Üblicherweise wird gezahlt bei: Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel Grundsätzlich besteht eine Neuwertversicherung. Am besten mit der Versicherung besprechen
Wenn man z.B. einen Gesamtneuwert von 100000 Euro hat und besitzt zwei Policen á 50000 Euro Versicherungssumme, so erhielte man im Schadenfall von jeder Versicherungs die Hälfte des Schadens ersetzt. Man muss üblicherweise im Antrag und auch in der Schadenmeldung angeben, ob man eine weitere Police besitzt. Hat man diese Angabe unterlassen, könnte es Schwierigkeiten bis hin zur Versagung des Versicherungsschutzes geben. Also: entweder eine der beiden Policen kündigen oder beide Versicherer von der jeweils anderen Police informieren. Auch eine Überversicherung ist verboten und sollte entsprechend zurückgeführt werden.
Sicherlich wird dem "Rücksendewahnsinn" dadurch etwas Einhalt geboten. Allerdings denke ich, dass viele Händler diese Kosten auch künftig auf freiwilliger Basis erstatten werden (siehe jeweilige AGB). Insofern würde sich praktisch nichts ändern, auch wenn die gesetzliche Regelung für die Verbraucher im Prinzip verschlechtert. Also: künftig die AGB prüfen oder beim Verkäufer nachfragen!
Man kann im notariellen Kaufvertrag vereinbaren, dass erst nach Übergabe des Hauses der Kaufpreis zu bezahlen ist. Sofern das Haus nicht übergeben ist, wird auch kein Kaufpreis fällig. Zusätzlich würde ich eine Vertragsstrafe vereinbaren für den Fall, dass das Haus nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mangelfrei übergeben wird. Der entsprechende Betrag wird dann vom Kaufpreis abgezogen ( z. B. 100 € pro Tag). Sollten die Verkäufer dieser Regelung nicht zustimmen, ist es vielleicht sinnvoll auf den Kauf des Hauses zu verzichten.
Es gibt auch den Fall, dass eine Revision beim Bundesarbeitsgericht vom LAG nicht zugelassen wurde, die gegnerische Partei aber Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht hat. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Grundsätzlich ist jeder Zwangsmitglied in der Industrie- und Handelskammer. Es gibt jedoch Kammervorschriften, die für die Beitragszahlung Geringfügigkeitsgrenzen vorsehen. Am besten anfragen und fragen, auf welche Weise man dies dokumentieren soll. In den meisten Fällen reicht ein kurzes Schreiben, in dem auf die voraussichtlichen Erträge bzw. Umsätze hingewiesen wird.
Die einschlägige Rechtsprechung verbietet den Herstellern sogar, in diesen Fällen Probleme bei der Garantie zu machen. Da vor allem die großen Versicherer wie z.B. HUK solche Tarife anbieten, kann man davon ausgehen, dass sie nur mit seriösen und fachlich versierten Firmen zusammenarbeiten. Außerdem ist ein Unfall eher die Ausnahme. Die Prämienersparnis hat man dageben sofort und in jedem einzelnen Jahr!
Normalerweise sind an einen Unfall in der privaten Unfallversicherung folgende Bedingungen geknüpft: - plötzlich - von außen - unfreiwillig - Gesundheitsschädigung Es gibt Verträge, bei denen Vergiftungen mitversichert sind. Hier müssten die Bedingungen der Police geprüft werden. Üblicherweise gibt es Leistungen für: Invalidität, Tod, Krankenhaustagegeld. Behandlungskosten sind meist nicht mitversichert (Police prüfen)
Ich habe bei einem ähnlichen "Schaden" (Kratzer an der Seite, ca. 5 cm lang) bei einem Kaufpreis von 725 Euro einen Nachlass von 75 Euro angeboten erhalten, den ich akzeptiert habe. An die Stelle kann man etwas drüberkleben oder einen Magneten hinhängen. Es wäre sicherlich sehr aufwändig, den Kühlschrank wieder zurückzusenden. Was macht man mit den im Kühlschrank befindlichen Dingen? Sollte er noch nicht eingeräumt sein, sollte man dennoch überlegen, ob man nicht doch die Entschädigung nimmt. Bis auf den kleinen Kratzer dürfte das Gerät in Ordnung sein. Man könnte versuchen, 10 % zu fordern. Lässt sich der Verkäufer darauf nicht ein, kannst du das Gerät auch zurückschicken. Vielleicht erhältst du dann ein Ersatzgerät, das ebenfalls einen Kratzer hat. Schickst du das dann auch wieder zurück?
