Hallo,

erstmal brauchst Du als Kleinunternehmer § 19 UStG keine Umsatzsteuererklärung zu machen, denn Du zahlst keine Umsatzsteuer.

Wenn es um eine Erklärung geht, dann wahrscheinlich um die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Da es aber im Dezember 2014 noch keinerlei Geschäftsvorfälle gab (keine Umsätze und keinerlei Aufwendungen), so würde ich dem Finanzamt in einem formlosen Schreiben mitteilen, dass ich meine Gewerbeanmeldung zwar zum 01.12.2014 schon vorgenommen habe, jedoch meine eigentliche Geschäftstätigkeit als Kleinunternehmer gemäss § 19 erst ab 01.01.2015 begonnen habe.

Dann brauchst Du keine EÜR für 12.2014 zu machen, es sei denn, das Finanzamt besteht trotzdem darauf, was ich mir jedoch nicht vorstellen kann, denn es gab ja nachweislich keine Konto-Geschäfts-Bewegungen.

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Also, angewiesen ist wieder typisches amtsdeutsch. Eine Anweisung kann man auch Instruktion oder z. B. bei der Bundeswehr auch Befehl nennen. Es ist nichts anderes als eine Aufforderung etwas zu tun.

In Deinem Fall ist es die Aufforderung einen bestimmten Geldbetrag an Dich zu überweisen. Da aber zwischen Anweisung und dem Beginn der tatsächlichen Banküberweisung an Dich mehrere Tage liegen können (aber nicht müssen), wäre es vermutlich sogar noch möglich diese Überweisung noch zu stoppen.

In jedem Falle musst Du das zuviel gezahlte Geld denen zurückzahlen, es sei denn, Du brauchst eine "HartzIV-Aufstockung", weil Dein Lohn oder Gehalt allein nicht zum Leben reicht. In diesem Fall bedarf es aber eines anderen und vor allem neuen Antrages und das Geld auf Grund des aktuellen Antrages ist trotzdem zurückzuzahlen.

Viel Glück ;-)

Steuermacher

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Die Epilepsie ist eine Erkrankung, bei der - unter anderem - das Gehirn teilweise mit viel zu wenig Sauerstoff versorgt wird und es infolgedessen zu Krampfanfällen des ganzen Körpers kommt. Man kann mit starken Medikamenten zwar gegensteuern, jedoch Krampfanfälle kann man leider dadurch nicht ganz verhindern. Das ist sehr unangenehm und auch sehr leidvoll für den Betroffen und alle Angehörigen und Freunde !

So wie es dargestellt ist, bekam Dein Mann die Epilepsie erstmals erst vor kurzem und hatte sie anfangs als Zimmermann noch nicht, ist das richtig ?

Da die Epilepsie eine schwerwiegende Einschränkung des Lebens ist, finde ich einen GdB von 50 % viel zu gering. Meines Erachtens wären mind. 80 % angemessen ! Ich würde hier einen Folgeantrag stellen.

Was die halbe Erwerbsminderungsrente (weniger als 6 h pro Tag arbeitsfähig) betrifft, würde ich jeden handwerklichen Beruf epileptisch-bedingt als unmöglich ausführbar ablehnen.

Ich würde sogar die volle Erwerbsminderungsrente (weniger als 3 h pro Tag arbeitsfähig) für Deinen Mann in Erwägung ziehen.

Da er schon zu 50 % schwerbehindert ist, würde ich mir zuerst die Epilepsie durch einen Facharzt schriftlich attestieren lassen und dann damit als Erstes zu entsprechenden Fachleuten gehen, die sich mit der SV, Spezialgebiet RV auskennen, z. B. Sozialverbände (VdK ...), die örtliche Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für SV, speziell dem Rentenrecht.

Viel Glück !


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Das musst Du Dir nicht gefallen lassen, es sei denn, Du hast irgendwas damit zu tun ! Hättest Du etwas zu tun damit und hättest das Geld gestohlen, dann wäre dieses für Deinen Chef ein Kündigungsgrund, aber kein Grund Dir das Geld einfach vom Gehalt abzuziehen.

Kannst Du beweisen, dass Du nichts mit dem Geldverlust zu tun hast, dann rede mit Deinem Chef (sofern er mit sich reden lässt) und mache ihm klar, dass er Dir die 400 EUR umgehend nachzahlen muss !

Viel Glück !

