Du erstellst eine Rechnung wie du sie auch in D erstellen würdest. Für ausländische Unternehmen dann ohne deutsche MwSt. Ich empfehle dir aber den Zusatz in der Rechnung (Reverse-Charge-Verfahren), dass der Käufer im Ausland ggf. umsatzsteuerpflichtig ist, weil er Unternehmer ist. Die Kleinunternehmerregelung betrifft deine Frage mit dem Vorsteuerabzug.  Schau mal auf Google , da sind Musterrechnungen wo auf das Reverse Charge Verfahren mit Beispielen hingewiesen wird. Ist wirklich nicht schwer ;) Schaffst du !!

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Du kannst mit der Kleinunernehmerregelung sowieso keine Vorsteuern herausziehen, und du bist somit auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Deine Frage hebt sich als Kleinunternehmer bis 17.500 € Grenze also sowieso "gegenseitig" auf. Eine USt-ID brauchst du daher auch nicht haben. Du erstellst eine Rechnung wie du sie auch in D erstellen würdest. Ich empfehle dir aber den Zusatz in der Rechnung dass der Käufer im Ausland ggf. umsatzsteuerpflichtig ist weil er Unternehmer ist. Eine Umsatzsteuervoranmeldung brauchst du auch nicht.

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Intressant. Also: Dein Vater lebt noch. Das bedeutet: Er kann zu Lebzeiten machen was er will. Dein Pflichterbanteil ist DER Anteil, der dir bei Ableben des Erblassers gesetzlich zusteht aus der Erbmasse, also das hinterlassene Vermögen, dass er bei Tod besaß. Aber : Das Testament ist jetzt hier von Bedeutung: Du wirst, wenn das Testament existiert, (geichgültig ob es notariell beurkundet wurde oder nur handschriftlich hinterlegt wurde), DAS bekommen was er als letzten Willen verfügt hat. NICHTS geht nicht. Du bekommst mind. deinen Pflichterbanteil aber Rückwirkend auf die Zeit VOR dem Hausverkauf gilt das nicht. Du kannst nicht "rückwirkend erben" also auf eine Erbmasse dich berufen, die in der Vergangenheit bestand. Verstehst? Ich kann heute Millionär sein und in 20 Jahren bettelarm weil ich meine Million an alle möglichen Leute verprasst habe, und du willst auf meine Million von vor 20 Jahren deinen Pflichterbanteil haben? Nein, das geht nicht.

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Der Grundbucherintrag ist gar nicht mehr so wichtig. Du hast die ETW in die Ehe "mit eingebracht". Somit seid ihr beide bei einer möglichen Scheidung auch in Zugewinngemeinschaft berechtigt eure in die Ehe eingebrachten Werte aufzuteilen. Ob er nun im Grundbuch steht oder nicht ist erstmal zweitrangig. Es handelt sich um eine Zugewinngemeinschaft. Hier hat er also einen immensen Vorteil. DU hast Vermögen in die Ehe eingebracht. Ohne Ehevertrag. Schön blöd!!! Der Eintrag ins Grundbuch ist aber heikel in deinem geschilderten Fall : Denn wenn er immer mehr Schulden anhäuft und er alleine Schuldner ist (nund nicht ihr beide) dann haftest DU mit deiner ETW nicht für seine Schulden! Jeder ist hier ein Individuum. Also Sippenhaft gibt es bei Schulden nicht sofern ihr nicht beide gemeinsamt diese Kredite aufnehmt! ABER WENN ER IM GRUNDBUCH eingetragen wird.....erhöht sich auch seine Bonität UND wenn er die Segel streicht und sich überschuldet........kann die Bank oder die Gläibiger ihn und seinen Anteil des Hauses pfänden. Denn laut Grundbuch ist er Teilimmobilienbesitzer!!!!! Dann müsstest du ihn ausbezahlen um ihn aus dem Grundbuch zu "verbannen" oder die Immo verkaufen und aufteilen. Ich rate dir diesen Typen keinen Finger zu reichen. Er sucht nur seinen Vorteil. Helft euch anderweitig. Aber lass deine immobilie unter deinem Namen!!!

