Zwei Vermieter nur einer hat unterschrieben?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ihr habt einen Mietvertrag nur mit einem von beiden. Deshalb kann der Bruder, der nicht unterschrieben hat, allenfalls seinen Bruder, wie auch immer dazu veranlassen, Euch den Mietvertrag zu kündigen, aber Ihr habt mit ihm nichts zu schaffen.

Erion99353 
Fragesteller
 06.06.2018, 16:58

Und das gilt auch wenn die zwei prozzesieren ? Er meinte 50% des Hauses gehören ihm daher droht er uns mit einer räumungsklage

bwhoch2  06.06.2018, 17:16
@Erion99353

Er kann Euch nicht auf Räumung verklagen, da Ihr einen gültigen Mietvertrag habt. Wenn auch nicht mit ihm. Sein Pech!

Übrigens: Klagen kann er natürlich, aber er wird damit nichts erreichen.

imager761  06.06.2018, 19:20
@Erion99353

Er droht vielmehr mit Nichtigkeit des n. § 744 II BGB unwirksam zustandegekommen Mietvertrages. Im Ergbnis müsst ihr dann die Wohnung räumen.

imager761  06.06.2018, 19:17
Ihr habt einen Mietvertrag nur mit einem von beiden.

Nur scheinbar, denn dessen Wirksamkeit sieht § 744 II BGB nun völlig anders, wogegen der Miteigentümer offenbar bereits enstprechend vorgeht.

Gerhart  07.06.2018, 08:22
@imager761

Bisher ist nichts über den Klagegrund des Miteigentümers bekannt!

Erion99353 
Fragesteller
 07.06.2018, 11:21
@Gerhart

Er meinte wir sind zu laut aber ab 22 Uhr bis 6 Uhr ist Nachtruhe und daran halten wir uns ja auch dann heisst es seine Vögel werden gestört wenn wir auf dem Balkon laufen

Gerhart  07.06.2018, 12:32
@Erion99353

Du verwechselst hier etwas. Gegen dich gibt es noch keine Räumungsklage, ich fragte nach dem Prozessgrund zwischen den beiden Vermietern.

Zudem wäre eine Kündigung durch den Bruder, der als Vertragspartner fungiert, unwirksam, weil die hier genannten Gründe nichtig sind.

imager761  07.06.2018, 16:46
@Gerhart

Ich lese: "Er meinte 50% des Hauses gehören ihm daher droht er uns mit einer räumungsklage"

Gerhart  07.06.2018, 16:57
@imager761

Das habe ich auch verstanden.

imager761  07.06.2018, 17:02
@Gerhart

Dann verstehe ich die Frage nach dem Klagegrund nicht: Der Miteigentümer will den MV nach § 744 II BGB anfechten und erklärten den M vorab deren bevorstehende "Räumung" aus einem unwirksamen, nichtig zu erklärendem MV.

Gerhart  07.06.2018, 17:10
@imager761

Das ist richtig. Aber der Fragesteller erklärte hier, dass gleichzeitig zwischen den den beiden Eigentümern prozessiert werde. Nach diesem Klagegrund fragte ich, weil daraus eventuell sich andere Sichtweisen ergeben könnten.

bwhoch2  07.06.2018, 18:02
@imager761

Ich kann doch ohne weiteres einen rechtsgültigen Mietvertrag mit einem Mieter abschließen, obwohl mir das Mietobjekt gar nicht gehört. Der Mieter muss in dem Moment davon ausgehen, dass ich berechtigt bin, mit ihm einen MV zu schließen. Kein Mietinteressent muss sich erst einmal über das Grundbuch informieren, wie die wahren Eigentumsverhältnisse sind.

Stellt sich dann heraus, dass der Vermieter nicht berechtigt war, einen Mietvertrag zu schließen, muss er zusehen, wie er mich aus der Wohnung bekommt, aber der wahre Eigentümer kann mir nicht mit "Nichtigkeit" des Vertrages kommen. Das wäre ja wirklich noch schöner.

Ein Beispiel:

Alter Herr kommt mit seinem Eigentum nicht mehr klar und beauftragt deswegen Sohn oder Tochter für ihn die Vermietung zu übernehmen. Erwachsene/r Sohn oder Tochter vermieten die Wohnung kassieren die Miete, leiten sie sogar an den alten Herrn weiter und der alte Herr, der sie nicht irgendwie schriftlich bevollmächtigt hat ist zufrieden und glücklich, bis er aus irgend einem Grund zu spinnen anfängt und die Mieter loswerden will mit dem Satz: Denen gehört die Wohnung doch gar nicht. Jahrelang war alles gut und nun plötzlich kommt da einer, der sich darauf beruft, dass das Kind nie bevollmächtigt war, die Wohnung zu vermieten.

