Dein Arbeitsort laut Arbeitsvertrag ist -angenommen- die Tätigkeitsstätte 200km entfernt. Dann kannst du im Rahmen der doppelten Haushaltsführung -falls diese Voraussetzungen vorliegen- Werbungskosten geltend machen.

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Reisekosten können Sie als Werbungskosten absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hat eine Reise auch private Gründe, werden sie oft nicht anerkannt. Machen Sie sich in solchen Fällen die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zunutze!

Wenn Reisekosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) oder,„Mischkosten können aufgeteilt werden( Aufteilungsverbot gekippt!“). Diese Kosten können jetzt grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Möglich macht es die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Maßstab für diese Aufteilung sind vor allem die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Eine Aufteilung ist aber nur möglich, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind und die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge überhaupt objektiv voneinander abgegrenzt werden können. „Las-Vegas-Urteil“ ermöglicht Kostenaufteilung In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof erstmals die Aufteilung von Reisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil akzeptiert. Damit distanzierten sich die Richter vom bis dahin geltenden strikten Abzugsverbot für gemischt veranlasste Kosten und ließen einen teilweisen Werbungskostenabzug zu (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, Az. 1 GrS 1/06). Den Richterspruch erstritt ein Programmierer. Er konnte seine Flugkosten für einen IT-Messebesuch in Las Vegas trotz einiger privat verbrachter Urlaubstage teilweise als Werbungskosten abziehen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben v. 6.7.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003, BStBl 2010 I S. 614

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Du kannst neben deiner Teilzeitanstellung zusätzlich - wie schon erwähnt wurde - nur 1 Minijob ausüben. Der Arbeitgeber zahlt die Sozialabgaben. Die 2%ige Lohnsteuer könnte er aber auf dich abwälzen. Zusätzlich kannst du noch eine kurzfristige Tätigkeit bzw. Saisonarbeit (50AT) ausüben.Diese kurzfristige Tätigkeit und geringfügige Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet.Die kurzfristige Tätigkeit wird mit 25% pauschal versteuert bzw. Saisonkraft in der Landwirtschaft mit 5%.Die pauschale Lohnsteuer kann (muss nicht) auf den Arbeitnehmer abwälzen.Sozialabgaben fallen bei der kurzfristigen Tätigkeit -außer Umlagen - keine an.

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Warum unterstützt du deine Eltern nicht mit einem zinslosen Darlehen. Du musst in diesem Fall keine Schenkung melden und sicherst dir gleichzeitig die Rückzahlung .Dies ist von Vorteil bei mehreren Erbberechtigten ( z.B.Geschwister).

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Du hast Recht. Die Differenz ist steuer-und sozialversicherungspflichtig.ABER es gibt auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach §40Abs.2Satz1Nr.5EStG mit 25% dies hat den Vorteil,dass der Betrag sozialversicherungsfrei bleibt. Im Gegensatz zur Übereignung bleibt die Nutzung eines betrieblichen PC´s durch einen Arbeitnehmer nach §3Nr.45EStG steuerfrei.

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Im Prinzip ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags auf jeden Fall vorteilhaft, wenn Investitionen , die wieso geplant sind vorgezogen werden, vor allem wenn du dadurch auch noch Progressionsspitzen abbauen kannst. Aber mit dem Smart wird dies kaum möglich sein. Nach Ansicht der Verwaltung ist für die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich. Maßgebend sind danach die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags. Bei Anwendung der 1-%-Regelung ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus- zugehen (BMF-Schreiben v. 08.05.2009 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 2009, 633, Rdnr. 47

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AKTUELLE MELDUNG DES BMF Lohnsteuerbescheinigung 2010: Kein Nachteil für freiwillig gesetzlich Versicherte Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt Entwarnung für alle diejenigen Arbeitnehmer, die freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Obwohl die Lohnsteuerbescheinigungen, die sie für das zurückliegende Jahr bekommen haben, u.U. falsch ausgefüllt sein können, wird ihnen - so das Ministerium - kein Nachteil entstehen.