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Deine Frage beinhaltet eigentlich schon die Lösung deines Problems: du kannst dich aus Deutschland abmelden und dennoch in Deutschland aufhalten, jedoch nicht einen Wohnsitz unterhalten. Sozusagen „wie ein Tourist“. Dann bist du nur noch in Irland gemeldet und kannst dort deine Insolvenz abwickeln.

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Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 a, aa, b, bb?

Hallo,

ich habe seit dem letzten Jahr (2018) eine Betriebsprüfung. Dies finde ich auch nicht schlimm, da ich so sicher stellen kann das alles bei bester Ordnung ist.

Diesmal hat allerdings das Finanzamt in Wolfenbüttel was zu beanstanden....

Sachverhalt:

Ich bin Sicherheitsunternehmer und biete auch Dozententätigkeiten an privat Schulen an.

Ich habe mehrere Schulen als Kunden und doziere an denen. In bestimmten Fällen kommt es vor das Unterrichte an verschiedenen Schulen gleichzeitig durchgeführt werden müssen.

Aus diesem Grund greife ich auf mein Dozentenpool und schicke mit Absprache der Schulen freiberufliche Dozenten.

Die freiberuflichen Dozenten stellen mir für ihre Dienstleistungen eine Umsatzsteuerbefreite Rechnung und ich selbst stelle an die Schulen auch eine umsatzsteuerbefreite Rechnung.

Bei der vorletzten Betriebsprüfung ist das ohne Beanstandung durchgekommen.

Jetzt allerdings beruft sich das Finanzamt auf ein Urteil des BFH vom 23.08.2007 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/276306/ das besagt, dass die Umsatzsteuerbefreiung bei nicht selbstausgeführter Tätigkeit entfällt.

Daraufhin wurde seitens des Finanzamtes der Nettowert der Rechnungen zum Bruttowert umgewandelt und ich war gezwungen die Mehrwertsteuer von 19% selber zu tragen.

Das Prüferin des Finanzamtes aus Wolfenbüttel sagte mir in einem persönlichen Gespräch, dass ich die Differenz von 19% bei den Schulen in Rechnung stellen kann, da diese sich sie Steuer von den jeweiligen Finanzämtern zurückholen kann.Also schrieb ich eine Korrekturrechnung an eine der Schulen. Ich erhielt auch nach wenigen Stunden eine Antwort… (Eine Schulleitung mit der man auch diese Art der Probleme besprechen kann.)Dort hieß es:dass der Sachverhalt an den jeweiligen Steuerberater gegangen sei und dieser meine früheren Rechnungen als korrekt verbucht hat.Die Schule ist nach §4 Nr. 21 a umsatzsteuerbefreit. und somit die alten Rechnungen korrekt gestellt und somit die Rechnungskorrektur als nichtig angesehen wird.Gleichzeitig kam der Hinweis, dass die Schule ein Betrag X, für eine Unterrichtseinheit an mich gezahlt hat von diesem Betrag habe ich mir 1,00€ genommen und habe den Rest an den freiberuflichen Dozenten weitergegeben, da dieser ja auch an den Schulen Doziert hat.Der Betrag der an den freiberuflichen Dozentengegangen ist wäre wohl umsatzsteuerbefreit. Der eine Euro der bei mir geblieben ist wäre allerding nicht mehr Umsatzsteuerbefreit.

