Unterhalt/Kindergeld als Werkstudentin?

3 Antworten

Ûberobligatorische Einkünfte sind grundsätzlich nicht in voller Höhe unterhaltsmindernd. Die Höhe des konkreten Anrechnungsbetrags unterliegt regelmäßig der Einzelfallentscheidung.

Erhebliches Einigungspotenzial liegt in der Nähe der Hälfte der um 100€ verminderten Nettoeinkünfte; dies sollte jedoch nicht der Startpunkt der Verhandlung sein. Ein Betrag in Höhe des tatsächlich gezahlten Kindergeldes ist immer zu erzielen.

Eim Kindergeldanspruch erscheint hier unproblematisch.

Soweit Du jünger als 25 Jahre bist, besteht seitens Deiner Eltern auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Der Bedarf bei eigener Wohnung liegt bei 930 -€ zzgl. KV-Beitrag.

Vom Nettoeinkommen sind 100,-€ abzuziehen, das Kindergeld zählt auch zum Einkommen.

Die Differenz stellt den Unterhaltsanspruch dar, wenn die Eltern zahlungsfähig sind und nicht bereits eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt.

Siehe Anmerkungen 7 bis 10 der Düsseldorfer Tabelle.

Kindergeld bis 25, und bei Zweitausbildung Job bis höchstens 20 Wochenstunden.