Also eine Pflicht dazu gibt es nicht unbedingt, es ist jedoch auch möglich die Wohnung mit einem Zeugen anzuschauen und auf einem Übergabeprotokoll alles festhalten, danach den Protokoll einfach mit dem Zeugen unterschreiben, fertig. Günstig, wenig Aufwand, der gleiche Effekt. Der Zeuge sollte natürlich kein Familienangehöriger sein.

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Ja das ist kein Problem. Beim Karteneinsatz wurden nur die Kontodaten dem Gläubiger übermittelt. Dieser kann dann selbst entscheiden, ob und wann er die Forderung geltend macht bzw. einzieht. Theoretisch kann der Gläubiger auch nach 2 Jahren noch die Forderung einziehen. (innerhalb der Verjährungsfrist). Nach 4 Jahren z.B. währe die Forderung allerdings schon verjährt und kann sorglos bei der Bank zurückgebucht werden.

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Bargutscheine, die bezahlt sind, stellen einen Anspruch dar. Dieser verjährt nach Ausstellung/Zahlung nach 3 Jahren zum Jahresende. Die evtl. angegebene Frist muss nicht beachtet werden, da eine Frist, die die reguläre Verjährungsfrist unterschreitet, einfach nur ungültig ist. Wenn die Geschäftsstelle diesen nicht annimmt, ist der Geschäft schadenersatzpflichtig (z.B. muss das Geschäft dann die Fahrtkosten erstatten, die angefallen sind, etc.). Diese Forderung (Guthaben und Schadenersatz) muss dann zivilrechtlich eingefordert werden. Wichtig für eine Schadenersatzforderung ist allerdings, in dem Geschäft einen Zeugen mitzunehmen, der bezeugen kann, dass der Gutschein nicht angenommen wurde.

Gutscheine, die nicht bezahlt sind, sondern evtl. durch Marketing Gründen ausgegeben werden, stellen ein eigenes Angebot des Geschäfts dar und sind nur soweit gültig wie dies geregelt ist bzw. was auf den Scheinen angegeben ist.

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Ja, die Verjährungsfrist für jeden monatlichen Betrag beträgt 3 Jahre ab dem 1.1. des Folgejahres. "Fordern" müssen Sie nicht unbedingt, da Sie auch Unterhalt zahlen müssten. Daher wäre es unbürokratischer und praktischer eigene Verbindlichkeit mit der Forderung zu verrechnen.

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Kaufdatum ist i.d.R. das Rechnungsdatum, andernfalls das Bestelldatum. Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der Ware.

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Habt Ihr als neuer Vermieter dem 2. Mieter gekündigt? Das solltet Ihr unbedingt machen, da ich davon ausgehe, dass Ihr das Haus selbst nutzen möchtet und über keine umliegende Eigentumswohnungen verfügt. Somit wäre eine ordentliche Kündigung mit einer 3-Monatigen Frist wegen Eigenbedarfs möglich. Ihr könnt von heute aus gesehen je nach Mietsdauer des Mieters frühestens zum 05.08.2012 oder sogar zum 05.11.2012 kündigen. Sofern die Mieter dennoch nicht ausziehen, bleibt wohl nur die Räumungsklage übrig. Die Sache mit euerer Wohnung ist ein ganz anderes Thema.

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I.d.R. ja, denn die Ermächtigung ermächtigt den Gläubiger i.d.R. fällige Forderungen vom Konto einzuziehen. Es ist jedoch kein Problem. Wenn die Forderung bestritten wird, einfach um die Rückzahlung bitten. Anderenfalls innerhalb von 6 Wochen die Lastschrift bei der eigenen Bank zurückbuchen lassen.

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