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Du brauchtest bei JEDEM Auftrag des Auftraggebers eine Bescheinigung, dass der Lehrauftrag gem. § 4 21 a (bb) umsatzsteuerbefreit sei. Das Unternehmen beruft sich darauf, dass es von der Umsatzsteuer befreit sei. Ein Unternehmen im GANZEN (!) kann nicht vollständig umsatzseteuerbefreit sein ,wenn es neben umsatzsteuerbefreiten Leistungen auch steuerbare Leistungen anbietet. Deshalb ist eine Bescheinigung über JEDEN Auftrag auszustellen. So wie es aussieht, hast du diese singulären Bescheinigungen zur Vorlage beim FA nicht vom Unternehmen erhalten, aber der Unternehmen beruft sich "im ganzen von der Umsatzsteuer befreit zu sein". Das Finanzamt reitet jetzt auf ihr Recht herum. Du kannst dich jetzt nur noch auf die Aussage der Schule berufen. Versuche bitte eine solche Bescheinigung vom Unternehmen zu bekommen, dass es "von der Umsatzsteuer befreit" sei und dass auch die Lehraufträge befreit seien. Damit kannst du dann es auch darauf ankommen lassen und es vor Gericht bescheiden lassen. RISIKO ist aber : Das FA kann auf den Text "bei nicht selbst ausgeführter Tätigkeit" entfällt. Hast du deine Lehraufträge nicht selber ausgeführt oder hat das Unternehmen nur als Vermittler gehandelt? Wenn es nur so ein "Dozentenpool" war, der Aufträge vermittelt hat.....hast du schon verloren. Du kannst einem solchen "Vermittlungsportal" keine umsatzsteuerbefreiten Rechnungen stellen. Nur der Schule. Da du aber tatäschlich selber andere Dozenten geschickt hast : Hat das Finanzamt leider recht. Meine Antwort bezog sich also NUR AUF DEINE eigenen Unterrrichtsstunden.

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Schau mal in deine Einkommenssteuererklärung. Wie hoch ist dein "zu versteuerndes Einkommen" ? Nicht dein Bruttoarbeitslohn, denn davon hast du ja bereits Lohnsteuern abgedrückt. Wenn du deine Est-Erklärung machst ermittelst du nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten und anderen abzugsfähigen Kosten, dein "zu versteuerndes Einkommen". Deine bereits gezahlten Lohnsteuern werden zu deinem Gesamteinkommen gegenüber gestellt. Dieses Gesamteinkommen , also das zu versteuernde Einkommen" (inklusive des Gewerbegewinnes), musst du dann durch 12 teilen und du erhälst den Betrag den du monatlich zu zahlen hättest. Liegen deine Lohnsteuern ( steht in deiner Jahresabrechnung die du vom Arbeitgeber ausgedruckt bekommst) DARUNTER ergibt sich eine Nachzahlung. Oder eine Überzahlung.

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Nein. Erst bei Erledigung wird der Kredit als erledigt gemeldet. Leider hat die Bankerin recht.

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Wenn eine fünfte Bank dir in deiner jetzigen Situation noch einen Kredit gewährt und du NOCH NICHT in der Schufa bist und noch NICHT absehen kannst, dass du tatsächlich pleite gehen wirst, und auch nicht einen Arbeitsplatzverlust verschweigst, dann ist es die Sache der Bank ob sie dir einen Kredit gewährt oder nicht. Da ist noch nichts dran auszusetzen. NOCH Bist du NCHT in der SCHUFA oder im PI-Verfahren. Bei den Beträgen bist du sowieso kein großer Fall. Die Banken verkaufen den faulen Kredit eh weiter und verdienen noch an dir. Eine Betrugsabsicht ist nur dann vorhanden wenn du WEISST, dass du den neuen Kredit nie und nimmer abbezahlen kannst und da kann die Bank dich auf einen Eingehungsbetrug verdonnern aber das sie nun selbst als Unternehmen frei entscheiden darf, wen sie als Kunden haben will....wird die Bank "selber Schuld" haben wenn sie auf dem Kredit hocken bleibt. Also mein Rat : Versuche mit allen Mitteln eine Privatinsolvenz eher abzuwenden! Die Banken werden dich die nächsten 9 Jahre braten. Jeder Cent den du über die Pfändungstabelle verdienst wird dir unterm Hintern gepfändet. Also lass es lieber. Einige dich leiber. Biete jedem Gläubiger monatlich 25,- € mtl. an. und in 15 Jahren biste durch und es tut dir nicht weh. Wenn sich deine finanzielle Lage die nächsten Jahre erholt......kannst du immer noch alles abdrücken und gut ist! Versuch das mal.

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Nachtrag : Wenn du dich aus Deutschland als Wohnsitz ABMELDEST läuft dein Gewerbe und somit deine Steuerpflicht in D weiter. Gewerbe und Privatleben musst du trennen. Du kannst aber dein Gewerbe abmelden und, wie u.a. im Ausland anmelden. Du musst dich schon entscheiden was du genau willst. Du kannst auch im Auland leben und alles in D offziell weiterlaufen lassen. Welche Variante schwebt dir vor?

