen müssen.

Ihr habt es angenommen. Damit sind die Sachen sowohl in Euren Besitz, wie auch in Euer Eigentum übergegangen.

Wenn Euer Eigentum kaputt geht, müsst ihr wissen, was ihr wollt. Reparieren? Ersetzen? kaputt lassen?

Übrigens, Ihr habt die Wohnung als leer angenommen, auch wenn sie nicht leer war. Wenn ihr auszieht, kann der Vermieter, oder der Nachmieter auf Räumung, auch der Küche, bestehen.

Ich würde dem Vermieter hier zustimmen !

Bei der Wohnungsbesichtigung war die zurückgelassene Küche des Vormieters doch sicher ein Thema zwischen euch und Vermieter.

Zumindest habt ihr den Mietvertrag mit dem bestehendem Zusatz " Nicht mit vermietet sind......... " unterschrieben, damit ist die Kücheneinrichtung durch euch übernommen. Somit ist die Zuständigkeit doch klar geregelt, ansonsten hättet ihr euch auf eine alternative Regelung einigen müssen...... noch vor Unterzeichnung !

Nachdem Ihr beim Einzug nicht auf die Entfernung der Einbauküche bestanden habt, seid Ihr nun Eigentümer dieser. Dass der Erwerb kostenlos war ändert nichts an den Zuständigkeiten, Der Vermieter ist aussen vor.

Die Frage die sich stellt gehört das Untertischgerät zur Küche oder zur Warmwasserversorgung der Wohnung. Da das Untertischgerät fest mit der Wasserleitung verbunden ist, gehört es zu den Installationseinrichtungen  der Wohnung und nicht zur Küche.

Wie ist denn die Warmwasser Versorgung der Mietsache geregelt?

Klarer kann mans doch nicht formulieren. Ein Untertischgerät ist ja noch mit das Billigste in der Küche...

Viel Glück

Barmer