Zwangsversteigerung: kann der Ersteher vom Kauf zurücktreten?

7 Antworten

Hy janac. Es kommt drauf an ob die Zwangsversteigerung durch das Gericht angeordnet wurde oder es eine andere Stelle macht z.b.Bank oder so. Normal ist der Zuschlag BINDEND denn er muss ja gleich bezahlen oder eine Bankbürgschaft hinterlegen.Ein Rücktritt ist nicht möglich.Es sein denn es wurde vorher vereinbart.Da gibt es so viele Ausnahmen angefangen mit § 349 BGB bis zum § 381 BGB hole Dir aus einer Buchhandlung das Taschenbuch Bürgerliches Gesetzbuch da kannst du alles nachlesen.Ist etwas umfangreich das hier zu erklären.

janac 
Fragesteller
 17.04.2012, 14:34

Hallo! Vielen Dank für die schnelle Antwort!

In unserem Fall, wurden die wichtigen Informationen vorenthalten. Es geht um die Schulden, die das ersteigerte Immobilienobjekt (eine ETW) zusätzlich belasten , sie wurden im Gutachten nicht erwähnt und gar veraltete Informationen bezüglich der Wirtschaftsplan der WEG (Höhe des Wohngelds) und die Kontaktdaten der aktuellen Hausverwaltung angegeben- dort konnte man nämlich vor dem Versteigerungstermin sich erkundigen . Die Gläubigerbank und das Amtsgericht hat die Auskunft bezüglich der zusätzlichen Schulden verweigert und auf den alten Hausverwalter verwiesen (der absolut unerreichbar war). Dass es eine neue Hausverwaltung und den veränderten Wirschaftsplan existiert (zu dem Zeitpunkt des Gutachtenerstellung hat dieser Wechsel schon längst stattgefunden), haben wir erst nach dem Kauf erfahren. Sofort nach dem Zwangsversteigerungstermin hat die zuständige Rechtsplegerin die Kontaktdaten der aktuellen Hausverwaltung überreicht. Komischerweise kurz vor dem Termin habe ich mich beim Amtsgericht um diese Informationen gebetet und habe nur die veralteten bekommen. Es geht darum, dass die WEG dieses Hauses, wo wir eine ETW ersteigert haben, hochverschuldet ist (Betribskosten und eine Grosse Reparaturstau). Der Hausverwalter will diesen Schuldenberg jetzt auf alle Eigentümer (alte und neue) umlegen. Das wird sich auf einige Jahre erstrecken, wo wir keinen Ertrag bekommen. Hätten wir diese Informationen früher gehabt bzw. die Möglichkeit hätten sich bei der richtigen Hausverwaltung zu erkündigen, hätte wir definitiv nicht so hoch geboten. Ich habe den Verdacht, dass wir absichtlich irregeführt wurden. Ein Rechtsanwalt hat uns gesagt, dass man den Kauf innerhalb der 14 Tagen noch anfechten kann. Stimmt das, wenn man diese Umstände, die ich vorher beschrieben habe, berücksichtigt. Falls ja, welche Folgen hat das? Welche Kosten werden dabei anfallen?

Vielen Dank, jana

janac 
Fragesteller
 17.04.2012, 14:41
@janac

P.S Die Zwangsversteigerung wurde höchstwahrscheinlich von der Bank angeordnet. Es gab natürlich keine Rücktrittvereinbarung. Ich verstehe schon , dass die Gebotsabgabe bindend ist. Deswegen wollte ich hier wissen ob es u.U irgendwelche Ausnahmen gibt. Und was man dabei riskieren könnte.

Hy Jana. ich habe nochmal das BGB durchgesucht.Aber die § sind da so in Anwaltsdeutsch geschrieben das ich dir dringend raten würde Doch einen Anwalt für Erbrecht aufzusuchen. Besonders der § 351 Abs.1 ist so zu verstehen das du da gut raußkommst denn du hast ja nur das Objekt gekauft nicht die darauf lastenden Schulden. Setz doch mal einen Schuß in Trab-schreib der Stelle die das versteigert hat das Du zurücktrittst wegen Arglistiger und vorsätzlicher Täuschung.Mal sehen was dabei raußkommt.Schlechter kann es nicht werden,es ist also ein versuch Wert. Viel Glück Lanos

Abgegebene Gebote bei Zwangsversteigerungen sind bindend und können daher nicht zurückgenommen werden.

Als Willenserklärung kann ihnen jedoch ein Mangel anhaften, beispielsweise bei Irrtum.

Das ist allerdings im Bestreitensfalle zu beweisen und kann zu Schadensersatzansprüchen des Verkäufers führen.

Also einfach nur sagen: Ähm...ich hab mich geirrt, und Tschüss!.... das funktioniert so nicht.

janac 
Fragesteller
 17.04.2012, 14:36

Hallo! Vielen Dank für die schnelle Antwort!