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Deine Frage ist ja regelrecht süß ^^ Wie alt bist du?? Ok aber da du das "so richtig ernst" zu meinen scheinst: Entweder meldest du dich tatsächlich ab (das geht durchaus) aber dann musst du dein Wohnmobil auf einen anderen Namen anmelden (vielleicht Mami oder Papi ??) ODER du meldest dich in einem anderen Land als Ausländer an: In der EU kannst du das. Freie Wohnsitzwahl. Anmelden musst dich aber schon wenn du dort einen Wohnsitz haben willst. DORT kannst du auch ein Fahrzeug anmelden. Bist aber dann dort auch steuerpflichtig. Und kannst dort auch ein Gewerbe anmleden und musst DORT deine Steuererklärungen einreichen. Also alles wie in D nur halt im Ausland.

Ich glaube aber deine Frage deutet darauf hin : NIRGENDWO gemeldet zu sein und dennoch mit einem Wohnwagen herumzufahren? Das geht schon aber dann kannst du keine Rechnungen schreiben, kein legales Gewerbe betreiben. So als "freier Mensch" zu leben geht zwar aber ohne eine Menge Freunde, die dir das eine oder andere abnehmen wie das Unterhalten eines Bankkontos oder wie gesagt Wohnmobil anmelden....Viel Glück.

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Ohne große Al-Capone oder El Chapo-Fantasien: Nein. Du hast nichts zu befürchten. Du hast gespart und eine 5-stellige einmalige Einzahlung (ist unerheblich!) dürfte keine Meldung wegen dem Geldwäschegesetz nach sich ziehen. Du musst zwar deinen Ausweis vorlegen, aber das ist ja in Ordnung, und solange du nicht jede Woche 50.000 € einzahlst oder jeden Monat, wird auch keine Untersuchung eingeleitet. Wenn du allerdings nur wenige hundert oder nur 1000-2000 € im Monat als Einkommen hast und dann 1 Million € einzahlst, dann wird näher geprüft.

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Hast du noch die Kontoauszüge? Du hast deine Schulden bezahlt. Und glaubhaft machen können dass du es getan hast? Dann kann ja nichts mehr passieren. Lass dich ruhig verklagen. Die Klage wird abgewiesen. Du hast bezahlt.

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Ja. Der Vollstreckungstitel gilt für Konten und auch für das Schließfach des Schuldner. Allerdings muss ein erweiterter Vollstreckungsbescheid für die gewaltsame Öffnung durch den Gläubiger beantragt werden. Mit diesem rückt dann der Gerichtsvollzieher mit einem Trupp und Kreissäge bei der Bank auf und die Bank muss das Schließfach auch gewaltsam räumen lassen. Es sei denn sie öffnet es mit Zweitschlüssel selbstständig und händigt den Inhalt aus!! Aber defacto ist das Schließfach erstmal weg!!!!

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100 % wird er nur durchsetzen können wenn du bspw. ein Menü oder Galabuffet oder eine Raummiete für eine Veranstaltung mitgebcht hast. Eine reine Übernachtung und HP wird er mit 100 % nicht durchbekommen. Ausserdem muss der Hotelier beweisen, dass das stornierte Zimmer nicht mehr vermietet werden konnte, was aber kein Problem für ihn wäre. Die Anwaltskosten sind entstanden weil du im Verzug bist und Stornogebühren sind bis zu 90 % durchaus durchsetzbar da du einen Mietvertrag (Beherbergungsvertrag) mit dem Hotelier geschlossen hast. Ich habe hier einen Link der allgemeinen gültigen Regelung für dich : https://www.ahgz.de/fachbegriff/stornierung,1078.html

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Das ist der Sinn dieser Karte. Du zahlst schon deine Schuld ab, indem du einen Mindestbetrag wie z.B. 2 oder 3 % des Schuldbetrages abbuchen lässt aber die Tilgung ist dadurch bei 10-12 % Zinsen minimal. Du wirst noch jahrelang für die Bank arbeiten! Ich empfehle dir KEINE Konsumschulden zu machen und KEINE ungesicherten Kredite für den Konsum aufzunehmen ^^ Die Banken leben von solchen Wünschen der Arbeiternehmer, die sich heute wie ein kleines Kind etwas zum Kaufen wünschen und dann verschuldet da stehen . Also Betrug ist das nicht. Das ist legal. Also legaler Betrug :-D

