Zweitwohnsitzsteuer für Freizeit.-und Erholungspachtgrundstück?

1 Antwort

Wenn die dort geltende Satzung dies dort vorsieht, ja. Es kommt nämlich bei der Zweitwohnungssteuer nicht auf den Dauer oder den Umfang der tatsächlichen Nutzung an, sondern darauf, dass die Gemeinden ein vitales Interesse daran haben, für die Bereithaltung und Planung von Ressourcen entsprechend auch Umlagen bei denjenigen einzufordern, die ein Objekt nur tageweise oder wochenends nutzen. Denn Verkehr und Belastung sind nicht geringer als bei dauerhaftem Wohnsitz (nur dass bei Ortsansässigen die Gemeinden über die Umlagen der Landkreise bzw. die anteiligen Steuern wenigstens auch Einnahmen haben).