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3 Fragen zur Steuererklärung: Nebenjob, Untervermietung, Vorsorgeaufwand

Hallo, ich sitze gerade an meiner Einkommensteuererklärung für 2014 mit Elster. Dabei tun sich mir 3 Fragen auf:

  1. Neben meinem normalen Job hatte ich in den 3 (nicht aufeinanderfolgenden Monaten) Einnahmen aus einem Mini-Job (insgesamt für alle 3 Monate 463€). Soweit ich weiß, kann ich zu meinem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob monatlich 450€ als Minijob hinzuverdienen. Muss ich das in die Steuererklärung reinschreiben oder kann ich es einfach weg lassen? Mich irritiert jedoch auch, dass auf der Abrechnung die Steuerklasse 1 angegeben wird, aber die wurde doch schon durch meinen Hauptjob belegt? Außerdem steht unten immer ein SV-AG-Anteil. Gehört dieser Betrag in Anlage N Punkt 10: "Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung"? Aber SV ist ja auch nicht gleich RV... Falls es hilft: auf der Abrechnung ist Netto = Brutto, hatte also keine Abzüge.

  2. Ich habe meine Wohnung 8 Monate als WG genutzt und 1 Zimmer (+ Mitnutzung der Gemeinschaftsräume) untervermietet. Meine Rechnung: Einnahmen aus Untervermietung Gesamtausgaben/Gesamt qm * vermietete Fläche - erhaltene Untermiete = -1,08€ pro Monat (also ich habe sogar ca. 8 € Verlust gemacht) Ist das so richtig gerechnet? Muss ich in der Steuererklärung dann überhaupt etwas angeben, wenn ich keine Einnahmen erzielt habe?

  3. Problem bei Berechnung der Höhe der zu zahlenden Steuer mit Elster: Anlage Vorsorgeaufwand, S. 2: Fehlermeldung: "Für die Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen der erklärten Versicherungsbeiträge ist eine Aussage zu den ggf. erhaltenen steuerfreien Zuschüssen/Beiträgen/Beihilfen zur Krankenversicherung erforderlich" Rote Felder: 35-39, 45, 47-52). Zunächst hatte ich die Beträge für Berufsunfähigkeits- und private Haftpflichtversicherung in die Felder 49 und 50 eingetragen. Nach der Fehlermeldung dann in alle anderen roten Felder eine 0. Immer noch falsch... dann versuchsweise alles rausgelöscht: Fehler, dann überall 0 eingetragen: immer noch Fehler. Was soll ich machen???? Was will Elster mir damit sagen? In der Fehlermeldung steht auch noch "ggf." Soweit ich das richtig verstanden habe, ist der Fall bei mir nicht gegeben.

Freue mich auf schlaue, hilfreiche und bitte verständliche Antworten (ist meine erste Steuererklärung...)

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Hallo Anna !

Der Grund warum es hier vermutlich noch keine Antworten gab, ist die Komplexität Deiner Frage(n).

Zu der 3. Frage gibt es ein eigenes Elster Forum,

einfach auf www.Elster.de gehen und oben den Menüpunkt Forum anklicken ;-)

Viel Glück !

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Hallo !

In diesem Fragebogen der Krankenkasse wirst Du doch bestimmt auch nach Deiner beruflichen Situation gefragt. Mach einfach wahrheitsgetreue Angaben und warte deren Bestätigungsschreiben ab.

Meines Wissens spricht nichts gegen eine häusliche Pflegetätigkeit, solange Du "nur" einen Vetrag darüber mit der Krankenkasse hast und nicht z. B. mit einem Unternehmen, welches Dich als Minijobberin auf 450-EUR-Basis einstellt. 

Beziehst Du die halbe Erwerbsunfähigkeitsrente, dann bist Du dazu in der Lage pro Tag weniger als 6 Stunden und bei der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente pro Tag weniger als 3 Stunden zu arbeiten.

"Zu arbeiten" bedeutet für mich gegen Entlohnung für einen Arbeitgeber zu arbeiten oder auch selbständig tätig zu sein - Jedoch nicht, meine Schwester in häuslicher Umgebung zu pflegen und dafür auch ggfs. vom Staat Pflegegeld zu erhalten.

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"Für Dezember hat Ihr die Bundesagentur für Arbeit ihr Arbeitslosengeld überwiesen. Allerdings im März eine Rückzahlung des Dezember-Betrags in Höhe von 50% gefordert (...)" - warum kam diese Rückzahlungsaufforderung erst im März des Folgejahres ? Mir fällt hier nur eine Lösung ein: Lass durch besagten Arbeitgeber die fraglichen 2 Wochen im Dezember 2014 mit genauer Anfangs- und End-Datierung als Probearbeitszeit ohne jegliche Entlohnung schriftlich im Nachhinein deklarieren ! Und legt diese Deklaration persönlich ihrem Arbeitsberater vor.

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Ich würde mir zuallererst vom Finanzamt schriftlich bestätigen lassen, dass es sich hierbei auch um meine Person handelt. Die Konstelation 3 und 5 gibt es nur für Eheleute und nur auf Antrag, welchen auch beide Ehepartner unterschreiben müssen, denn "Standard" ist hier 4 und 4.

