Zweitmieter (Mutter) muss Sie jetzt für die Miete aufkommen?

19 Antworten

Die Personen die im Mietvertrag aufgeführt werden haften gesamtschuldnerisch. Das heisst wenn der eine nicht zahlt (oder nicht kann) hält sich der Vermieter an den anderen. Ausserdem kannst Du froh sein, dass Dein Vermieter Dich nicht kündigt, denn bei mehr als 2 Monatsmieten Rückstand ist eine fristlose Kündigung möglich.

Ja, der Vermieter kann sich wegen der fehlenden 2-Monatsmieten nun an deine Mutter wenden und von ihr die Zahlung verlagen. Sie hat den Mietvertrag mitunterzeichnet und deshalb kann er das auch machen. Ob sie da wohnt oder nicht, ist vollkommen unerheblich.

Jetzt konnte ich 2 Monatsmieten nicht zahlen worauf hin der Vermieter jetzt Ansprüche meiner Mutter gegenüber stellt. Ist das rechtens? Muss Sie dafür aufkommen?

Ja sie muss dafür aufkommen es gilt:

§ 421 BGB

Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html

Obwohl Sie da nicht gewohnt hat (oder auch aktuell nicht dort wohnt)?

Ist nicht relevant.

Wäre echt Super wenn mir da einer schnell einen Tipp geben könnte.

Sehe zu, dass Du schnell die Schulden bezahlst oder Dich mit dem Vermieter auf Ratenzahlung einigst sonnst kann es zur fristlosen Kündigung kommen, falls Deine Muttter nicht zahlen kann.

MfG

Johnny.

Es ist das eingetreten, was der Vermieter befürchtet hat. Ebendeshalb hat er deine Mutter mit ins Boot genommen. Klar muss sie für dich einspringen. Ob deine Mutter tatsächlich in dieser Wohnung gelebt hat oder nicht, ist völlig unerheblich.

Wenn Deine Mutter mit Dir als Zweitmieterin im Mietvertrag steht, haftet sie gesamtschuldnerisch für Mietrückstände, Zahlung der Nebenkostenabrechnungen, evtl. Schadenersatz, usw. usf.,

und man höre und staune auch bezüglichen Deinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem Energieversorger laut BGH Az. VIII ZR 313/13 auch wenn der Zweitmieter nie in der Wohnung gewohnt hat.

Anders wäre es wenn Deine Mutter bürgen würde, dann hätte man die Höhe der Bürgschaft auf 3 Monatsmieten begrenzen können, als Zweitmieterin haftet sie dagegen unbegrenzt.

Aber auf die Umwandlung von einer Zweitmieterin auf eine Bürgin mit Begrenzung wird sich der Vermieter freiwillig wohl rückwirkend nicht mehr einlassen. Dazu ist er auch gesetzlich nicht verpflichtet.