Wer muß zahlen? Ehemaliger Eigentümer / Eigentümergemeinschaft

5 Antworten

Hallo Tina,

ich habe aus den Ausführungen hinsichtlich der Versicherung so meine Bedenken.

Wer hat denn die automatische Bewässerungsanlage an die Wasserinstallation des Gebäudes angeschlossen.

Wenn es ein Wasserinstallateur war, wäre dieser in der Haftung.

Bei der von dir genannten Versicherung die den Wasserschaden der Wohnung gezahlt hat müsste es sich vermutlich um die Wohngebäudeversicherung handeln.

Deshalb stellt sich mir die Frage, weshalb wurde der Schaden der Wohnung übernommen und der Schaden in der Tiefgarage nicht ?

Außerdem hat der frühere Eigentümer ja mit Sicherheit auch eine Privathaftpflichtversicherung die dieser informieren sollte.

Lass dies bitte mal über die Hausverwaltung klären.

Ich habe irgendwie die Vermutung, dass hier die Hausverwaltung überfordert ist.

Gruß A.

Schon Deine Formulierung das der Ex Eigentümer den Garten umgebaut hat ist schon merkwürdig. Auch die Annahme es müsste für eine Bewässerungsanlage eine Genehmigung in irgendeiner Form vorliegen. Eine Bewässerungsanlage ist genehmigungs-frei und braucht nicht von der Eigentümerversammlung beschlossen werden, es sei denn es gibt eine Vereinbarung darüber. Auch Deine Annahme der arglistigen Täuschung beim Verkauf der Wohnung kann nur vom heutigem Eigentümer reklamiert werden. Offensichtlich kannte die Eigentümergemeinschaft ja den Grund des Schadens beim Verkauf nicht. Somit haftet eigentlich der neue Eigentümer für den Schaden, er hat ja alle Lasten die auf der Wohnung liegen übernommen.

vielleicht hätte ich schreiben sollen, der Alteigentümer hat bevor er ausgezogen ist umgebaut. Es gibt ein Gutachten das erstellt wurde um festzustellen was für ein Schaden entstanden ist. Aber selbst wenn du schreibst der neue Eigentümer wäre verantwortlich - dann müsste die Eigentümergemeinschaft den neuen Eigentümer verklagen??

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@Tina34

Einen Garten kann man nicht umbauen. Das ist nix was irgendwas mit Umbau zu tun hat. Nur Gartenumgestaltung, was zulässig ist, genauso wie Bäume pflanzen. Auch durch Bäume können Schäden entstehen.

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@hildefeuer

na ja im Kaufvertrag steht z.b. das nur eine gewisse Höhe an Erde aufgefüllt wurde, das z.b. keine Tiefwurzler gepflanzt werden dürfen und das der Eigentümer es zu unterlassen hat die Isolierung zur Tiefgarage zu beschädigen. Umbau insofern, das die Wasserleitungen geändert wurden, die Isolierung dabei zerstört wurde etc.

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@hildefeuer

Einen Garten kann man nicht umbauen.

Ich denke schon !

 Wenn das Wasser der falsch installierten Anlage eine Schädigung des Gemeinschaftseigentums zu Folge hat , ist der Verursacher schuld !

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@Zitterbacke

Richtig, die Umbauten sind allerdings am Gebäude vorgenommen worden (vermutlich unsachgemäße Verlegung einer Wasserleitung) Da würde der Installateur haften, gegenüber dem Auftraggeber, also dem Alt-Eigentümer. Da der aber nicht reklamiert hat haftet der heutige Eigentümer. Er hat ja mit dem Kauf alle Lasten übernommen. Schuld hat er nicht.

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Die Tiefgarage ist in der Regel Sondereigentum und anteilig auf alle Eigentümer aufgeteilt. Die Versicherung zahlt den Schaden in Höhe von 30.000 EUR nicht, weil dieses ein Folgeschaden ist und Folgeschäden hier vermutlich nicht versichert waren / oder nicht versichert werden konnten. 

Da die Tiefgarage Sondereigentum ist, muss sie auch als Sondereigentum in aller Regel separat versichert werden, vielleicht gäbe es da noch einen Weg.

Viel Glück !

Tiefgaragen, die zu WEG-Anlagen gehören, sind in den allermeisten Fällen Gemeinschaftseigentum. Die einzelnen Plätze sind entweder Sondernutzungsrecht oderwerden durch die WEG vermietet.

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@Mikkey

Eine Tiefgarage ist Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer, das stimmt allerdings ;-)

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 Darf er ?! !Nie und nimmer

 Alles was zum Schaden beigetragen hat , ist sein verschulden !

"Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

 

die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

"

http://dejure.org/gesetze/WEG/14.html

 Der frühere Eigentümer hat keine Chance ! Gruß Z... .

Hallo Tina34, Ich stimme der Ansicht von @hildefeuer im wesentlichen zu, wobei mir einige Details nicht klar erscheinen. 

Ein Problem hat meines Erachtens nicht nur die Eigentümergemeinschaft was die Tiefgarage angeht sondern auch der neue Eigentümer der Wohnung. Er haftet für alle Schäden und Risiken die von seinem Eigentumanteil ausgehen und Dritten zugefügt werden. 

Den Schaden der an der Wohnung entstand wird wie Du schreibst von der Wohngebäudeversicherung übernommen aber der neue Eigentümer muss die fehlerhaft installierte Bewässerungsleitung in seinem Gartenanteil in Ordnung bringen lassen um zukünftige Schäden auszuschließen. Und zumindest diese Kosten muss er vorerst alleine tragen. 

Unklar ist für mich weiterhin was mit " der ehemalige Eigentümer hat die Bewässerung ohne Genehmigung installiert " gemeint ist. Ohne Genehmigung der örtlichen Baubehörde oder ohne Genehmigung der Eigentümergemeinschaft? 

Weiterhin ist auch die Argumentation der Hausverwaltung nicht so abwegig, soll heißen es gibt noch großen Abstimmbedarf was den Gemeinschaftsanteil Tiefgarage angeht. 

" der ehemalige Eigentümer hat die Bewässerung ohne Genehmigung installiert " gemeint ist. Ohne Genehmigung der örtlichen Baubehörde oder ohne Genehmigung der Eigentümergemeinschaft? 

Der Alteigentümer hat es verschwiegen ! Also egal!

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