Wenn Du Arbeitnehmer bist ist ein Gewerbeschein nicht erforderlich. Du solltest jedoch einen Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe aufsuchen. Das Honorar lohnt sich auf jeden Fall, da sich eine Menge abzugsfähiger Ausgaben ergeben können.

Frdl. Gr.

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Einkommensteuer bei Rentennachzahlung

Guten Tag,

im Jahr 2012 bezog ich ganz normales Gehalt (St.Kl. IV) und meine Frau Krankengeld. Diese habe ich auch bei der Einkommensteuererklärung 2012 ganz normal angegeben, kein Problem. Meine Frau bezog weiter Krankengeld bis 31.05.2013. Seit dem erhält meine Frau EU-Rente. Diese wurde rückwirkend zum 01.03.2012 bewilligt, also rückwirkend für den Zeitraum, in dem sie Krankengeld bezog, das wir ja versteuert haben. Wir erhielten für den rückwirkenden Zeitraum eine "Nachzahlung" von rd. 14.500 Euro, die wurde jedoch von der Krankenkasse kassiert, da die ja in der Zeit Krankengeld gezahlt hat. Wir haben also nicht wirklich eine Nachzahlung erhalten, nur Krankenkasse und Rentenversicherung haben untereinander ihre Finanzen geregelt. Damit waren schon mal wir, Krankenkasse & Rentenversicherung quitt. So weit so gut. Bei Finanzamt jedoch blieb das Krankengeld versteuert. Nun mache ich die Einkommensteuererklärung 2013 und gebe folgerichtig auch die EU-Rente meiner Frau an (muss ja versteuert werden), inkl. der Nachzahlung für 2012. Klingt ja logisch. Sehe ich ja ein. Allein wir haben ja bereits das Krankengeld 2012 versteuert, welches wir ja (durch den Ausgleich Krankenkasse <-> Rentenversicherung) gar nicht erhalten haben. Krankengeld + EU-Rente sind in etwa gleich hoch, sodass sie eine ähnliche Steuerlast verursachen müssten. Jedoch würden wir ja jetzt beides versteuern. Was müssen wir also tun, um das zu verhindern? Die Rentennachzahlung einfach nicht angeben? Oder müssen wir 2012 neu berechnen lassen (KG-Steuer-Erstattung dafür Rentennachzahlung-Besetuerung)? Geht das automatisch? Kann man das irgendwo im Vordruck der Steuererklärung angeben - nur ich finde das nicht?

Wer weiss Rat?

Vielen Dank. Viele Grüße Huddel

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Hallo,

der Progressionsvorbehalt in 2012 entfällt. Dafür versteuerst du das in 2012 erhaltene Geld in 2012 als Rente mit dem entsprechenden Ertragsanteil. Der Zufluss des Geldes war ja schließlich in 2012 nur unter der "falschen Überschrift". Natürlich entfällt eine Nachversteuerung dieser 2012´er Beträge in 2013.

Schönes Wochenende

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Siehe auch § 30 Abs. 3 ErbStG:

Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. 2 Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

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Meine Ansicht zur Sache

Bringt absolut überhaupt keine Vorteile. Auch so dauert es jedes Jahr länger bis die Finanzverwaltung die elektronische Übermittlung der Steuererklärung freischaltet bzw. ihre Programme freigibt. Wenn man ihr jetzt auch noch auferlegt, überspielte persönliche Daten in ihre Programme einzuspeisen, sind deren Programmierer hoffnungslos überfordert.

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......Welche Steuerklassen wären sinnvoll, falls ein Kind ins Spiel käme und die Frau, wie in diesem Fall, 1 Jahr den Maximalbetrag des Elterngeldes beziehen würde?

Bemessungszeitraum für das Elterngeld ist das Jahr (die letzten 12 Monate) vor der Geburt. Dabei ist die Steuerklasse maßgebend, die in diesen 12 Monaten überwiegend gegolten hat. Hatte die Ehefrau also 7 Monate vor der Geburt die Steuerklasse III, wird ihr Elterngeld auch nach dem Netto mit dieser Steuerklasse berechnet.

