Du solltest sie aufheben, damit du nicht nur Überweisungen, sondern auch gegenüber der Bank deren Fehler nachweisen kannst. Wenn Girokonten häufig bis immer im Soll geführt werden, schlagen Banken und Sparkassen sehr oft unrechtmäßig zu mit falschen Wertstellungen, falschen oder überhöhten Gebühren und - vor allen Dingen - mit falschen Zinsabrechnungen.

Sehr oft wurden so aus Kontoauszügen schon ungeahnte Wertpapiere!

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Wie bereits erwähnt, muss das Kreditinstitut die Belege - und damit auch die Umsätze - mind. 10 Jahre aufbewahren.

Um Regressansprüche, wie ich sie für Mandanten ermittele, jedoch ggf. abwehren zu können, werden die Umsatzdaten schon aus eigenem Interesse länger aufbewahrt.

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Wie bereits meine Vor-Schreiber zum Ausdruck gebracht haben, kann es eine teure Angelegenheit werden. Es sei denn, Du kannst nachweisen, dass die Kontoauszüge, die Dir noch vorliegen, Fehler beinhalten (falsche Wertstellungen, falsche Gebühren, falsche Zinsabrechnungen), die eine hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass auch in den Auszügen, die Dir fehlen, ebenso Fehler sind. Dann könntest Du - ggf. unter Einsatz eines Rechtsanwaltes - die Auszüge kostenfrei erhalten. Ansonsten siehe OLG Celle, AZ. 3U 128/94)

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Sie sollten erscheinen, aber es kann durchaus passieren, dass eine Gegenbuchung fehlt. Ich habe in meiner Prüfungspraxis schon feststellen müssen, dass durch "manuellen Eingriff" in das Konto nur einseitig (natürlich die Belastung^^) gebucht wurde.

So wurde ein geplatzter Scheck eines Bankkunden (A) bei der gleichen Bank dem anderen Konto (B) erst gar nicht gutgeschrieben (weil nicht gedeckt), sondern nur belastet (also die nicht erfolgte Gutschrift wieder "zurückgeholt").

Wer seine Kontoauszüge nicht exakt nachprüft und - wie bei solchen Fällen - nicht die Übersicht hat, was hätte gebucht sein müssen, könnte Nachteile erleiden.

Daher: Kontoauszüge immer aufbewahren! Sie können sich zu Wertpapieren entwickeln!

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Der Zinssatz wird mit Sicherheit nicht so niedrig bleiben. Die Banken werden, sobald der Referenzzins steigt, die Soll- und Überziehungszinsen ganz schnell anpassen.

Nur - und das erlebe ich im meiner Prüfungspraxis immer wieder - wenn die Zinsen fallen, leiden die meisten Banken und Sparkassen an Demenz und lassen die Zinsen oben. Diese Praxis entspricht nicht der aktuellen höchstrichterlichen Rechtssprechung! Sie sind verprlichtet, die Zinsanpassung vorzunehmen.

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Wie bereits mig112 zum Ausdruck gebracht hat, liegt die Differenz zwischen 4 - 6%.

Allerdings muss ich die Einschränkung "gewisse Konstanz" aufheben, da bei Abschluss des Girovertrages (Konteneröffnung) die zu diesem Zeitpunkt bestehende Differenz zwischen Soll- und Überziehungszins für die gesamte Laufzeit des Giro-Vertrages gilt - sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.

Ich habe in meiner Prüfungspraxis sehr oft feststellen müssen, dass - je nach Entwicklung der Bonität - dieses Delta oft zu Gunsten des Kreditinstitutes verändert wird oder gar das Kreditlimit selbst (also der Dispo) zu Gunsten des Kreditinstitutes nach unten geschoben wird. Dadurch erzielt die Bank/Sparkasse mehr Erlöse...

