Wieso denn filmen? Wie verraten ?

Das klingt doch alles sehr wirr und komisch

Du kannst ja viel erzählen, deine Nachbarn dürfen im Übrigen ihr Grundstück überwachen

Es ist zwar richtig, dass die im Allgemeinen nur ihr Grundstück filmen dürfen aber es gibt da tatsächlich Ausnahmen, etwa wenn die Nachbarn mal überfallen wurden ist das Interesse des Grundstückseigentümers immer höher als deine

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Die passiert leider nicht viel, ich werde es nie verstehen , wieso Menschen in diesem Schlaraffenland so was tun ?

Dein Vater ist doch offenbar wohlhabend, sonst hätte er das nicht bezahlen können ube du lebst in einem intakten Sozialstaat, wo keiner verhungern muss

Ich kenn Länder da klauen Menschen weil sie sonst verhungern, du betrügst offenbar, weil du gierig bist

Wäre ich dein Vater, ich würde dir bestimmt nicht aus der patsche helfen, du hast offenbar viel kriminelle Energie, da hilft nur eins : 2 Jahre Knast

Is meine Meinung

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Ich finde das sind so Fragen, sie solltest du ggfs doch lieber einen qualifizierten Anwalt stellen

Hier ist das ein Forum, wo man sich in Alltagssituationen hilft aber du erbst doch oder, dann wirst du sicher Geld für einen Anwalt haben ;)

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Steht in Art 23 und auch Art 1 GG

Gibt noch mehr, einfach mal nachschlagen

Wichtug ist, dass das EU niemals das GG ganz aushebeln kannst, wenn also einem Verfassubgsrichter in Deutschland was nicht passt, kann er mir art 1 und 20 EU Recvt immer abprallen lassen, weil das zu den sog. Ewigkeitssrtikeln zählt

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Ok da hier keiner das passende schreibt, sag ich mal JA

So also das geht, dass nennt sich aber nicht Mietvertrag, sondern ist dann ein sog Leihvertrag

Da kann man zb auch die Dauer und den Zwevk regeln.

Das fängt bei § 598 BGB an, interessant für euch wird es ab § 604 BGB

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Kommt drauf an

Wenn du zb Brief bekommst von einer Person, die bei dir nicht mehr wohnt, kannst das eig wegwerfen, is vllt bei dir auch passiert

Es gibt Briefgeheimnis aber wegwerfen geht, jedenfalls muss man sich um korrekte Ummeldung kümmern, man is selbst nicht verpflichtet dem anderen zu informieren oder immer Post nachzutragen

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Es kommt auf den Einzelfsll an, dass kann man dir bestimmt nicht sagen, ggfs RA aufsuchen

Wenn der Mietvertrag bspw nur noch deklaratorischer Natur war, also ne Art Notiz, damit man nix vergisst, gab bzw gibt es ja parallel deine mündliche Sache

Ein Vertrag entsteht auch mündlich, wenn ihr euch zb über die essenziellen Dinge einig wart, zb Miete usw dann ist m.E ein Vertrag zustande gekommen aber es kommt drauf an wie bei euch der Ablauf war und was besprochen war

Eig könnte der Vermieter durch dein konkludentes zudem drauf schließen, dass du den Stellplatz noch willst, er hat dur ja offenbar konkret vor Ort ein Angebot gemacht, du hast dies zumindest konkludent angenommen

Es könnte allerdings schwierig werden das du beweisen, der Vermieter kann nur sich selbst als „zeuge“ in einer sog Parteivernahme ( 448 zpo) beantragen

Das Gericht müsste wg Grundsatz der Waffengkeichheut und eines EGMR Urteils das dann eig als letztes Mittel zulassen

Eng wird es vllt tatsächlich auch, weil du den Eindruck vermittelt hast, dass du nun den Stellplatz auch gemietet hast

Du hättest dem Vermieter eig rechtzeitig sagen müssen, dass du das nicht so meintest bzw von deinem evtl gehörenden Widerrufsrexht Gebrauch machen, was theoretisch vllt sogar noch geht, da der eugh hier den Verbrauchern 1 Jahr anstatt zwei Wochen Frist zubilligt, Voraussetzung ist aber auch, dass der Vermieter Unternehmer ist, dass muss man prüfen , allg. wird das ab 4 Einheuten angenommen, der der Vermieter zu vermieten hat usw

Anfechtung seh ich hier nicht

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Natürlich, du kannst tun was du willst, erwarte aber nicht automatisch, dass die Gesellschaft dir deine „Extrawürste“ dann auch noch fürstlich bezahlt

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Wieso Scheidungsanwalt ? Es geht hier erst mal um ne Kündigung

Deine Mutter muss den Typ nur auf Zustimmung zur Auflösung gemäß den §§ 745 ff BGB zu verklagen, dass Urteil dann ersetzt die Unterschrift dann unter der Kündigung

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Wenn du da wohnst, aber natürlich der § 1362 BGB nur unter Eheleuten greift, musst du dem Gerichtsvollzieher eig nur den Hinweis geben, dass das deine Sachen sind, idealerweise mit Belegen nachweisen aber eine einfache Behauptung deinerseits reicht völlig aus

Der Gerichtsvollzieher könnte trotzdem ein Siegel draufsetzen, da er selbst vor Ort nach deutschem Recht kurioserweise das Eigentum eben nicht zu prüfen hat, nur in Ausnahmefällen also wenn es ganz offensichtlich ist, dass es dir gehört kann er von einer Pfändung absehen

Er ist aber trotzdem gehalten die Kosten klein zu halten, d.h er belässt die Dinge wohl erst mal bei dir

Du müsstest dann eine Drittwiderspruchsklage einreichen, dass klingt komplizierter als es ist, einfach selber oder besser durch Anwalt Antrag nach § 771 ZPO stellen, sicherheitshalber nach den §§ 769, 775 ZPO einstweilige Einstellung der Versteigerung bis zum Urteil stellen und fertig

Die Erfilgschancen sind sehr hoch, da hier das Gesetz vorab die Vermutung aufstellt, dass es sich zumindest um Miteigentum handelt und das kann man nicht so leicht pfänden, ergibt sich § 1006 und 1008 BGB.

also unterm Strich gute Chancen würd ich sagen

Den Nachweus am Alleineigentum kannst Du notfalls die §§ 445 ff ZPO stellen

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Kommt auch drauf an, was eine Wohnung ist bzw. was wohnen bedeutet

Der § nennt aber noch Grundstücke usw

Wenn man nicht erkennen kann, dass das jemanden gehört, dann is die Sache klar also man macht sich nicht strafbar aber hier ist halt ein Zaun

Logisch das man da nicht drauf darf

Hast ja sogar nen Schreiben von denen bekommen

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Hmm Grad beim Thema Gerichtsvollzieher wird so viel Unsinn geschrieben

teils sind die Gerichtsvollzieher nicht kosteneffozient, due versuchen zu pfänden, due Gebühren sind da teils höher als der Erlös

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Kommt auch drauf an verheiratet oder nicht, dann kann eh nicht gepfändet werden

1362 BGB Beweislast wg dann fehlender Vermutung das der Haushalt allein dem Schuldner gehört, liegt dann beim Gläubiger usw

Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05

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