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Wenn die ausschließliche spätere Vermietung bereits endgültig feststeht, stellt die gezahlte Grundsteuer während der Bauphase ebenfalls vorweggenommene Werbungskosten dar (also Möglichkeit 3).

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Die neuere Finanzrechtsprechung (egal ob FG oder BFH) ist ja doch schon viel moderater als früher. Nach meiner Meinung wird dir nur dieser Finanzrechtsweg bleiben, da du die Anerkennung als BA bei keinem Finanzbeamten (Betriebsprüfer bei einer eventuellen Prüfung) erreichen wirst. Aber auch bei Gericht hättest du nicht die besten Karten. Da sind schon viel einleuchtendere Argumente abgeschmettert worden.

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Ich mach mal den Anfang:

-buchen von geschaeftsvorfaelle mit einem Programm

Beispiel für einen ganz einfachen Geschäftsvorfall: Der Inhaber hebt 1000,-- € vom betrieblichen Bankkonto ab und füllt damit die Kasse in seinem Laden auf. Hier bucht der Steuerberater: Kasse (Zugang) an Bank (Abgang) 1000,-- €.

Die Buchung erfolgt mit Hilfe eines EDV-Programms. Die Buchung aller betrieblichen Aktivitäten ergibt die Buchführung, die in den meisten Fällen von einem Steuerberater und seinen Angestellten erledigt wird. Sie ist für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns oder Verlustes erforderlich, den das Finanzamt fordert.

Das war jetzt eine ganz ganz einfache Erklärung. Ich glaube aber, sie entspricht deinem Wissensstand.

Vielleicht findet sich ja noch ein geduldiger Nutzer, der dir weitere Begriffe erläutert.

Kann es sein, dass du die Praktikantin bist, die hier schon einmal nachgefragt hat, weil ihr der Steuerberater überhaupt keine Kenntnisse vermittelt hat. Tut mir für dich leid. Du solltest aber unbedingt die Schule informieren, damit dorthin keine weiteren Praktikanten vermittelt werden.

Schönen "Rest"feiertag noch.

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Hallo,

da bist du leider völlig auf dem Holzweg. Selbstgenutztes Wohnungseigentum kann steuerlich nicht berücksichtigt werden. Allenfalls können "haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen) zu einer Steuerersparnis führen.

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Hallo,

FREDL2: ....... Der absetzbare Maximalbeitrag ist 1.900 Euro/Jahr.

Das stimmt so nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge zur "Basisversorgung" sind ohne Beschränkung abziehbar. Diese Ergänzung ist für deine weiteren Berechnungen hilfreich.

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Vermietung an nahe Angehörige

Hallo liebe Leute, ich würde mich gerne weit im Vorfeld einer Vermietung an einen nahen Angehörigen etwas schlau machen wollen und bitte Euch um entsprechende Unterstützung. Ich versuche ein paar Fragen zu stellen auf die ich um kompetente Antworten bitte:

  1. Frage: Mit den nahe Angehörigen ist das so, dass wenn sie Geld haben, dann sind sie bereit auch eine Miete zu zahlen, wenn nicht, dann eben nicht. Was muss man gegenüber dem Finanzamt angeben: a) die tatsächlich gezahlte Miete oder b) die vereinbarte Miete (z.B. Mieter zahlt 10 Monate Miete und 2 Monate nicht. Ist ggü dem Finanzamt die Miete für 10 Monate anzusetzen oder die für 12 Monate, obwohl nur 10 Monate gezahlt worden ist ?).

  2. Frage: Angenommen man vermietet eine Wohnung in einem 2-Familienhaus. Beide Wohnungen sollen der einfachheitshalber gleich gross sein. Auf das Haus lasten Kredite, die abbezahlt werden. Kann die Hälfte der Kreditlast der vermieteten Wohnung gegenüber den Mieteinnahmen (66 % der ortsüblichen Miete) angesetzt werden ? (z.B. wenn 10.000 Euro/a an Kredite abzuzahlen sind, können 5.000 Euro/a der Mieteinnahmen, z.B. 6.000 Euro, gegenüber gestellt werde, so dass nur 1.000 Euro/a versteuert werden müssen ?).

