Wenigstens eine Feuerversicherung zum Zeitwert müsste machbar sein - sprich mit deinem, fachlich versierten, Versicherungsmakler!

Selber brauchst du dich nicht auf die Suche machen; du wirst ausschließlich Ablehnungen von Versicherern sammeln.

Wenige in diesem Forum bringen dasnotwendige Verständnis dafür auf, dass eine Versicherungsgesellschaft ein Wirtschaftsbetrieb ist, der exakt auch so handelt! Du kannst ja nicht einmal die Antragsfragen nach Vorschäden und dem Bauzustand korrekt beantworten - wer sollte freiwillig so ein (versichertes) Risko eingehen?? Außer eben für FEUER; und da besteht deine Chance.

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Die HR-Police deckt Schäden durch Einbruchdiebstahl und Beraubung.

Trickdiebstahl kann im Rahmen einer Reisegepäckversicherung abgedeckt sein, allerdings ohne Schutz für Bargeld, Wertsachen u.ä.

Merke: Man benötigt nicht für jeden Quatsch eine Versicherung - oft reicht ein wenig mehr Aufmerksamkeit!

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"Beide Pkw laufen auf in" ==> IHN!!!

K-Haftpflicht:

Es handelt sich um einen Eigeschaden für den DU als Fahrer aufkommen musst. Für die Versicherung fehlt schlicht der "geschädigte Dritte"!

Kasko (Fahrzeugversicherung):

Eine bestehende Kaskoversicherung übernimmt den Schaden im versicherten Umfang, unter Berücksichtigung eventueller Rückstufung und Selbstbeteiligung. Die Vollkasko würde voll leisten; eine Teilkasko nur die Glasbruchschäden übernehmen.

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Der Schaden ist ja nun eindeutig passiert, nachvollziehbar und nachweisbar. Nach deiner Schilderung klingt es nach einem Elementarschaden - trotzdem wirst du hier keine belastbare Antwort bekommen. Beispielsweise ist unklar, wieso du Beiträge zahlst, obwohl die Ruheversicherung prämienfrei gewährt wird. Des Weiteren ist fraglich, ob es sich bei der Tiefgarage um eine öffentliche Fläche handelt...

Warum fragst du nicht einfach deinen Versicherer, ob Deckung besteht!?

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DU kassierst gar nichts, denn es gibt ja einen geschädigten Dritten, der Ansprüche hat. Auch dürfte es eine Originalrechnung nur EINMAL geben.

Der Schaden ist beiden Versicherern zu melden, denn sie sind beide eintrittspflichtig, sofern beide Policen am Schadentag rechtsgültig bestanden haben! Selbstverständlich sind auch beide Versicherer über das jeweilige Bestehen der anderen PHV zu informieren.

Falsche Angaben in der Schadenanzeige stellen eine Obliegenheitsverletzung dar, welche meist zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.

Ich denke da an Standardfragen wie: Besteht anderweitiger Versicherungsschutz? Haben Sie den Schaden anderen Versicherungsgesellschaften angemeldet? u.ä.

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Wie kommst du denn auf sowas?? Eine leestehende Wohnung ist doch gar kein HAUSHALT; dieser setzt doch zwingend menschliche Bewohner voraus... (Stichwort: Haushaltsabgabe)

Bezahlst du im Restaurant auch alles was auf der Speisekarte steht - obwohl du nur was getrunken hast!??

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Wenn der Hagelschlag direkt vor deiner Garage bzw. innerhalb des Radius von (meist) 500m um dein Domizil herum enstand, dann wirst du mit Sicherheit ähnlich große Probleme bekommen, wie beim Diebstahl des Radios oder Brandstiftung!

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Wenn die Rep.rechnung maximal 130% der Totalschadenabrechnung beträgt, dürfte deinem Ansinnen nichts entgegenstehen. Die Werte stehen im Gutachten.

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Ja, der Bauherr muß dir gegenüber haften!

Wer denn sonst!?

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Der Fall ist m.E. deutlich komplizierter, als @qtbasket darzustellen versucht:

Ich kann kein Verschulden des Nachbarn erkennen, welches du aber benötigst um ihn nach § 823 BGB in die Haftung nehmen zu können.

Eine Haftung aus Gefährdung nach §2 Haftpflichtgesetz könnte zwar in Betracht kommen http://dejure.org/gesetze/HPflG/2.html allerdings müsste man hier die geografischen Verhältnissen auf dem Grundstück kennen und insbesondere auf den §§3 Abs. 2.1 achten.

Deine eigene Gebäudeversicherung kommt keinesfalls zum Einsatz.

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Wohnst du in einem Mehrfamilienhaus mit X Parteien, so trägst du von bestimmten Kosten, z.B. Treppenhausreinigung einen Anteil von 1/X, wenn der Umlageschlüssel die Anzahl der Wohnungen im Haus ist.

Wenn aber der Umlageschlüssel die anteilige Wohnfläche ist, so trägst du für die (Treppenhausreinigung * Anzahl deiner Qm / Anzahl aller Qm) eben diesen Anteil.

Würdest du stattdessen die -nichtumlagefähige- Hausverwaltung betreiben, so bekämst du eine monatliche Pauschale und würdest als Mieter nicht anteilig belastet.

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Ich halte die Rechtslage für eindeutig:

Die den Freibetrag von 2.100 übersteigenden Einnahmen sind in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Betriebsausgaben und Werbungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie den Freibetrag übersteigen.

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/uebungsleiterfreibetrag.htm

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Gegenfrage: WIE sollte denn die (korrekte) Steuer bei der EM-Rente schon abgeführt worden sein!? Wegen Splitting wird doch das Brutto beider steuerpflichtiger Ehepartner addiert und um die entsprechenden Werte wie Werbungskosten und Sonderausgaben u.ä. reduziert.

Aus dem verbleibenden steuerpflichtigen Einkommen wird die Gesamtsteuerbelastung erreichnet. Abzüglich der Vorauszahlungen, bzw. 12 monatlichen Pauschalen, ergibt sich logischerweise eine Nachzahlung.

Das steht aber auch so oder ähnlich in deinem Programmchen... ;-)

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Der Vermieter ist der Geschädigte - folglich entscheidet niemand Anderes als der Vermieter, welcher Handwerksbetrieb das Waschbecken tauscht!

Es könnte bei der Regulierung des Schadens höchstens ein kleines Problemchen in Bezug auf die Zeitwertberechnung geben.

Übrigens haben Sachbearbeiter in Haftpflicht-Schadenabteilung erheblich was Anderes zu tun, als in der Region deiner Schwester nach einem Kooperations-Heizungssanitärfachbetrieb mit passendem Waschbecken zu suchen. In diesem Punkt ist deine Schilderung unlogisch! Üblicherweise wird nur nach der ursprünglichen sowie nach der neuen Rechnung gefragt.

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