Konkret geht es um die Zeilen unter den Nr. 25 und 26 der Bescheinigung. Dort wird der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt, notiert. Wichtig ist, dass hier der gesamte Betrag stehen sollte - also eine Summe inklusive der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse. Da zahlreiche Arbeitgeber in diesem Punkt irrtümlicherweise einen Betrag angegeben haben, der ihren eigenen Zuschuss zum Beitrag des Arbeitnehmers nicht enthielt, standen zahlreiche freiwillig Versicherte vor der Frage, ob die falsche Zahl für sie selbst einen Nachteil bei der Einkommensteuer bedeuten würde.

Das BMF stellt nun klar, dass die Fälle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen maschinell erkannt werden. Das heißt, das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung - ganz gleich, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.

Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, im Steuerbescheid zu überprüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere für die Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben. Hat ein Arbeitnehmer einen fehlerhaften Eintrag entdeckt, so muss er seinen Arbeitgeber weder um einen korrigierten Ausdruck bitten noch muss der Arbeitgeber die Daten seines Mitarbeiters erneut ans Finanzamt übermitteln.

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Du kannst die Werte der Lohnsteuerbescheiningung im ersten Schritt mit den kumulierten Werten deiner Dezemberlohnabrechung abgleichen. Zur detaillierten Prüfung kannst du die einzelnen Lohnabrechnungen wie folgt prüfen. Im Bereich der NETTO-BE-und-ABZÜGE ,im unteren Teil deiner Lohnabrechnung findest du als BEZUG den montlichen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken und Pflegeversicherung und im selben Bereich als ABZUG den Betrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der an die Krankenkasse abgeführt wurde. Diese an die Krankenkasse abgeführten Beträge sind moantlich zu addieren und mit der Lohnsteuerbescheinigung abzugleichen.

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dein Arbeitgeber meint es wirklich gut mit dir aus folgenden Gründen: a) mit jeder Lohnerhöhung kann es dir passieren , dass du in die nächst höhere Progressionsstufe rutscht.b) zudem hast du dann den Pauschbetrag 920€ ( 1000€) c)zusätzlich und was am besten ist, du sparst dir die Sozialabgaben auf die Lohnerhöhung wenn diese als Fahrtkosten ausbezahlt werden.Der Arbeitgeber versteuert die Fahrtkosten pauschal mit 15%. Diese 15% Pauschalsteuer trägt in der Regel der Arbeitgeber für die Ersparnis der Arbeitgeberanteile zur SozVs auf die Lohnerhöhung. Also 3 gute Gründe die für die Fahrtkosten sprechen.

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Falls du Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hast und du die Bescheinigung für die KV bereits deinem AG zur Lohnabrechnung zur Verfügung gestellt hast, wurde diese Entlastung bereits in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Ein anderer Fall könnte sein, dass du eine alte Alternative gewählt hast, da wir mittlerweile 3 Günstigerprüfungen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen haben.

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ich vermute,dass es sich bei dir um einen dualen Studiengang handelt. In diesem Fall wäre die monatliche Ausbildungsbeihilfe steuerpflichtig aber bei 820€ und Steuerklasse 1 fällt keine Lohnsteuer an. Mit der Sozialversichung sieht es anders aus. Hier wäre aber zu prüfen, falls bei dir Sozialversicherung abgezogen wurde, ob du diese evt. zurückbekommen kannst.Das Bundessozialgericht hat am 1.12.2009 entschieden,dass duale Studiengänge gegen Arbeitsentgelt nicht sozialversicherungspflichtig sind.

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Du hast mit Sicherheit für deine Pension die Lohnsteuerklasse III gewählt und hast somit den Grundfreibetrag deiner Frau mit deinen Einkünften bereits ausgeschöpft.Da aber deine Frau einen Teil ihres Freibetrags für die eigenen Einkünfte braucht( steuerpflichtiger Anteil der Rente) wird bei der Erklärung eine entsprechende Nachzahlung fällig. Du kannst aber mit dem neuen Faktorverfahren die Nachzahlung verhindern aber du hast eben eine dementsprechende Kürzung deiner monatlichen Einkünfte.

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Falls das Bafög als Zuschuss zu dem Meisterkursgebühren bezahlt wurde musst du diesen Zuschuss bei den Werbungskosten kürzen.Falls du nur ein Darlehen bekommen hast, kannst du die gesamten Kosten ansetzen. Der Zeitpunkt des Werbungskostenansatzes ist der Zahlungszeitpunkt d.h. du kannst die gesamten Lehrgangskosten ( evt. abzügl.Zuschuss) im Abflusszeitpunkt 2009 angeben.