Aber wer prüft schon seine Kontoauszüge so intensiv, dass es ihm auffallen würde? Durch solche "Maßnahmen" erzielen die Kreditinstitute enorme Beträge. Sie wissen, dass die Rechnungsabschlüsse selten so intensiv geprüft werden (außer sie landen bei mir auf dem Schreibtisch). Hinzukommt, dass - je tiefer das Konto im Debet geführt wird - die Abhängigkeit zur Bank wächst und somit die Gefahr, dass ein Bankkunde "aufmuckt", noch geringer ist...

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Wenn der Dispo so hoch ist, kann durchaus eine Auszahlung erfolgen. Wenn aber das Geld verbucht ist, dann ist es ja da - und steht wertstellungsmäßig somit auch zur Verfügung (sofern es kein Scheck war, der für die Abhebung der größeren Summe eingereicht wurde). Bei einer internen Umbuchung bei der gleichen Bank (Sparbuch-Girokonto) gilt - wie auch bei Überweisungen: Buchungsdatum = Wertstellungsdatum. In meiner Praxis habe ich schon so viele Fehler im Bereich der Wertstellung, Gebühren und Zinsberechnungen der Banken nachgewiesen...

Sie versuchen es halt immer wieder - trotz eindeutiger BGH-Urteile.

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Muss nicht, aber sollte unbedingt, da Kontoauszüge 'Wertpapiere' sein können.

Ich habe in meiner Praxis (Girokontenkontrolle) bislang nur wenige Abrechnungen der Banken und Sparkassen gefunden, die korrekt oder annähernd korrekt waren.

Je nach Umsatz und Dauer können aufgrund des Zinseszinseffektes sehr schnell ungeahnte Beträge auflaufen, um die sich Banken und Sparkassen bereichern.

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Im täglichen Zahlungsverkehr (Einzahlungen, Rückzahlungen, Daueraufträge etc.) benötigt man immer ein festes Konto, auf das Geldbeträge ein- und ausgezahlt werden können. Dieses sogenannte Referenzkonto ist in der Regel das Girokonto bei der Hausbank.

Das Referenzkonto muss zum Beispiel bei der Eröffnung eines Darlehens- oder Tagesgeldkonto angegeben werden. Denn im Gegensatz zum Referenzkonto dienen diese Konten nicht dem normalen Zahlungsverkehr. Das heißt, Überweisungen auf Fremdkonten und Barabhebungen an Automaten sind nicht möglich. Alle Ein- und Auszahlungen können ausschließlich über das Referenzkonto getätigt werden.

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Der Zinssatz eines Kredites mit variablen Zinssätzen (und das ist der Dispo) muss sich an einem Referenzzins orientieren. Allerdings verwenden die Banken recht unterschiedliche Leitzinssätze und diese dann noch teilweise mit unterschiedlicher Gewichtung mit unterschiedlichen Daten. Beispiel: Leitzins A, Werte zum 15. des ersten Monats im Quartal zu 30%, Leitzins B, Werte zum 1. Bank-Arbeitstag im Quartal zu 35%, Leitzins C, Werte zum 25. des 3. Monats im Quartal zu 35%. Andere machen es einfacher und verwenden den EURIBOR, den ich auch bei meinen Prüfungen der Girokonten meiner Klienten verwende, sofern die jeweiligen Banken den Referenzzins nicht abgeben (wollen).

Der einfache Verweis auf die Marktlage oder 'nach billigem Ermessen' reicht nicht aus. ('Sparkassenurteile' aus 04/2009: Az.: BGH XI ZR 55/08 und 78/08)

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Ja, sie darf es. Schließlich ist es (in diesem Falle) ihr Geld - sprich das der Bank (auch wenn es tatsächlich nicht so ist...). Auf jeden Fall ist das Konto 'unter Wasser', also kein Geld mehr da. Aus einer leeren Kassette (Konto) kann ich auch bei doppelten Boden (Dispo) kein Geld mehr nehmen...

Vorsicht: Je nach Situation kann die Bank auch den Dispo (per sofort) kündigen, wobei sie dem Konteninhaber lediglich eine 'angemessene' Frist zur Rückzahlung einräumen muss!

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Du hast das Recht auf spezifizierte Erklärung der Gebühren und Zinsen.