  3. Frage: In welcher Form oder Art muss die eigene Last vorliegen damit man die Ausgaben den Mieteinnahmen gegenüber stellen darf ? (muss es eine Baufinanzierung sein, die man abzutragen hat ?. Kann ein Ratenkredit gegenüber gestellt werden ?. Kann man auch die Last einer Leibrentenzahlung als Ausgaben ansetzen ?).

  4. Frage: Wenn die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung den Ausgaben gleich sind - also kein Gewinn aber auch kein Verlust - muss man das bei der Steuererklärung auch angeben ?.

Vielleicht gibt es da noch etwas zu berücksichtigen was mir noch gänzlich unbekannt ist ?.

Vielen Dank im voraus für Euere Antworten.

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Hallo,

das Mietverhältnis muss aus Sicht des Finanzamtes einem Fremdvergleich standhalten. Eine Mietzahlung nach "Lust und Laune" erfüllt dieses Erfordernis garantiert nicht. Damit gefährdest Du die gesamte steuerliche Anerkennung. Der ganze Sachverhalt ist gegenüber dem Finanzamt auch anzugeben wenn sich weder ein Gewinn noch ein Verlust ergibt.

Sicher bekommst Du auch deine anderen Fragen noch beantwortet. Das ist mir im Augenblick zu umfangreich, auf alle möglichen Gestaltungen einzugehen.

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Hallo,

die Wohnung wird zunächst nicht vermietet, sondern erst aufwändig saniert. Die Sanierungskosten stellen daher anschaffungsnahe Herstellungskosten dar. Die Fahrtkosten zur Überwachung der Sanierungsarbeiten gehören dazu und sind nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

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Hallo,

Deine Frage lässt sich so nur ganz pauschal beantworten.

Liegt euer gemeinsames zu versteuerndes Einkommen (ohne Elterngeld und ohne Entfernungspauschale) bei ca. 50.000,-- € jährlich, dürften sich die erhöhte Steuer durch den Progressionsvorbehalt (auf 10.000,-- € in 2013) und die erhöhten Werbungskosten (durch die Entfernungspauschale) fast ausgleichen; es könnte nur eine geringe Nachzahlung entstehen.

Alles Gute mit dem Nachwuchs und frdl. Gruß

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Hallo,

.....na prima! Bei einer 20%´igen Privatnutzung erübrigt sich die Frage des "steuerlich anerkannten Arbeitszimmers" ohnehin. Eine private Nutzung darf nur von untergeordneter Bedeutung sein - und das sind 20% auf keinen Fall.

MfG

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Hier ist eine eventuelle Antwort:

Weiß nicht!!!!!!!!!!!!!!! Versuchs doch einfach mal. Sollte es nicht funktionieren hast Du immerhin die immensen Kosten für einen Steuerberater gespart. Und wenn dann das Finanzamt auf Dich zukommt, kannst Du die Anteile ja wieder aus juristischen Gründen zurückübertragen.

Mal ehrlich - ist das eine Frage für ein völlig unverbindliches Forum?????????????

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Hallo,

rufe mal die folgende Seite auf:

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/fakten-neuregelungen-kindertagespflege,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

Da findest Du viele, für Dich als Neuling interessante Informationen. Vor allem sind sie direkt vom Ministerium und daher zuverlässig. Zudem solltest Du Dich mit dem zuständigen Jugendamt in Verbindung setzen bevor Du die Tätigkeit aufnimmst.

Viel Glück.

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Vor einer möglichen steuerlichen Würdigung steht die Entscheidung der zuständigen Denkmalbehörde. Nur die von ihr als notwendig und sinnvoll erachteten Kosten, deren Umfang in der Bescheinigung zu beziffern ist, können steuerlich begünstigt werden. Zuerst sollte daher der Kontakt zu dieser Behörde gesucht werden. Wenn aus dieser "Ecke" alles in trockenen Tüchern ist, würde ich mir für steuerliche Zwecke auf jeden Fall einen Steuerberater suchen. Dessen Kosten stehen in keinem Verhältnis zu den eventuellen Risiken, selbst etwas zu "versemmeln" und dann ohne Steuervergünstigung dazustehen.

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