In unserem Fall, wurden die wichtigen Informationen vorenthalten. Es geht um die Schulden, die das ersteigerte Immobilienobjekt (eine ETW) zusätzlich belasten , sie wurden im Gutachten nicht erwähnt und gar veraltete Informationen bezüglich der Wirtschaftsplan der WEG (Höhe des Wohngelds) und die Kontaktdaten der aktuellen Hausverwaltung angegeben- dort konnte man nämlich vor dem Versteigerungstermin sich erkundigen . Die Gläubigerbank und das Amtsgericht hat die Auskunft bezüglich der zusätzlichen Schulden verweigert und auf den alten Hausverwalter verwiesen (der absolut unerreichbar war). Dass es eine neue Hausverwaltung und den veränderten Wirschaftsplan existiert (zu dem Zeitpunkt des Gutachtenerstellung hat dieser Wechsel schon längst stattgefunden), haben wir erst nach dem Kauf erfahren. Sofort nach dem Zwangsversteigerungstermin hat die zuständige Rechtsplegerin die Kontaktdaten der aktuellen Hausverwaltung überreicht. Komischerweise kurz vor dem Termin habe ich mich beim Amtsgericht um diese Informationen gebetet und habe nur die veralteten bekommen. Es geht darum, dass die WEG dieses Hauses, wo wir eine ETW ersteigert haben, hochverschuldet ist (Betribskosten und eine Grosse Reparaturstau). Der Hausverwalter will diesen Schuldenberg jetzt auf alle Eigentümer (alte und neue) umlegen. Das wird sich auf einige Jahre erstrecken, wo wir keinen Ertrag bekommen. Hätten wir diese Informationen früher gehabt bzw. die Möglichkeit hätten sich bei der richtigen Hausverwaltung zu erkündigen, hätte wir definitiv nicht so hoch geboten. Ich habe den Verdacht, dass wir absichtlich irregeführt wurden. Ein Rechtsanwalt hat uns gesagt, dass man den Kauf innerhalb der 14 Tagen noch anfechten kann. Stimmt das, wenn man diese Umstände, die ich vorher beschrieben habe, berücksichtigt? Falls ja, welche Folgen hat das? Welche Kosten werden dabei anfallen?

Vielen Dank, jana

Soweit ich weiss haben die Schulden mit dem Ersteigerer nichts zu tun. Die Zwangsversteigerung wurde ja wegen der Schulden anberaumt und werden somit wenigstens zum Teil mit dem Ersteigerungserlös gedeckt. Auf dem Rest bleibt der Gläubiger des Vorbesitzers hängen, jedoch nicht der Käufer.

Wenn es hier anders sein sollte (glaub ich aber nicht) solltes es wohl arglistige Täuschung sein.

Allgemeiner Rücktritt: http://www.123recht.net/Ruecktritt-bei-Zwangsversteigerung-__f170433.html

janac 
Fragesteller
 17.04.2012, 15:03

Hallo! Ich habe mich vor dem Kauf diesbezüglich erkündigt und mir wurde gesagt, dass der neue Eigentümer nur ab dem Zeitpunkts des Erwerbs zahlen muss und "erbt" keine Schulden seines Vorbesitzers. Es ist in Theorie. Praktisch sieht so aus, der ehemalige Eigentümer schuldet der WEG eine sehr hohen Betrag, weil er über längere Zeit kein Wohngeld bezahlt hat. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung deckt nur ein Bruchteil davon (den grössten Teil bekommt erst die Bank). Dieser Eigentümer ist absolut pleite (private Insolvenz), mann kann absolut nix von ihm anfordern. WEG hat keine Reparatur/Renovierungsrücklagen, nur einen Risenloch in der Kasse. Man kann den Beschluss des Hausverwalters natürch protestieren, dass bringt aber im Endeffekt nicht viel, weil dann werden die Schulden noch länger nicht beglichen und fehle Geld für die dringt nötige Reparatur im Hause (das Bauamt droht mit einer dicken Strafe wegen nicht ausreichenden Brandschutzes). Es geht darum, dass diese Einzelheiten hätte man früher noch vor der Zwangsversteigerung bei der zuständigen Hausverwaltung erfragen hätte können und sich den Kauf anders überlegen könnte. Wenn man natürlich die richtigen Kontaktinformationen bekommen hätte.

Seeteufel  17.04.2012, 15:17
@janac

Da weiss ich leider auch nicht weiter. Nach meinem Daführhalten liegt hier tatsächlich arglistige Täuschung vor. Nur ich bin kein Anwalt. Dir würde ich raten, so schnell wie möglich zur Verbraucherberatung zu gehen. (Mit allen verfügbaren Unterlagen) Dort weiss man zumindestens was du weiter unternehmen kannst. Viel Erfolg wünscht dir der Seeteufel

janac 
Fragesteller
 17.04.2012, 15:25
@janac

P.S ..... "Auf dem Rest bleibt der Gläubiger des Vorbesitzers hängen, jedoch nicht der Käufer".........

In dem Fall der Gläubiger des Vorbesitzers ist auch diese WEG , derren Mitglied man mit dem Erstehen des Objekts geworden ist. D.h man steigt mit ins Boot und muss auch alle Lasten tragen.

Hallo

Gebot zurücknehmen geht nicht. Bei Nichtbezahlung kommt es zur Wiederversteigerung. Schuldner nun sie

Sie könnte ja mal beim früheren Eigentümer anrufen,ob er zzurückkaufen kann, wenn der Versteigerungspreis unter dem tatsächlichen Wert kliegt.

Anfechtung geht nicht

Ich habe gute Erfahrungen gemacht mit der Schutzgemeinschaft f Bank und Sparkassenkunden Wunsiedel

Gruss Feurigel