Ich würde als Erstes mal vergleichen, ob die im Steuerbescheid angegebene persönliche Identifizierungsnummer und Steuernummer auch wirklich zu mir gehören !

Sollten diese Daten alle stimmen, dann würde ich mir eine Kopie der damals von Deinem Finanzamt elektronisch zertifiziert erhaltenen (von Deinem Steuerbüro übermittelten) Steuerdaten der entsprechenden Steuererklärung geben lassen und diese vom Finanzamt erhaltenen Steuerdaten auf ihre Korrektheit genauestens überprüfen oder von einem Steuerexperten überprüfen lassen.

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Hast Du das Problem mit der Bilanzierung zwischenzeitlich schon gelöst ? Falls es noch Fragen dazu gibt, dann meld Dich einfach bei mir !

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Auch wenn Du die Betriebsausgabenpauschale in  hauptberuflicher und selbstständiger Ausübung Deiner journalistischen Tätigkeit bis zu 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens aber 2455,00 EUR im Jahr, ansetzen kannst, und die Umsatzsteuer (durchlaufender Posten, daher im Endeffekt auch nicht gewinn- / verlustrelevant) keine steuermindernde Wirkung hat, kannst Du Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit und ggfs. auch Fahrtkosten steuermindernd geltend machen.

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Wenn Ihr diese Frau dazubekommt, die Wohnrechts-Klausel zu löschen, dann geht dieses nur mit einer Notariellen Beurkundung entweder bei einem niedergelassenen Notar Eurer Wahl oder direkt bei dem für Euren Hauptwohnsitz zuständigen Amtsgericht.

Sollte sie nicht darauf eingehen, dann bleibt euch wohl nur der Klageweg !

Ein Haus zu verkaufen, in dem Jemand ein Lebenslanges Wohnrecht hat, geht möglicherweise auch, indem man eventuell dem "ganz speziellen Insassen" eine andere Wohnung anbietet oder ihn auszahlt und im Gegenzug die Wohnrechts-Klausel vollständig löschen lässt.

Viel Glück !

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Die Tiefgarage ist in der Regel Sondereigentum und anteilig auf alle Eigentümer aufgeteilt. Die Versicherung zahlt den Schaden in Höhe von 30.000 EUR nicht, weil dieses ein Folgeschaden ist und Folgeschäden hier vermutlich nicht versichert waren / oder nicht versichert werden konnten. 

Da die Tiefgarage Sondereigentum ist, muss sie auch als Sondereigentum in aller Regel separat versichert werden, vielleicht gäbe es da noch einen Weg.

Viel Glück !

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Bevor Du das 18. Lebensjahr vollendet hast, solltest Du von Kreditkarten mit Dispo-Funktion, d. h. Verwendung dieser Karte nur über einen Kredit und das dazugehörige Kreditkartenkonto möglich, Abstand nehmen !

Dein Papa hat ein großes Herz für Dich, das finde ich Super ! Jedoch gibt es auch hier einige Gesetzmäßigkeiten zu beachten.

1. Du darfst mit 17 Jahren noch keine Kreditgeschäfte, dazu gehört leider auch das Bezahlen mit einer Dispo-Basierenden-Kreditkarte abschliessen.

2. Bevor Du 18 bist, kann Dir Dein Papa z. B. ein "Junges Konto bis 25" eröffnen, denn dann bekommst Du eine eigene EC-Karte und wenn Du so viel Wert auf eine Kreditkarte legst, dann kannst Du ja bei dieser Bank auch mal nach einer Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis fragen !

Viel Glück ;-)

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Diese Frage ist leicht beantwortet.

Sofort Gewerbe wieder abmelden und Deinem Mann erstmal einen Kurs im Computerumgang und richtigem Händeln der Selbstständigkeit spendieren !

Ansonsten könntet Ihr Euch nicht nur verschulden, sondern auch überschulden und da Du nicht wirklich Zeit für sein Gewerbe hast, kannst Du auch Deinen eigenen Job verlieren. Wer zahlt dann die Rechnungen ?

Wovon wollt Ihr dann leben ? Harz IV ?

Bitte schalte Dein Gewissen ein !

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Bei mir funktioniert alles perfekt !

Ich vermute, dass entweder Dein Browser nicht aktualisiert ist, oder Deine Firewall Dir einen Streich spielt.

Probiere bitte erstmal Folgendes. Checke mal in Deinen Browsereinstellungen des Microsoft Internet Browsers, ob sich da irgend etwas verändert hat und gleiche es erforderlichenfalls manuell selbst an, indem Du beispielsweise alles auf die Standardeinstellungen zurücksetzt. 

Sollte das nichts helfen, schaue Dir Deine Firewalleinstellungen ganz genau an.

Hilft das auch nichts, dann probiere mal einen anderen Browser !