Jeder Handwerker muss seine Rechnung spezifiziert darstellen. Nur sind leider die Verbraucher teilweise so phlegmatisch, das viele noch glauben, dass alles, was der Lehrer, der Pfarrer, der Bürgermeister und die Bank sagt, richtig und unanfechtbar ist.

Bei vielen Banken kommt noch die Arroganz dazu, die sich aus der teilweisen Abhängigkeit von ihnen ergibt.

Natürlich kosten u.a. Dienstleistungen Geld. Aber das ermächtigt nicht den Rechnungssteller, nach Willkür (z.B. Soll-Zinsentwicklung) 'Preise' festzulegen.

Also: Nachfragen und sich explicit erklären lassen, wie sich die Gebühren und die Zinsen errechnen. Ich habe schon viele Konten geprüft, au denen mehr Buchungsgebühren abgerechnet wurden als Buchungen überhaupt vorhanden waren.

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Nein!

Es hat nichts mit 'Kundenfreundlichkeit' oder 'Service' zu tun.

Bankkunden müssen keine Gebühren für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen an ihre Bank entrichten. Das Bundesverfassungsgericht nahm in einem am 26.09.2000 in Karlsruhe veröffentlichen Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Volksbank hierüber nicht zur Entscheidung an (Aktenzeichen: 1 BvR 1821/97 – Beschluss vom 28.08.2000).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Volksbank für unwirksam erklärt. Die Volksbank hatte in der Regel - damals - jährlich Gebühren in Höhe von jeweils 10 bis 15 DM für Freistellungsaufträge verlangt.

Nach Auffassung des BGH sei diese AGB-Klausel mit den wesentlichen Gedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar. Die Vorlage der Freistellungsaufträge an das Finanzamt sei keine Dienstleistung des Kreditinstituts gegenüber dem Kapitalanleger. Die Bank erfülle damit eine ihr selbst vom Staat im öffentlichen Interesse auferlegte Pflicht. Es gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung, dass jeder Rechtsunterworfene die Aufwendungen, die ihm durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, als Teil seiner Gemeinkosten selbst zu tragen habe.

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Nein!

Gerade heute wurde ein Urteil des OLG Düsseldorf veröffentlicht, dass die Bank es nicht darf!

AZ: I-6 U 17/09

Weitere Informationen siehe Profil.

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Entgelt für die Kontenpfändung Die Bank darf für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen. (Urteile vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99).

Weitere unzulässige Gebühren siehe Link in Profil.

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Du musst nicht, solltest aber die AGB - zumindest die wichtigsten Passagen durchlesen.

Aber die AGB sind nur die eine Seite. Viele kennen den Begriff des "Preis- und Leistungsverzeichnisses" nicht, das eine weitere nicht minder wesentliche Grundlage des Girovertrages darstellt (Umfang: ca. 30-40 Seiten). Hierin sind z.B. die Fragen der Wertstellung etc. geregelt. Außerdem wird bei der Bitte um Aushändigung dieses Preis- und Leistungsverzeichnisses deutlich, wie kundenfreundlich tatsächlich die Bank/Sparkasse ist: Wird es ausgehändigt, könnte ok sein. Wird es nicht ausgehändigt oder nur auf die ausliegende Kladde im Verkaufsraum verwiesen, sind Zweifel angebracht. Daher immer dieses Preis- und Leistungsverzeichnis mit aushändigen lassen!

Aber Achtung: Selbst Kundenberater (sorry: Verkäufer) wissen vielfach nicht von der Existenz dieses Preis- und Leistungsverzeichnisses!!! Ich habe es selbst bei einem Test erlebt: "Wie heisst das? Kenne ich nicht und ich bin schon 25 Jahre hier!"

Auf das Preis- und Leistungsverzeichnis wird auch auf den Internetseite immer verwiesen, aber nur selten zum pdf-Download angeboten.

Weitere Hinweise auf www.bankenkontrolle.com

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Wertstellung (Valuta oder Valutadatum) bezeichnet im Bankwesen die Festsetzung des Datums, an dem eine Gutschrift oder Belastung auf einem Konto zinswirksam wird.