Hier haben wir es zwar nicht mit einem gemeinschaftlichen Eigentum zu tun, aber wie schon oben erwähnt, kann es von Mietern doch nicht verlangt werden, erst einmal die Eigentumsverhältnisse des Mietobjekts zu prüfen, wenn der Vermieter glaubhaft versichert, dass er zum Abschluss einen Mietvertrags berechtigt ist.

Wenn der alte Herr im Beispiel meint, zu irgendwas berechtigt zu sein, zum Beispiel auf die leere Wohnung, muss er ggf. gerichtlich durchsetzen, dass der Vermieter den Mietvertrag z. B. wegen Eigenbedarf kündigt.

imager761  08.06.2018, 04:24
@bwhoch2

Hier wirfst du aber einiges durcheinander und verkennst meine Ausführungen zu dem konkreten Sachverhalt völlig :-(

Auch wenn das hier gerade nicht der Fall ist, kann der Eigentümer selbstverständlich grds. einen Dritten mit Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen: Seine Kinder, einen Makler, Hausverwalter oder Rechtsanwalt. In dem Fall ist das aber im Vertrag kenntlich zu machen ("Vermieter: Max Müller, vertreten durch ...") oder der Unterzeichnende muss sich durch Vollmachtsurkunde im Original als Vertreter legitimieren. Das ist schon deshalb zwingend erforderlich, weil einseitige Willenserklärungen des M demjenigen gegenüber erklärt werden müssen, der als handelnder Vertragspartner benannt wäre.

Unbestritten dürfen die M nach Treu und Glauben von der Rechtmäßigkeit eines zustandegekommen MV ausgehen. Ob man hierbei Anscheinsvolmacht des Vertreters oder Vertrauenshaftung c. i. c. postuliert, mag dahingestellt bleiben.

Dies berechtigt die M aber allenfalls zu Schadensersatz gegenüber ihrem Mietvertragspartner und nicht, wie von dir dargestellt, auf Fortführung ihres MV.

Stellt sich dann heraus, dass der Vermieter nicht berechtigt war, einen Mietvertrag zu schließen, muss er zusehen, wie er mich aus der Wohnung bekommt, aber der wahre Eigentümer kann mir nicht mit "Nichtigkeit" des Vertrages kommen. Das wäre ja wirklich noch schöner.

Ist aber de jure völlig korrekt: Mitglieder einer Erbengemeinschaft dürfen nur übereinstimmend über den Nachlass verfügen. Zwar ist Ihnen Verwaltungshandlung zugebilligt, etwa Übernahme der Gebaudeversicherung, Schadensabwehr durch Schliessen der Fenster, Rolläden, Absperren der Strom-, Wasser- und Gaszfuhr u. dgl., aber ausgerechnet keine einseitige Verfüung mit Miet- oder Kauifverträgen.

In voriegendem Fall darf der Miteigentümer n. § 744 II BGB daher den MV mit Anfechtungsklage als nichtig, also von Anfang an unwirksam ausgeurteilt beanspruchen, etwa wenn er dadurch an der Eigennutzung oder Veräußerung der in seinem Miteigentum stehenden Immobilie gehindert wäre.

Insofern ist die Fragestellung nur dahingehend zu bewerten, dass die M tatsächlich mit Räumungsklage rechnen müssen, wenn sie trotz Rechtskraft eines dementsprechenden Urteils nicht - innerhalb einer angemessener Frist von etwa 10 Tagen zur Räumung - die Mietsache herausgeben würden.

Auf Kenntnis der M dieser Sach- und Rechtslage der tatsächlichen Eigentumsverhältnisses käme es nicht an. Oder um es mit deinen Worten zu sagen: Es wäre ja noch schöner, wenn ein Miterbe vollendete Tatsachen schaffen dürfte um den weiteren Miterben bzw. Inhaber gleichberechtigten Miteigentumsanteils an seiner Verfügung, Nutzung oder Verwertung der Immobilie hindern könnte.

Genau das ist die einzig zielführende und belastbare Antwort auf die Frage.

G imager761

imager761  08.06.2018, 04:54
@bwhoch2
Ich kann doch ohne weiteres einen rechtsgültigen Mietvertrag mit einem Mieter abschließen, obwohl mir das Mietobjekt gar nicht gehört.