Vielleicht wäre ein Besuch bei einem Rechtsanwalt (Fachanwalt für Mietrecht) hier anzuraten.
Die Kündigungsfrist zum Ablauf beachten (meist 3 Monate) und dann rechtzeitig schriftlich kündigen (am besten per Einschreiben). Bei Wechsel des Versicherers genau prüfen, ob die Versicherungsbedingungen des neuen Versicherers keine gravierenden Nachteile gegenüber der bisherigen Police enthalten.
Es gibt unterschiedliche Rechtsgrundlagen, nach denen Wohnflächen berechnet werden können. Problematisch kann es bei schrägen Wänden und Balkonen werden. Am sichersten ist man dran, wenn man sich eine Vergleichsrechnung für jeden einzelnen Raum mit Grundfläche und tatsächlich angesetzter Wohnfläche vorlegen lässt. Außerdem könnte man noch fragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Berechnung erfolgt ist.
Vielleicht erst mal Fachliteratur oder Fachmagazine (z.B. Börse Online) kaufen.
Die Versicherer bilden unterschiedliche Risikokollektive. Sofern ein Risikokollektiv, dem du zugeordnet werden würdest, einen guten Verlauf hat, erhältst du eine günstige Prämie. Wenn der Verlauf des Kollektivs negativ ist, wird die Prämie teurer. Jeder Versicherer hat andere Zusammensetzungen seiner Kollektive, wobei auch die Risikomerkmale nicht bei jedem identisch sind. Oftmals geben die Versicherer nicht mehr im einzelnen an, welcher Umstand zu welchem Prozentsatz den Beitrag bestimmt. Das macht Vergleiche natürlich schwieriger.
Grundsätzlich kannst du die Reparaturkosten ersetzt erhalten (bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nur den Nettobetrag ohne Mwst), wobei evtl. für bestimmte Teile - je nach Alter - Abzüge neu für alt vorgenommen werden (das wird der Gutachter testieren). Daneben gibt es Wertminderung (vom Gutachter testiert) sowie eine Unkostenpauschale für Telefonate etc. (ca. 30 Euro). Für Nutzungsausfall während der Reparaturzeit gibt es entweder eine der Fahrzeugkategorie entsprechende Nutzungsausfall-Pauschale oder die Kosten eines Mietwagens ersetzt (bei Mietwagen der gleichen Kategorie gibt es allerdings Abzüge - also lieber eine Fahrzeug einer kleineren Kategorie wählen); alternativ Kosten für Taxifahrten oder öff. Verkehrsmittel (wenn diese geringer als die Mietwagenkosten sind und nachgewiesen werden können). Auch Anwaltskosten werden erstattet: Wenn der Unfallgegner eindeutig Schuld hat und identifiziert ist, würde ich die Angelegenheit einem Anwalt (Fachanwalt für Verkehrsrecht) übergeben. Der regelt dann alles in deinem Interesse und die läufst nicht Gefahr, irgendetwas falsch zu machen oder zu vergessen. Das alles gilt natürlich nur für den Fall, das der Verursacher bekannt ist. Sollte er unbekannt sein, gibt es über die Vollkaskoversicherung lediglich die Reparaturkosten abzg. Abzüge neu für alt abzgl. Selbstbehalt.