Vorpfändung auf P-Konto und Antrag nach 907 ZPO zur Anordnung der befristeten unpfändbarkeit wie?

1 Antwort

Einfach ausprobieren. "Nur" ein vorl. Zahlungsverbot Ist nach dem Wortlaut des § 907 Abs. 1 ZPO kein Ausschlußgrund.

Allerdings: Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto nach § 907 ZPO gibt es so gut wie keine. Eine solche Entscheidung ist eine Prognose, sehr haftungsträchtig. Nachdem im Bereich der Zwangsvollstreckung regelmäßig Rechtspfleger und keine Richter entscheiden, diese aber kein Richterprivileg bei ihren Beschlüssen haben, d.h. für Fehler selbst haften dürfen, Ist die Motivation für solche haftungsträchtigen Beschlüsse gering.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite bei einer Bank in der Rechtsabteilung