Rechtsgültig schon, aber nicht wirksam: Du verwechselst hier erneut einen unbestrittenen Schadensersatzanspruch des M gegen seinen vermeindlichen VM wg. Vertrauensschaden c . i. c mit Fortführungsanspruch des M auf das nach Treu und Galuben eingegangene MV :-O

N. § 744 II BGB ist es dem Miteigentümer untersagt, eigenmächtig Miet- oder Kaufverträge abzuschliessen. Oder um es mit deinen Worten auszudrücken: Es wäre ja noch schöner, wenn er seinen Bruder vor vollendete Tatsachen stellen dürfte und ihn an der Nutzung oder Verwertung seines Miteigentums hindert :-O

Insofern darf der Bruder Anfechtungsklage mit der Zielsetzung betreiben, den MV n. § 744 II BGB als nichtig, also von Anfang an unwirksam, ausurteilen zu lassen.

Die sprachlich unscharfe Frage des Erion99353 ist dahingegend zu interpretieren, dass der Kläger tatsächlich mit Rechtkraft dieses Urteils eine Räumungsklage erheben dürfte, würde ihm der Herausgabeanspruch verweigert, mithin die Mietsache nicht unter angemessener Frist von etwa 10 Tagen zur Räumung übergeben.

G imager761

bwhoch2  08.06.2018, 08:49
@imager761

Bist Du eigentlich Rechtsanwalt?

bwhoch2  09.06.2018, 10:04

Danke für die Auszeichnung.

Ob der Bruder den Vertrag mit unterschrieben hat ist nicht das Entscheidende. Wichtiger ist, dass euer Vermieter die Zustimmung seines Brüders zum Abschluss des Mietvertrags hat. In dem Fall dürfte er dann auch den Vertrag allein machen. Die Zustimmung liegt aber ganz offenbar nicht vor, wodurch der Vertrag unwirksam wäre.

Es kann also tatsächlich passieren, dass ihr ausziehen müßt. Wichtig jedoch für dich. Du hast daran kein Verschulden, wenn sich die Brüder uneins sind. Das bedeutet, dein Vermieter ist aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung dir gegenüber schadenersatzpflichtig. Du könntest alle Kosten durch den Umzug und evtl. Klage von Vermieter erstattet verlangen.

Und dann wäre es noch interessant, um was die Brüder genau prozessieren. Es könnte nämlich theoretisch sein, dass es dabei auch um die nachträgliche Zustimmung zur Vermietung geht. Ich unterstelle mal, dass die Brüder eine Erbengemeinschaft sind, und so wäre die Klage auf Zustimmung nach §2038 BGB möglich.

Nein. Da er den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, ist auch kein Vertrag mit ihm zustande gekommen.

... nein, beide müssen eine Kündigung unterzeichnen.

Erion99353 
Fragesteller
 06.06.2018, 16:53

Auch trotz einer räumungsklage? Es ist ja so dass nur einer von 2 vermietern den Mietvertrag unterschrieben hat und der Vermieter der nicht unterschrieben hat will uns rausschmeissen

schleudermaxe  06.06.2018, 16:57
@Erion99353

.... das wird dann nur gehen, wenn er Euch tragen kann und die Beine durch Fenster oder Türen passen.

Da wird kein Gericht mitspielen.

imager761  07.06.2018, 06:28
@schleudermaxe
Da wird kein Gericht mitspielen.

Falsch: Einer Klage des Miteigentümers auf Nichtigkeit des MV n. § 744 II BGB dürfte das Gericht entsprechen. Kein Eigentümer zu Miteigentumsanteilen ist berechtigt, allein Miet- oder Kaufverträge abzuschliessen.

Gerhart  07.06.2018, 08:26

Es gibt noch keine Räumungsklage sondern nur die Absicht darüber. Der Klagende wäre berechtigt die Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietsache einzuleiten, weil mit ihm kein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist.

Erion99353 
Fragesteller
 07.06.2018, 11:22
@Gerhart

Die Sache ist er hat seinem Bruder die Vollmacht gegeben den Vertrag alleine zu unterschreiben

Gerhart  07.06.2018, 12:27
@Erion99353

Das ist ja kunterbunt: Der Vermieter, der den Mietvertrag unterschrieben hat, gibt seinem Bruder eine Vollmacht den bereits unterschriebenen Vertrag allein zu unterschreiben?

Ich fragte nach dem Prozessgrund der beiden Brüder ......

Außerdem braucht er einen guten Grund.