Viel Glück !

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Kann ich als Mitgesellschafter einer UG ALG1 beantragen?

Hallo zusammen,

ich bin vor einem Monat betriebsbedingt gekündigt worden und beziehe gerade Krankengeld. Voraussichtlich werde ich zeitnah wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und werde dann vorerst ALG1 beantragen.

Parallel habe ich die gerade Möglichkeit angeboten bekommen, Mitgesellschafter oder als stille Gesellschafter einer neu gegründeten UG beizutreten, die vorerst noch im Aufbau ist und keine Gewinne erzielt.

  1. Nun habe ich Angst, dass ich mir im Zweifel den Anspruch auf ALG 1 verwirken, wenn ich vor Antrag auf ALG1 schon Gesellschafter einer UG? Aufgrund fachspezifischen Defiziten werde ich vorerst noch nicht operativ oder aktiv in der UG mitwirken und werde ganz normal dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen.

  2. Und könnte ich später, wenn eine fachliche Basis zur Zusammenarbeit geschaffen worden ist, als Mitgesellschafter aktiv an gesonderten Projekte, wo die Mehrheit mir zugeschrieben wird, parallele als Kleinunternehmerin sogar Gründerzuschuss beantragen?

  3. Oder vereinfacht sich die Umsetzung, wenn ich mich erst einmal als stille Teilhaberin der UG bin, und dann aus der Arbeitslosigkeit Existenzgründerzuschuss beantrage, um an bestimmten Projekten der UG als Selbstständige auf Rechnung mitarbeite? Wie ist das dann wieder mit der Scheinselbstständigkeit?

Und zu aller Letzt, muss ich überhaupt bei Antrag auf ALG1 angeben, dass ich Mitgesellschaftern oder Stille Teilhaberin einer UG bin, wenn ich dort nicht mitarbeite?

Man, ist das alles kompliziert! Ich freue mich über fachlich kompetente Auskünfte und sage schon einmal Danke für Ihre Rückantwort im Voraus!

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Hallo, liebe Fragestellerin !

Sie leben momentan von Krankengeld, das bedeutet, dass die 6 Wochen Lohnfortzahlung bei Ausübung einer nicht-selbstständigen Tätigkeit schon vorüber sind.

Sobald Sie wieder gesund sind, können Sie natürlich Arbeitslosengeld I beantragen. Unter dieser Vorraussetzung ist es dann möglich bis zu 165 EUR pro Monat zum obligatorischen Arbeitslosengeld I dazuzuverdienen. 

Gruss

Steuermacher

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§ 19 Umsatzsteuergesetz:  Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. (...).

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG ) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

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So heisst es im Umsatzsteuergesetz. Das, was ich im Absatz 2 fett markiert habe, erklärt / zeigt eindeutig, dass der Kleinunternehmer (§19 UStG) zur Regelbesteuerung (zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer) optieren kann und dann aber für 5 Kalenderjahre daran gebunden ist.

Nach Ablauf der 5 Kalenderjahre (z. B. Kleinunternehmer hat zum 01.01.2000 zur Regelbesteuerung optiert. Daran ist er jetzt bis zum 31.12.2005 gebunden. Mit Wirkung zum 01.01.2006 kann er die damalige Optierung widerrufen und sich wieder als Kleinunternehmer einstufen lassen.

Demzufolge ist die Erklärung des Herrn wfwbinder vollkommen korrekt.


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Natürlich kannst Du das aktuelle Gewerbe abmelden, die Schulden bleiben aber. Da Du laut Deiner Beschreibung nicht "nur" verschuldet, sondern sogar überschuldet bist, schreibt Dein Unternehmen wahrscheinlich schon längere Zeit rote Zahlen.

Sollte Deine Private Existenz dadurch gefährdet sein, dann musst Du schnell handeln. Was das für Dich genau bedeuten könnte, kann ich mit Deinen Angaben nicht sagen.

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Die Belege und Rechnungen ihm monatlich zu geben, wird dazu, dem Steuerberater alles nur einmal für das ganze vergangene Jahr zu geben, wohl keinen großen Unterschied machen. Allerdings musst Du sowieso nur einmal eine EÜR - Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr machen und darin die Kleinunternehmerregelung gemäss §19 UStG an der entpsrechenden Stelle angeben / ankreuzen. Solange Du Kleinunternehmerin bist, musst Du weder eine Umsatzsteuer-Voranmeldung noch eine Jahres-Umsatzsteuererklärung an Dein Betriebsfinanzamt übermitteln ! Natürlich darfst Du dann auch keine Vorsteuer geltend machen (da Du nicht umsatzsteuerpflichtig bist).

Eine Frage. Wenn der Steuerberater Deine Umsatzsteuer, respektive EÜR,  macht, wer macht dann Deine Einkommensteuer ?

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