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Zunächst sollte geprüft werden ob die PC´s noch einen Marktwert haben ( z.B. Angebot von PC-Händler oder vergleichbare PC´s bei ebay ) Falls die PC´s einen Marktwert von Bsp.100€ pro PC haben und der Mitarbeiter bekommt diesen für 56€, entsteht durch die Anwendung der Freigrenze kein geldwerter VT ,sofern die Freigrenze nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist.Bekommt der AN den PC für 50€ entsteht beim AN ein geldwerter VT der steuer -+soz.vers.pflichtig ist, aber mit 25% auch pauschal versteuert werden kann. Beim Unternehmer entsteht ein Buchgewinn in Höhe von 99€. Zugleich hat er einen Betriebsausgabenabzug über den Lohn in Höhe des geldwerten Vorteils. (Umsatzsteuer müsste ggf auch berücksichtigt werden.)

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dein Verwandter kann sich an eine landwirtschaftliche Buchstelle, das sind Steuerberater die sich auf Landwirtschaft spezialisiert haben,wenden bzw. an den Bauernverband wenden.Die Frage der Reinvestition- wie wfwbinder angesprochen hat, ist eine Überlegung Wert.

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wie wfwbinder bereits erwähnt hat, hängt es vom Zweck ab, für welchen die Schätzung benötigt wird. Falls die Immobilie für eine Darlehensicherung geschätzt werden müsste und das Darlehen im Zusammenhang mit Einkünften steht, würde ich diese Schätzung sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsaussgaben abziehen.

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Aufwendungen für eine Haushaltshilfe können ab 2009 nicht mehr im Rahmen der außergwöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.Solche Aufwendungen sind nur noch über die Steuer anrechenbar entweder als Haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistungen. Auch für Heim-und Pflegeunterbringung gibt es ab 2009 keine Möglichkeit mehr, einen Höchstbetrag von 924 bzw. 624€ -wie im Vorjahr- geltend zu machen. Du bekommst aber nach wie vor den Behindertenpauschbetrag von 570€.

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Der Hinweis Ust oder MWST ausweisbar ist nur für Unternehmer interessant, die voll oder teilweise diese ausgewiesene Mwst/Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können; d.h. der Preis reduziert sich um die Mwst. Für Privatleute oder solche Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen ist dieser Hinweis ohne Bedeutung, da die Mwst hier Kostenfaktor ist.

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Beachte, wenn der Nießbrauch innerhalb von 7Jahren wegfällt, so ist der Nießbrauch nach der tatsächlichen Dauer neu zu berechnen und hat eine Nachzahlung zur Folge.

Berechnung:Grundstückschenkung gemeiner Wert des Grundstücks abzüglich 10% bei Vermietung. abzüglich (Jahreswert Nießbrauch :1/18,6 gemeinen Wert des Grundstücks §13II BeWG mal Vervielfältiger aus der Sterbetafel vgl. Bundessteuerblatt I2009 Seite 270 ) dies ergibt den Kapitalwert des Nießbrauchs. Dieser 90% des Kapitalwerts des Nießbrauchs werden vom Wert der Schenkung abgezogen.Danach wird noch der persönliche Freibetrag abgezogen und ergibt dann den steuerpflichtigen Erwerb.

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Ein Arbeitgeberersatz für die "Bahncard 100" ist dann steuerfrei, wenn die Aufwendungen für die dienstlichen Bahnfahrten (ohne Einsatz der Bahncard) den Kaufpreis für die "Bahncard 100" übersteigen würden.

Beispiel

Der Arbeitgeber ersetzt dir als Arbeitnehmer mit umfangreicher Reisetätigkeit die Kosten für die BahnCard 100 (2. Klasse) in Höhe von 3650,- €. Die Aufwendungen für dienstliche Bahnfahrten aufgrund von Auswärtstätigkeiten (ohne Einsatz der Bahncard) hätten 3800,- € betragen. Der Arbeitgeberersatz von 3650,- € ist steuer- und beitragsfrei d.h. wenn der Arbeitgeber dir die BC erstattet,ist dieser Betrag nicht nur steuerfrei sondern auch sozialversicherungsfrei. Beim Werbungskostenabzug erreichst du nur die Steuerfreiheit.

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