Das Bemühen ist verständlich.

Aber bitte nicht in der Form eines Treuhandgescäftes

Besprich das mit Deiner Bank oder Sparkasse,

Die richten Gitokonten eine auf welche dann Deine üblichen Geldeingänge gebucht werden, also.z.B.

Renten oder Dividenden oder Gehalt.

Für das alles nehmen die Finanzinstitute Gebühren.

Das ist Verhandlungssache. Oder der Vertrsg mit Brokern.

Wenn du keine Erfahrung hast,geh bitte zuerst nur den Weg über Dein finanzinstuítut.

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Es gibt nur einen wirklich guten Weg zum Börsenerfog, in Aktien zu investieren.

Wähle ein gut Bank oder auch die Sparkesse und sprich über Deine Pläne.

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Ich kenne Trading 212 nicht,

aber in solchen etwas unklaren Verbindungen liegt eine großes Risiko,

sprich lieber mit Deiner Bank stelle sie dor die Alternative, dich als Kunde zu verlieren oder Dir in den konditionen deutlich entgegen zu kommen,

Viel Erfolg!

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Sicher jetz investieren wird , wenn alle Panik vorbei ist gute Gewinnw bringen.

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Versteuerte Gewinne werden mit früheren Verlusten verrechnet. Wenn solche Verlustvorträge ausgenutzt sind, sind Steuern zu zahlen. Das ist das Gesetz,

Neue Verluste werden wieder vorgetragen und mit späteren Gewinnen verrechnet. Leider kannst du für die Gewinne aus 2015 keine Erstattung mehr erhalten. Sonst wäre ja ein Steuerjahr nie abgeschlossen.

Dir bleibt die Hoffnung, wieder Gewinne zu erzielen, die dann mit den Vorträgen aus 2016 wieder verrechnet werden.

Sorry, ich bin kein Steuerberater, aber das Gesetz ist heute so.

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Morgen werde ich dir eine ergänzende Antwort geben können.

Vorläufig:

die Frist läuft bis Ende Januar. Zuvor schaust du nach, ob du in den vergangenen Jahren vor 2015 steuerliche noch nicht verrechnete Verluste  hast, dann könntest du noch nachträglich verrechnen. Vorgesetzt, dein Steuerbescheid  für das Jahr mit Verlust hat noch keine Bestandskraft. Das kann durch zB. irgendwo durch den Satz "wird vorläufig festgestellt" so sein.

Geduld bis morgen, spätestens übermorgen.

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Das ist eine befristete Maßnahme. währende Frist kann man prüfen, ob auf frühere Jahre zurückgreifen kann, wenn im gerade abgelaufenen Jahr steuerlich noch zu versteuernde Erträge aus Wertpapierverkäufen angefallen sind. Immer auch den Banker fragen.

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