Kein P-Kontoinhaber, auch mit aktiven Kontopfändungen, ist gesetzlich daran gehindert, das, was er von seinem Guthaben/monatlichen Zahungseingängen nicht im laufenden Monat braucht, an seine pfändenden Gläubiger selbst zu überweisen, um so schneller von seinen Schulden (zudem mit geringeren Verzugszinsen) zu kommen. Offenbar ist das vielen Menschen überhaupt nicht bekannt- erstaunlich.
Sie können jeweils für jeden Monat den Ihnen zur Abzahlung Ihrer Schulden möglichen Betrag selbst ermitteln (im einen kleinen Puffer für Unvorhersehbares lassen) und entweder einen passenden Dauerauftrag einrichten oder einzelne Überweisungen (aufwändiger, aber bei unterschiedlichen Beträgen oder vielen kleinen Pfändungen verschiedener Gläubiger der einzige Weg) mit unterschiedlichen Beträgen (immer an den bestrangig pfändenden Gläubiger, bis dessen Forderungen erledigt sind) tätigen. Und alles ohne Anrechnung auf Ihren Pfändungsfreibetrag; niemand muss warten, bis die kontoführende Bank wegen Fristablauf zur Auskehrung verpflichtet ist.

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Nein. Geldeingänge bei einem P-Konto und vorhandenen Kontopfändungen dürfen erst im übernächsten Monat ihres Eingangs an den / die Pfändungsgläubiger abgeführt werden.

Im Folgemonat des Eingangs, in Ihrem Beispiel der Juni 2020, können Sie darüber unter Anrechnung auf den Pfändungsfreibetrag, der ja mit 1187 EUR über Ihren Zahlungseingängen liegt, verrechnet werden. Nicht verbrauchte Freibeträge werden (bei Guthaben, welches in den Folgemonat mitgenommen wird) zudem übertragen.

Nur dürfen Sie keine Zahlungseingänge aus dem Mai bis in den Juli auf dem Konto lassen; das müsste abgeführt werden.

Sie haben im Juni durch Ihre Verfügungen per Karte (lt. Beispiel) nie 550 + 950 EUR auf dem Konto.

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Ansparen und P-Konto schließen sich grundsätzlich aus. Zum Sparen sind P-Konto-Inhaber auf Bargeld angewiesen.

Falsch und rechtswidrig ist das von Ihnen geschilderte Vorgehen der Sparkasse. Sie verstößt damit gegen § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO:

"Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen."

Abschließend zur Überschrift Ihrer Frage:

Natürlich sind Kontopfändung auf einem P-Konto möglich. Wozu sonst sollte es zum Beispiel "Pfändungsfreibetrag" heißen?

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Sollte sich die C-Bank an das geltende Recht halten, müsste der auf das von Ihnen erwähnte Betrag am 01.01.2013 (praktisch wohl erst am 02.01.2013) wieder auf Ihr Girokonto umgebucht werden; an den Pfändungsgläubiger abgeführt darf er erst im Februar 2013 werden, sofern Sie darüber bis dahin nicht verfügt haben, vgl. § 835 Abs. 4 ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html) i.V. m. § 850 Abs. 1, 7 ZPO.

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