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Dir kann erstmal "nichts passieren" aber die deutsche Bank kann aufgrund der fehlenden Information die Geschäftsbeziehung in Deutschland mit dir durchaus einstellen! Die Bank fragt dich persönlich, weil sie offenbar die Steuernummer deiner Firma oder von dir nicht von den chinesischen Behörden bekommt! Daher fragt sie erstmal dich aber ich kann dir empfehlen, erstmal nichts zu antworten. Solange du in deiner neuen Wahlheimat HK deine Steuern brav bezahlst....und du in Deutschland ja abgemeldet bist.....tust du nichts illegales. Nachteil : Deine Bank in Deutschland kann dir dein Konto kündigen. Mein Daddy hat Mandanten die in Singapore und USA leben. Solange du in der Wahlheimat alle Gesetze befolgst und brav deine Steuererklärung machst....... kann dir egal sein was Deutschland will.

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Suchmaschinen-Auswerter, Gewerbe anmelden?

Guten Tag,

Ich bin zur Zeit auf der Suche nach einem Job, da bin ich auf ein Jobangebot gestoßen, bei dem ich als independent contractor arbeiten würde, also als freier/unabhängiger Arbeitnehmer. Ich darf mir meine Zeiten einteilen, wie ich möchte, aber mind. 10 Std. pro Woche. Da ich zur Zeit ausbildungssuchend bin, bzw. meine Wartesemester für mein Studium sammele, käme die Gelegenheit sehr gut. Ich muss bei meiner Tätigkeit Suchmaschinenergebnisse auswerten, aber auch Webseiten auf Expertise, Authorität und Vertrauenswürdigkeit überprüfen (Internetrecherche). Die Firma liegt übrigens in Amerika.

Soweit, wie ich es verstanden habe, müsste ich dafür ein Gewerbe anmelden, da ich selbständig und gewerblich handle. Es ist keine freiberufliche Tätigkeit. Ich werde auf jeden Fall unter 400€ im Monat bleiben, damit bleibe ich weiterhin familienversichert und auch Steuern würden nicht auf mich zukommen, oder? Ich bleibe ja unter 9.000 Euro (Steuerlicher Freibetrag, Einkommensteuer) , sowie bei der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (Kleinunternehmer-Regelung, 17.500€).

Somit zu meinen Fragen. Muss ich ein Gewerbe anmelden? Wenn ja, welche Form des Gewerbes (nicht eingetragenes Einzelunternehmen?)? Welche Klassifizierung passt am ehesten (Ich würde auf 63.99.0 tippen, das wäre dann "Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen")? Gäbe es vielleicht Probleme mit einer Scheinselbständigkeit? Wenn ja, was könnte passieren?

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Starte durch!! Du wirst ja keine Millionen verdienen, und das Finanzamt lässt dich sowieso, erfahrungsgemäß die ersten 4-5 Jahre sowieso in Ruhe. Und selbst wenn du eine Million verdienen wirst: Dann brauchst du das Forum nicht und kannst dir dann den besten Steuer Fachanwalt der Stadt zur Hilfe holen. ;))

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Suchmaschinen-Auswerter, Gewerbe anmelden?

Guten Tag,

Ich bin zur Zeit auf der Suche nach einem Job, da bin ich auf ein Jobangebot gestoßen, bei dem ich als independent contractor arbeiten würde, also als freier/unabhängiger Arbeitnehmer. Ich darf mir meine Zeiten einteilen, wie ich möchte, aber mind. 10 Std. pro Woche. Da ich zur Zeit ausbildungssuchend bin, bzw. meine Wartesemester für mein Studium sammele, käme die Gelegenheit sehr gut. Ich muss bei meiner Tätigkeit Suchmaschinenergebnisse auswerten, aber auch Webseiten auf Expertise, Authorität und Vertrauenswürdigkeit überprüfen (Internetrecherche). Die Firma liegt übrigens in Amerika.