Fehlbeträge entstehen durch unkorrekte Wertstellungen. Uns ist aufgefallen, dass insbesondere in den Jahren vor der Jahrtausendwende Konten bei einer Überweisung noch vor der eigentlichen Buchung belastet wurden. Ein Beispiel: Ein Kunde tätigt am 6. November, einem Montag, eine Überweisung von 1.365 EUR. An diesem Tag wird der Betrag auch von der Bank gebucht. Wertgestellt, d.h. konkret vom Konto abgezogen, wird der Betrag aber schon am 2. November, also vier Tage früher. Für Bankkunden, deren Konten im Minus stehen, bedeutet dies, dass sie für diesen Betrag vier Tage länger Zinsen zahlen. Umgekehrt wurden Gutschriften erst Tage nach der Buchung dem Konto wertgestellt. Hierzu gibt es aber seit langem eine klare Rechtssprechung: Buchung und Wertstellung müssen an einem Tag erfolgen.

Siehe weitere Infos unter www.bankenkontrolle.com

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Es kommt darauf an, was unter "Bewegungen" gemeint ist. Es gibt die "Buchungs"bewegung und die "Wertstellungs"bewegung.

Wenn z.B. mit der EC_Karte am Wochenende bezahlt wird, dann erscheint der Zahlungszeitpunkt als Wertstellungsdatum natürlich an einem Wochenende, auch wenn das Buchungsdatum einem späteren Zeitpunkt (Mo-Fr) entspricht.

Buchungsdaten am Wochenende können (künftig) u.U. auch gegeben sein, wenn automatische Onlineverbuchungen stattfinden.

Manuelle Überweisungen - also mit dem herkömmlichen Überweisungsträger - finden grundsätzlich nicht am Wochenende statt.

ACHTUNG: Viele Banken setzen überwiegend bei Konten, die ein Soll-Saldo ausweisen, auch gerne einmal Wochenenddaten als Wertstellungsdaten ein (angeblich "systembedingt"). Hier handelt es sich dann um Betrug am Bankkunden. Die Banken generieren Soll-Zinstage und verschaffen sich so auf betrügerischer Art Einnahmen in Milliardenhöhe.

Also: Achtet auf korrekte Wertstellungen, korrekte Gebühren und korrekte Zinsen.

Und bedenkt: Sollzinsen werden verzinseszinst: Wird nur 1,00 EURO am Anfang eines jeden Monats falsch dem Konto belastet, ergibt das bei 15% Sollzinsen (sofern das Konto stets "unter Wasser" ist)

*in 10 Jahren an falscher Belastung 120,00 EURO
an Neuzinsen 3,00 EURO (nur), aber an Zinseszins 152,55 EURO Verlust des Bankkunden insgesamt = 275,55 EURO

*in 20 Jahren an falscher Belastung 240,00 EURO
an Neuzinsen 6,00 EURO (nur), aber an Zinseszins 1.231,06 EURO Verlust des Bankkunden insgesamt = 1.477,06 EURO

*in 30 Jahren an falscher Belastung 360,00 EURO
an Neuzinsen 9,00 EURO (nur), aber an Zinseszins 6.347,08 EURO Verlust des Bankkunden insgesamt = 6.716,08 EURO

Gerade bei Unternehmern addieren sich falsche Belastungen durch falsche Wertstellungen, falsche oder überhöhte Gebühren und falsche Zinsen und Zinsabrechnungen (einschl. Überziehungszinsen und Überziehungsprovisionen, wobei 15% nicht immer 15% sind!!!) schnell zu 5-stelligen Beträgen! Schnell entwickeln sich dann aus Forderungen der Bank an den Kunden Forderungen des Bankkunden an die Bank! Insolvenzen lassen sich so vermeiden.

Aber auch bei Privatkonten, die häufig oder stets im soll geführt werden, schlagen die Banken ähnlich zu und bereichern sich zu Unrecht.

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