Soweit, wie ich es verstanden habe, müsste ich dafür ein Gewerbe anmelden, da ich selbständig und gewerblich handle. Es ist keine freiberufliche Tätigkeit. Ich werde auf jeden Fall unter 400€ im Monat bleiben, damit bleibe ich weiterhin familienversichert und auch Steuern würden nicht auf mich zukommen, oder? Ich bleibe ja unter 9.000 Euro (Steuerlicher Freibetrag, Einkommensteuer) , sowie bei der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (Kleinunternehmer-Regelung, 17.500€).

Somit zu meinen Fragen. Muss ich ein Gewerbe anmelden? Wenn ja, welche Form des Gewerbes (nicht eingetragenes Einzelunternehmen?)? Welche Klassifizierung passt am ehesten (Ich würde auf 63.99.0 tippen, das wäre dann "Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen")? Gäbe es vielleicht Probleme mit einer Scheinselbständigkeit? Wenn ja, was könnte passieren?

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Der WfWBinder hat dir alles schon beantwortet. Aber noch ein Nachtrag dazu: Ja, du musst einen Gewerbeschein haben aber die Kleinunternehmerregelung "befreit" dich von NICHTS. Du bist weiterhin verpflichtet jährlich deine Gew.St.erklärung und ESt-Erklärung zu machen. Aber du musst eben nicht Umsatzsteuern abführen und eine monatliche USt-Voranmeldung einreichen. Aber da der Auftraggeber in den USA sitzt fiele auch das weg.Nachteil ist, du kannst keine Vorsteuer von deinen Umsätzen, die du in Deutschland von deutschen Auftraggebern erhälst abziehen. D.h. Wenn du Einkäufe für dein Unternehmen machst, bekommst du als Kleinunternehmer die MwSt nicht erstattet vom Finanzamt. Ausserdem gibt es da noch die Sozi-Abgaben und schau doch mal nach in dem Einkommenssteuergesetzbuch - Verzeichnis der Katalogberufe) ob nicht Software-Tester auch als Freier Beruf durchginge. Dann entfiele für dich die Gewerbesteuerpflicht komplett und auch ein Gewerbeschein weil du dann FERIBERUFLER wärst. Lediglich Einkommenssteuererklärung bliebe dir als Pflicht übrig. ABER : Nachteil : Bei über 450,00 € freiberuflichem Durchschnittseinkommen bestünde evtl. Renten-bzw. Sozialversicherungspflicht. Das greift aber nur nach bestimmten Kriterien wie bspw. Lehrer oder Software-Trainer usw usw. Mach dich mal zum Profi bevor du Rechnungen in die USA schickst. Hierzu empfehel ich dir die Seite der Kanppaschaft.de Da steht das drin. Im Detail. Ich empfehle dir ferner einmal zur Handelskammer zu gehen. Die haben sehr anschauliche und informative Broschüren zu deinen Fragen. Viel Erfolg.

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Hallo ! Also du durchlebst gerade das ganze "Vollwaschprogramm der Banken und Gläubiger" gegen deine Armut. Deine Gläubiger haben eine Pfändung also bereit veranlasst. Die ersten Schritte wir Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Vollstreckung sind schon durch. D.h. konkret für dich : Du bist erstmal geliefert. ABHILFE: Du musst beim Gericht ( In größeren Städten das Insolvenzgericht, oder in kleinen Gemeinden das Amtsgericht, weil die das auch mitbetreuen in kleinen Städten, einen "Eilantrag auf Freigabe deines Konto zur Sicherung deiner existenziellen Grundversorgung" einreichen und das Gericht wird dir darauf einen Beschluss ( eventuell nach Vorlage deines ALG II Bescheides) überreichen und der Bank. Dann MUSS die Bank dir den UNPFÄNDBAREN Anteil deines Kontos und auch den ALG II Eingang FREIGEBEN. Im Augenblick haben deine Gläubiger erstmal dein Konto mit einem Vollstreckungstitel dein Konto in Beschlag genommen. Diesen Antrag kannst du auch selber beim Gericht stellen aber lass dasmal lieber einen Anwalt machen. Nachteil : Du musst erstmal den Anwalt im voraus bezahlen und das ganze dauert TROTZDEM noch gut 10-15 Tage. Also du bist erstmal auf Eis gelegt. Aber dazu sind die Banken da. Tut mir leid für dich ;(

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